Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 2 StR 160/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäcker Josef ? EB „aus Ag geboren am (EEE 1927 in TEE vei Au zur Zeit in Strur-
haft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner::.- - als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. el der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEEEn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Josef PB wird
das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Oktober
1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen einfachen Diebstahls im Rückfalle verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und £ntecheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes cowie wegen schweren Diebstahls im Rlickfalle in zwei Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesanmtetrafe verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:
1.) Das Urteil hat nach Ansicht der Revision im Falle
der Verurteilung wegen Raubes die Bestimmung des § 267
Abs 1 StPO nicht beachtet, weil die Folgerungen der Strafkammer über die Beteiligung des Angeklagten an der
Tat zum großen Teil nicht von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils gedeckt seien. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn die Wieder- ‚gabe der Bewelswürdigung im Urteil ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Auf eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 267 Abs 1 Satz’ 2 StPO kann eine Revi-
sion nicht gestützt werden (vgl BGH NJW 1951, 325). Im übrigen wendet sich die Revision damit nur unzulässig
gegen die Beweiswürdigung des Gerichts.
2,) Die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte
bei dem ersten Diebetahl zum Nachteil der Eltern Dog Mittäter gewesen sei, bezeichnet die Revision als unrichtig. Sie weist darauf hin, daß der Angeklagte und
der Verurteilte DEE nach ihren nicht widerlegten Einlassungen den Wohnzimmerschrank nicht in Diebetallsabeicht geöffngt haben, daß dann aber DB 100 1
aus Ger unverschlossenen Kassette in derı Schrank en sich genommen und 20 DM hiervon an den Angeklagten gegeben hat. Der Diebstahl selbst sei damit von DB allein ausgeführt worden, nicht aber gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Josef Peters:
Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Über dis Eeteiligung des Angeklagten en dieser Tat ergeben die tatsächli chen Feststellungen des Urteils über das Vorbringen der Revision hinaus nichts. Daher bleibt ungewiß, ob der Angeklagte außer durch seine Anwesenheit, die nach dem Sachverhalt ursprünglich nicht schon dem Diebstahl dienen sollte, in einer bestimmten Weise bei der strafbaren Handlung tätig geworden und mit welchem Willen dies geschehen ist. WMithin 158t der Sachverhalt des Urteils nicht erkennen, ob sich der Angeklagte an dem Diebstahl Überhaupt beteiligt hat und ob er Mittäter oder Gehilfe an der Tat gewesen ist.
Nach dem jetzigen Sachverhalt könnte in Frage kommen, daß er an dem Diebstahl nicht teilgenommen hat, aber durch die Annahme der 20 DM der Hehlerei schuldig geworden ist; diese Straftat könnte auch neben einer Beihilfe zum Diebstahl festzustellen sein (vgl BGH 7, 134 ff):
Die Verurteilung des Angeklagten wegen des einfachen Diebstahls zum Nachteil der Eltern lilßrann daher nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen des Urteils hierzu sind unzureichend.
3.) Die Beteiligung des Angeklagten als Mittäter bei Begehung des zweiten Diebstahls zum Nachteil der Filtern TO ist im Urteil rechtlich einwandfrei dargetan.
Die Aevision des Angeklarten ist insoweit offensicht- +
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lich unbegründet. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen Straftaten,wegen deren er verurteilt worden ist. Seine Revision erhebt in diesen anderen Fällen des Urteils auch keine besonderen Einwendungen sachlichrechtlicher Art, so daß sie im übrigen zu verwerfen ist.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner