Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 2 StR 109/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 109/56 2243 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Invaliden Konrad S GEHEREEn aus Hp; dort
geboren am EEE 1895;
2. die Hausfrau Karolina 5 geh. pr BE I) 3
, geboren am 7inK
wegen schwerer Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verha.:diung vom 20. April 1956 in der Sitzung vom 21. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter : Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges 'als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter up in der Verhandlung, Justizobersekretär ß dei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom
17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die an EB 1928 geborene Tochter Johanna der Angeklagten lernte im August 1954 den am 28. März 1334 geborenen Kraftfahrer SR Kennen Zwischen beiden entwickelte sich in der Folgezeit ein Liebesverhältnis; es kam öfters zum Geschlechtsverkehr, der im Februar 1955 zu einer Schwangerschaft führte. Ostern, 10./11. April 1955, verlobten sich die beiden- Von etwa April 1955 bis Juni 1955 verbrachte Su 5fters das Wochenende im Hause der Angeklagten und übernachtete etwa 5 bis 6mal in einer Dachkammer, die von dem daneben liegenden Zimmer seiner Verlobten nur durch eine nicht verschließbare Türe getrennt war. Am 27. August 1955 schlossen die Verlobten die Ehe; am 9. November 1955 gebar die Frau ein Kind,
Die Strafkaumer hat die Angeklagten wegen je eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der schweren Kuppelei . verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß auch der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten das Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt und daß die Ernstlichkeit des Verlöbnisses allein hieren nichts ändert (BGHSt 6, 46, 54). Nach den Feststellungen standen der Eheschließung auch keine zwingenden Hindernisse entgegen, die von den Verlobten nicht zu verantworten wären und in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden konnten. Daß SiiiiEED noch größere Zahlungen wegen eines Verkehrsunfalls zu leisten hatte, hat die Strafkammer zu Recht nicht als ein solches Hindernis erachtet:
Die Strafkammer führt aus, daß die Angeklagten entxegen ihrer Rechtsyflicht zum Einschreiten durch ihr Verhalten günstigere Bedingungen für den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit ihrem Verlobten in ihrer Wohnung geschaffen haben, obwohl eine anderweitige Unterbringung des Verlobten ihnen möglich und zumutbar gewesen sei. Sie nimmt demnach an. daß die Angeklagten die Unzucht ihrer Tockter durch Unterlassen oder Dulden förderten. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden; nach den Feotntellungen liegt ein Fördern durch tätiges Handeln nicht vor.
Das Urteil stellt aber Überhaupt nicht fest, daß es zwischen den Verlobten bei der Übernachtung des Bräutigans in der Wohnung zun Geschlecatsverkehr gekommen ist. Davon abgesehen, bedurfte es einer eingehenden Erörterung und Feststellung, daß sich die Angeklagten in ihrer einfachen Denkungsweise bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der Schwangerschaft der bereits 26 Jahre alten selbständigen Tochter, dem bestehenden Verlöbnis und der in Bälde beabsich-. tigten Eheschließung ihrer Rechtspflicht zum Einschreiten bewußt waren. Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen. Eine Erörterung war aber umsömehr geboter;, als die Angeklagten angeben, sie hätten sich bei ihrem Verhalten nichts gedacht, da ihre Tochter bereits schwanger gewesen sei und sie mit einer baldigen Heirat gerechnet hätten. Falls die Angexlagten ihre Pflicht zum Einschreiten nicht erkannt haben, sind sie nicht schuldig; denn bei unechten Unterlassungstaten ist der Irrtum über das Bestehen der Rechtspflicht Tatbestandsirrtum und schließt daher die Schuld eus (BGHSt 3, 82). Kommt die Strafkammer dagegen zur Überzeugung, daß die Angeklagten sich ihrer Rechtspflicht bewußt waren. muß sie weiter vrüfen, ob diese auch die Möglichkeit hattendem Geschlechtsverkehr ihrer Tochter Einhalt zu gebieten
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und ob ihnen eine hierfür geeignete Maßnahme auch zumutbar war. Das Urteil lößi nicht ersehen, aus welchen Grunde es zu dem Übernachten des SC in der Wohnung kan, ob etwa heide Verlobte trotz Sträubens der Angeklagten darauf ärängten, und auf welche heise die Angeklagten dem Verlangen ihrer Tochter sich hätten entgegensetzen können. Das Urteil sagt zwar, sie hätten bei einer anderweitigen Unterbringung des Bräutigaus nicht befürchten müssen, daß deshalb das Verlöbnis aufgshoben werde, gibt aber nicht die Tatsachen an, auf die sich diese Annahme stützt. Bei der besonderen Lage des Falles kann ein solcher linweis nicht als ausreichende Feststellung gewertet werden. Die Frage, ob den Eltern ein Einschreiten möglich und
. zumutbar ist, bedarf regelmäßig einer eingehenden Darlegung
und Prüfung aller Umstände, die hierfür maßgebend sind (BGHSt 6. 46, 57).
Beldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ' ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb. verhindert zu unterzeichnen.
Baldus