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BGH Entscheidung vom 15.05.1956 – 2 StR 157/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 056

Im Nemen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Dreher Arthur D EM :.: OB, zeboren or EEE 1903 ir CD:

wegen Unzucht mit kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Vermer Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesamwalt vr: EB - . 2 ul en als Vertreter der Bundssanwaltschaft,

Justizangestellter shorlt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14, Januar 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rectrismittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrenevorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts-

Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Beweisamtrag der Ziff 1.) in der Anlage II zu der Sitzungsniederschrift vom 12./l4. Januar 1956 - üileser ist in der Revisionsbegründung gemeint. die entgegen ihrem sachlichen Vorbringen die Ziff 2.) nennt -, rechtlich fehlerhaft abgelehnt. Der Angeklagte hat diesen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellt. Er geht dahin, den Kriminalmeister Lb und die Kriminal - hauptwachtmeisterin Sup über das Ergebnis der am 17. Oktober 1955 durchgeführten Rekonstruktion des Vorgangs auf der Schellenbergstraße zu vernehmen; es ergebe sich bereits aus den Akten, daß dabei festgestellt worden sei, daß die Angaben der Zeugin Christa BB über ihre Beobachtungen unmöglich richtig sein könnten.

In den Urteilsgründen ist der Beweisamtrag nicht aus-

ärücklich beschieden, Vielmehr ist lediglich bemerkt: "Eines Zingehens auf den hilfsweise gestellten Beweis-

antrag, daß Christa BB nicht habe sehen können, daß der

Angeklagte die Mädchen - wie sie früher angegeben habe - an den Geschlechtsteil gegriffen habe, bedarf es nicht; denn die Zeugin Christa Be nat in der Kauptverhandlung

lediglich ausgesagt. daß sie gesehen habe, daß der Angelilagte

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Armbewegungen zum vorderen Körperteil der Mädchen gemacht und sie daraus geschlossen habe, daß er zum Geschlechtsteij griff: Auch vor der Polizei het sie bereits bekundet, sie wisse nicht, wie der Angeklagte da angefaßt habe- Das habe sie nicht gesehen,"

Der Beweisamtrag ist zu unbestimmt, um aus ihn Cie Trudi seite für das Verfahren gegen den Angeklagten entnehnen zu können: Weder ist ihm zu entnehmen, um welche Angaben der Christa Bi es sich dabei handelt, noch läßt sich erkennen, was mit den Aussagen der Polizeipersonen im einzelnen unter Beweis gestellt sein soll. Der Senat hat daher die Frage geprüft, ob nicht die Strafkammer unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht dazu gekommen ist, den Beweisamtrag ohne Klarstellung seines Inhelts unberücksichtigt zu lassen. Dabei hat sich ergeben, deß nach der Tatortbesichtigung der Polizeibeamten die Beobachtung des Vorgangs durch Christa Bi, soweit sie diese in der EKauptverhandlung schilderte, möglich gewesen ist. Deshalb kann die Revision mit ihrer Verfahrensrüge einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags keinen Erfolg haben: rn ö

2.) Die Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau > gibt das Urteil auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten wieder. Damit ist vom Gericht als wahr unterstellt, daß er die Thefrau Rfpnicht vergewaltigt hat: Das Urteil kann deshalb keinesfalls darauf beruhen. daß die Ehefrau RBhierüber nicht nach dem hilfsweise gestellten Antrage des Angeklagten als Zeugin‘! ua: vernommen worden ist:

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3.) Die Strafkammer ist sich durchaus bewußt gewesen, deß Kinderaussagen vorsichtig zu bewerten sind. Sie hat auch nicht übersehen, daß Brigitte MB sexuell außerordentlich interessiert ist und zur Zeit der Taten des Angeklagten gewisse Vorerlebnisse auf geschlechtlichem Gebiet gehabt hat. Ferner ist im Urteil nicht unberückeichtigt geblieben, daß zwischen dem Vater der Brigitte und dem Angeklagten ein feindseliges Verhältnis besteht, Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist das Gericht

bei Prüfung der Glaubwürdigkeit der Brigitte Il als Zeugin zu dem Ergebnis gekommen, daß ihrer Aussage Glauben zu schenken ist, zumal ihre Darstellung durch die bekunäungen der Helgard RW unterstützt und hinsichtlich des äußeren Geschehens teilweise auch durch Christa

BEER vVestätigt wird: Daß die Strafkammer angesichts

der Einlassung des Angeklagten daher die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder nicht für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist unter Prüfung der hervörgehobenen Gesichts-

punkte zu der Entscheidung gekommen, den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen zu diesem Zwecke

bei der Verhandlung zuzuziehen, abzulehnen; dabei ist

sie der Auffassung gewesen, selbst über genügend ei-

gene Sachkunde zu verfügen, Diese Entscheidung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 244 Abs 4 StPO), so

daß äie Beanstandung der Revision nicht begründet ist.

4.) Soweit das Vorbringen der Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und die Feststellungen des Gerichts bemängelt, kann es keinen Erfolg haben, Die Folgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie denkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Dies trifft hier zu. Auch konnte die Strafkammer äie von der- Ehefrau

des Angeklagten unter Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungs. recht gemachte Aussage und ihre schließliche endgültige Zeug. nisverweigerung bei der Beweiswüräigung verwerten (vgl Beust 2, 99, 107; 351). j

5.) Die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung lassen keinen Kechtsfehler erkennen.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen- j

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha

Menges Hoepner