Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 25.05.1956 – 2 StR 321/55

2. Strafsenat

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IS

2243 02E

Im Nanen des Volkes

In der Strafsacke

gegen

1:) den Geschäftsführer Karl K aus

M geboren am in HM: Kreis G

2.) den Studienassessor Adan N ar geboren am ( 1914 in Rum nien),

3.) die Witwe Anita ie . m aus KB 95,

dort geboren am

4.) den KElektromechaniker Heinrich _C aus TOO zeboren am 1915 in Fu’

Schweiz. wegen Abgabenhinterziehung u.a:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Zundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Cberstaatsanwalt Dr. (EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzoll-

amntes KO, wird das Urteil des Landgerichts

in Köln vom 28. Februar 1951 dahin abgeändert, daß der Ausspruch Über den bedingten Erlaß der

gegen die Angeklagten Kg: www, 7 und C ausgesprochenen Strafen wegfällt.

Die Kosten des Kechtsaittels haben die Ängeklagt zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Straikammer nat verurteilt;

den Angeklagten Ki wegen gemeinschafilicher, fortgesetzter und zewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, wegen fort-- gesetzter und gewerbsmäßiger Absabenlehlerei sowie wegen fortgesetster KEonopolhehlerei zu einer Gesamtstrafe von sieben Konaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 2.000,- und 1.000,- DE, ersatzweise für je 50,- DM ein Ta.; Gefängnis,

den Angeklagten N wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis,

die Angeklagte Anita. ZU wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Abgsberhinterziehung zu

sieben Monaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 5.000,—- DM, ersatzweise für je 50,- DM ein Tag Gefängnis,

den Angeklagten iii wesen gsmeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu sieben Honaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 3-00°,- Di, ersatzweise;für je 50,- DM ein Tag Gefängnis, außerden sänt- ‚liche zur Leistung von Wertersatz.

Sie hat weiter ausgesprochen, daß die ausgesprochenen Strafen unter der Bedingung erlassen werden, daß die Angeklagten

bis zum 14. September 1952 kein Verbrechen oder vorsätzliches’ Vergehen verüben.

Das Hauptzollant EB als Nebenkläger hat, nachdem es in der Tauptverhandlung nach Verkündung des Urteils "auf Rechtsmittel bis auf die Frage der Amnestie" verzichtet hatte Revision eingelegt, soweit die Strafen gemäß § 2 abs 2 StPrG 1949 bedingt erlassen worden sind. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts, da § 12 StFrG 1949 Streflreiheit bei Steuervergehen ausschlisße. Das Rechtsmittel hat ürfolg-

Das Hauptzollamnt beschränkt seine Revision auf den Ausspruch über den bedingten Erlaß der ötrafen nach § 2 kos 2 Stfr&G 1949. Dies ist zulässig. Der bedinste Straflerlaß nach § 2 Abe 2 aaC bringt kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis. Er setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Das Gericht hat seine Entscheidung über Schuld und Strafe zu treffen, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines bedingten Stralerlasses (364St 7. 97). Das !lauptzollamt konnte daher rechtswirksam seine Revision auf den von dem Schuld- und Strafausspruch trennbaren Ausspruch über den bedingten Straferlaß beschränken. Im übrigen ist das Urteil durch den Reckhtsmittelverzicht rechtskräftig.

Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 StFrG vor, ist die Strafe, sobald das Urteil rechtskräftig ist, erlassen. Die im Gesetz vorgesehene Bedingung ist hierbei auflösender Natur. Da § 2 Abs 2 StTrG ein Vollstreckungshindernis bringt, obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen dem Gericht, das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvolletreckung nach § 458, 462 St?C berufen ist. Die erkennende Strafkammer war hiernach nicht zuständig zur Entscheidung über den bedingten Straferlaß (BGHSt 7, 186, 189). Es war nicht ihre Aufgabe, sich über die Aussetzung und den Erlaß der Strafe in dem Urteil zu äußern; der Ausspruch muß daher wegfallen (R6St 75, 371).

Es obliegt nun der Strafvollstreckungsbehörde und unter Umständen den zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung zuständigen Gericht, zu prüfen, ob die ausgesprochenen rechtskräftigen Strafen erlassen sind. Ein £rlaß nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 scheidet hierbei aus. da § 12 aaO Steuer- und lionopolvergehen von der Straffreiheit ausschließt (BGESt 1, 74 und NW 51, 811).

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Dagegen ist nicht ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen eines Straferlasses nach § 3 i1.Vm 5 2 Abs 1 StfrG 1954 voriiegen.

Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner