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BGH Entscheidung vom 03.05.1956 – 2 StR 493/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Rechtssatzs

Akt enzeichens .: rn

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche, Sanmlun

. E "sie § 244 Abs 2 und 4 8. 2%

Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit

kann das Gericht ausnahmsweise zur Anhörung eines’ weiteren Sachverständigen nötigen, auch. _ wenn ein dahingehender Beweisamtrag nach u

ei nt. werden könnte.

‘Abs 4. 8% 2 StPO ohne Rechtsfehler ab-

2 Sir 195/56. TEN. Urteil. ‚des BcH von 19. Novenber 1956 26 Aachen

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2_StR 493/56

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Werner H I Ey dort geboren an ED 1923;

Ei wegen Meineids u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19,November 1956, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, :

Bundesrichter Prof.Dr, Busch Bundesrichtsr Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

‚Überstaatsanwalt Win ser Verhandlung;

Bundesanwalt f yes der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizangestellter: als Urkundsbeamter er Beschäftentelle,

für Recht erkannt: © Se, . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. j

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen>

Von Rechts wegen

- 2 _

eründe :_

Der Angeklagte reichte Anfang Mai 1951 bei der >

dB "GE ver5icherungs-AG einen mit dem Datum des

20. April 1951 und der Unterschrift seines Bruders Mathias. HER versehenen Versicherungsamtrag auf Abschluß einer

Lebensversicherung über 15.000, -- „ein und erhielt Provision hierfür ausbezahlt. Den Antrag atte er nach Überzeugung des Gerichts selbst ohne Wissen und Genehmigung seines Bruders mit dessen Tanen unterzeichnet, Am 11: Februar 1953 bekundete er vor den. Amtsgericht in Köln in dem von der Vversicherungsgesellschaft gegen seinen Bruder erhobenen Zivilrechtsstreit ‚ala Zeuge unter Eid, sein Bruder, habe ihm den.

N unterschrie-

Die Strafkammer hat den, ‚Ange lagten wegen 'Meineids 80- wie wegen Urkundenfälschung in. Tateinheit mit Betrug verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchgreift.

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Die Strafkammer hörte ‚als Gutachter den Schriftsächverständigen Dr. ren zu der Frage, ob die Unterschrift von dem Angeklagten stamme. Der Sachverständige bejahte dies. Die Strafkammer hielt sein Gutachten für überzeugend. Der Verteidiger beantragte, zur weiteren Sachaufkläfung. das Gutachten eines Schriftsachverständigen des Bundeskriminalants. in Wiesbaden einzuholen. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß "das Gericht die Beiziehung eines. Obergutachtens nicht für. erforderlich hält, zumal weder Widersprüche im.Gutachten des Sachverständigen zutage getre-

ten sind, noch Gutachter vorhanden sind, die über noch bes-

sere technische Möglichkeiten verfügen. Die Revision meint,

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diese Begründung entspreche nicht den Erfordernissen des

§ 244 Abs 6 StPO und treffe auch sachlich nicht zu, da die Strafkammer zu Unrecht angenommen habe, ein Sachverständiger des Bundeskriminalamts verfüge über keine überlegenen Forschungsmittels; auch hätte die Strafkammer nach Ansicht

der Revision einen weiteren Sachverständigen hören müssen, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen.

. Mit seinem Antrag wollte der Ängeklagte unter Beweis stellen, ‚daß egigesen dem bereits vorliegenden Gutachten des Dr. "Frangheim die Unterschrift richt von ihm stammt. Nach 5 244 Abs & "Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen dbgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies war nach der Überzeugung der Strafkamner der Fall, wie dem, seinem Wortlaut nach allerdings ungenauen, Ablehnungsbeschluß und den Urteilsgründen zu entnehmen ist. Dieser Ablehnungsgrund gilt jedoch nicht, wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Entscheidung hierüber hat der Tatrichter,nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob sie rechtlich fehlerfrei ist (BEE © 1 StR R 674/55 3 vom 23 Dezember

Die Strafkamner begründet ihren ablehnenden Beschluß damit, daß kein Gutachter vorhanden sei, der über noch bessere technische Möglichkeiten verfüge. Eine solche: ‚Begründung genügt in diesem Falle nicht, Der vernommene @ütachter Dr. Franzheim ist ein privater Sachverständiger. Der Angeklagte beantragte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen > des Bundeskriminalamts. Dieses verfügt, wie allgemein be-

kannt, über hervorragende technische Wittel und Einrichtungen We;

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und hat Mitarbeiter, die große Erfahrungen bei der Aufklärung von Straftaten besitzen. Es liegt nahe, daß ein solcher Sachverständiger nicht nur eine besondere Sach-

kunde besitzt, sondern daß ihm auch Forschungsmittel zur Verfügung stehen, die denen eines privaten Sachverständigen überlegen sind, Die Strafkammer mußte daher feststellen, über welche Forschungsmittel der vernommene Sachverständige und über welche ein Sachverständiger des Bundeskriminalamts verfügt; sie konnte dann erst prüfen, ob die Forschungsmittel des benannten weiteren Sachverständigen des Bundeskriminal-

amts nicht überlegen sind. Daß sie dies getan. hat, läßt die ur

usses nicht

rein formelhafte Begründung des Ablehnungsbes ersehen. Es ist. ihr nicht zu entnehmen, warum glaubt, ‘daß das. Bundeskriminalamt über keine ‚besseren Forschungsmitbel verfügt. we ö

Selbst wenn aber das Gericht die Anhörung eines. weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs 4 Satz 2 StPO rechtlich fehlerfrei ablehnt und daher eine Verfahrensrüge insoweit Keinen Erfolg hat, kann doch unter Umständen in der Unterlassung der Heranziehung eines weiteren Sachverständigen eine Verletzung der Aufklärungspflicit liegen und dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung. ‚des Urteils führen. Das Strafverfahren wird beherrscht von der dem Gericht obliegenden Pflicht, die Wahrheit zu erforschen. Dieses Gebot bringt § 244 Abs 2 StPO klar zum Audruck. Es zwingt das Gericht dazu, alle verfahrensrechtlich. zugelassenen Beweismittel zu

benutzen, um bestehende Zweifel zu klären und zu beseitigen.

Es kann daher dazu führen, daß das Gericht auch dann zur, Erholung eines weiteren Beweises, wie hier zur. ‚Anhörung eines weiteren Sachverständigen, genötigt ist, wenn es einen hierauf zielenden Antrag mit verfahrensrechtlich zulässiger Begründung ablehnen kann. Zwar mögen verschiedene der in

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§ 244 Abs 3 StPO aufgeführten Gründe, die die Ablehnung eines Beweisamtrags rechtfertigen. keinen Raum mehr für eine Aufklärungsrüge geben. Dies ist zweifellos der Fall, wenn die Erhebung eines Beweises unzulässig ist; es wird auch zutreffen, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig, die zu erweisende Tatsache für die EIntscheidung ohne Bedeutung oder das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist. Es gilt jedoch nicht für die Ablehnung des Antrages auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs 2 Satz 2 StPO. Hier können besondere Umstände vorliegen, die zur Benutzung des weiteren Beweismittels ärängen oder die Benutzung mindestens nahe legen. Das Gericht wird dann von seiner Pflicht. zur Aufklärung. nicht dadurch befreit, daß ihm das Verfahrensrecht die Möglichkeit gibt, den Antrag unter bestimmten Ge sichtspunkten abzulehnen. Solche besonderen Umstände sind hier gegeben.

Der Angeklagte hatte behauptet, sein Bruder habe, den Antrag selbst unterschrieben und mit einem weiteren Versicherungsamtrag für seine Ehefrau eingereicht und die Versicherungsverträge später beleihen wollen. Daß der Antrag. für die Ehefrau des Bruders gefälscht war, stellt das Ur-. teil nicht fest. Der Bruder hat. seine Aussage verweigert.

Die Bekundungen der Zeugen widersprechen sich. Entscheidend für die Bejahung der Schuld des Angeklagten war daher das Schriftgutachten. Der Beweis durch Schriftvergleichung ist schwierig, da Fehlbeurteilungen schon allein wegen der verschiedenen Methoden der Sachverständigen möglich sind (NIW 53, 477 Nr 12). Die Gefahr eines Fehlurteils ist besonders groß, wenn,wie hier, die Vergleichsmöglichkeiterf gering sind, da nur eine kurze Unterschrift auf ihre Richtigkeit zu untersuchen ist. Bei dieser Sachlage drängten die Umstände dazu,

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die sich darbietende und geeignet erscheinende Möglichkeit der Anhörung eines weiteren Sachverständigen vom Bundeskrimi-

nalamt auszunutzen:

Das Urteil war daher aufzuheben. Falls die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung kommt, sei darauf hingewiesen, daß es nicht genügt, im Urteilsspruch nur die Aktenzeichen der Verfahren, nicht aber auch die in diesen ausgesprochenen Urteile anzuführen, die zur Gesamtstrafbildung herangezogen werden. Schon allein zur Vermeidung von Ungenauigkeiten sind die früheren Urteile und die dadurch ausgesprochenen Strafen genau zu bezeichnen. Hier ist im Urteilsspruch ein früheres Verfahren, beim Amtsgericht In „sein u lenkirchen mit dem. Aktenzeichen. 3 Ds. 40/54 bezeichnet, in den. Urteilsgründen dagegen m: 38. 46/54, .

Baldus ZEN. Busch En Dr. Dattermeich Dr. Schalscha u Menges Br sen