Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 2 StR 105/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer einen Zigaretten-Automaten erbricht, der in dem nicht verschließbaren, dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offenstehenden Vorraum eines Lichtspieltheaters an der Wand befestigt ist, und daraus stiehlt, begeht keinen schweren Diebstahl nach'§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB.

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Gesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 2

Rechtssatz: Wer einen Zigaretten-Automaten erbricht, der in dem nicht verschließbaren, dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offenstehenden Vorraum eines Lichtspieltheaters an der Wand befestigt ist, und daraus stiehlt, begeht keinen schweren Diebstahl nach'§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB.

Aktenzeichen: 2 StR 103/56 | Urteil des BGH vom 8. Mai 1956 LG in Meinz

2_StR, 723,38

Namen des Volkes3,

In der Strafsache

gegen

den Schreiner und Glaser Karl Heinz S EB aus

BEE. dort getoren am 1921.

wegen Diebstahls 1.R:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr- in der Verhandlung, Nberstaatsanwalt bei der Verkündung „nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.

u der Geschäftsstelle.

Justizangestellter als Urkundsbe

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall gemäß 8% 242, 244 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, Er ist in den rechteckigen Vorraum eines Kinos von der Straße her eingetreten, in dem an einer geraden Wand befestigt ein Zigarettenautomat stand. Diesen hat er erbrochen und Geld sowie Zigaretten aus dem Automaten an sich genommen. Der Vorraum hat einen etwa 2 m breiten Eingang, der weder durch Tür noch Gitter verschliedbar ist, daher ungehindert Über eine kleine Stufe dem Zutritt des Publikums bei Tag und Nacht offensteht.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Nach ihrer Meinung hat die Strafkammer den Vorraum des Kinos zu Unrecht als nicht zum Schutzbereich des Hauses gehörig angesehen und deshalb rechtlich unzutreffend angenommen, der Angeklagte habe nicht "aus einem Gebäude" gestohlen. Sie bekämpft die Auffassung des Gerichts, der Begriff des Gebäudes sei nicht allein äußerlich zu verstehen, sondern umfasse zugleich die bestimmungsgemäße Schutzfunktion eines Ge- 'täudes, seinen Zugang nach außen abzuwehren, und meint. diese Einschränkung der Auslegung der Strafkammer sei unzulässig; der Vorraum sei in jeder Beziehung Teil eines Gebäudes; auch zähle der Vorraum zum Schutzbereich des Hauses; die moderne Bauweise habe vielfach zu einer Auflockerung der Außenwände geführt, ohne daß damit die sc geschaffenen Vorräume oder Zugänge aus dem Schutzbereich des Hauses ausgeschlossen worden seien;

ipor ei:

Die Revision kann keinen Erfolg haben: Denn die Voraussetzungen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Gr 2 StGB liegen nach dem Sachverhalt des Urteils nicht vor-

&) Der Begriff des "umschlossenen Raumes" setzt ni>ht voraus. daß er ringsum lückenlos verschlossen ist. Palls aber der Raum Zugänge hat, die von jedermann frei und ungehindert benutzt werden können, und dabei keine Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen, so läßt sich nicht auf den Willen des Berechtigten schließen, andere von dem Betreten des Raumes fernzuhalten (vgl BGH NIW 1954, 1897). Nach Lage der Sache kann der Vorraum des Kinos daher nicht umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB gewesen sein-

b) Den Vorraum des Kinos strafrechtlich als einen Teil des Gebäudes anzusehen, in dem das Kino untergebracht

ist, und deshalb das ZTrbrechen des Automaten aus öiesen Gesichtspunkt dem § 243 Abs 1 Nr 2 StGB zu unterstellen, verbietet sich sus gleichen Erwägungen. Die von dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in BGHSt 1, 159, 161 angeführte und gebilligte Entscheidung des Rei.chsgerichts in RGSt 49, 51 sieht ein wesentliches Erfordernis für den Begriff des Gebäudes darin, daß das Baüwerk dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Hiernach setzt der Begriff voraus, daß es sich bei ihm um ein Bauwerk handelt: das zum Schutze gegen äußere Einwirkungen ausreichend abgeschlossen ist. Der Vorraum des Kinos war zwar an seineM

Eingang durch eine Stufe äußerlich abgegrenzt und besas of

wi

bar auch Wände und Decke. Nach seiner ganzen Anlage war

er jedoch weder geeignet noch bestimmt, den freien Zutritt Unnelugter zu verhindern oder auch nur zu erschweren. Er erfüllte daher von sich aus nicht die Zweckbestimuung eines Gebäudes im Sinne der Rechtsprechung. Selbst nicht allseitig umgrenzt, blieb er Vorraum für dieses Gebäude und konnte

nicht als ein Teil desselben angesehen werden: Der Berechtigte brachte durch die Anlage dieses ungeschützten Vorraumes im Gegensatz zu dem Schutzzweck eines Gebäudes gerade zum Ausdruck, daß er diesen Raum vor niemandem unä zu keiner Zeit abschließen wolle. Er hat ihn dem allgemeinen Zutritt bewußt freigegeben und nicht etwa für die Zwecke des Eintritts in das Kino vorbehalten dadurch, daß er den Eintritt außerhalb der Spielzeit im Kino sperrte- Damit hat er auf den erhöhten Lechtsfiieden verzichtet, der mit einer Abschließung dieser Art erreicht worden wäre.

Hiernach liegt kein Rechtsfehler in der Auffassung der Strafkammer, daß dieser Raum nicht als zum Schutzbereich des Hauses gehörig anzusehen ist, Das Gericht konnte entscheidend darauf abstellen, daß die Anlage die bestimmungsgemäße Schutzfunktion eines Gebäudes nicht erfüllte, die erst ein Bsuwerk zu einem Gebäude im Sinne der einschlägigen Strafbestimmung macht. Die Vorausseizungen des schweren Diebstahls sind deswegen von der Strafkammer irrtumsfrei verneint worden.Auch sonst ergibi. die

Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundessnwalts.

Baldus Dr. Dotterweich Werner

Menges Hoepner