Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 20.04.1956 – 1 StR 78/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_78/56 2385 011 on
—.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Land- und Gastwirt Michael K WB aus sem; geboren am EEE 1905 ir uunnup.
wegen Meineids
hat der ;. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben:
Sensatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, S;aatsanwalt Dr. (uB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom i. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
—.
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2.
Gründe§
Die Revision des wegen Zeugenmeineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilten Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, bleibt erfolglos.
Zwar wird aus der im landgerichtlichen Urteil nur auszugsweise mitgeteilten Zeugenaussage des Angeklagten allein nicht völlig deutlich, wıe auf den Vorhalt, "daß einer der anwesenden Herren den IB festgehalten habe, während CD jun. auf den IB einschlug", seine Antwort zu verstehen ist: "Nein, das ist nicht wahr"; ob sich die Verneinung darauf bezog, daß IB bei der Schlägerei von jemand festgehalten oder darauf, daß er von Ge WEB (Sohn) geschlagen worden war. Ihr Sinn 18ßt sich aber aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei erkennen. Nach dem Sschverhalt kam es damals darauf an festzustellen, ob CE (Sohn) den IR (Sohn) oder umgekehrt dieser den CB geschlagen Latte, Dementsprechend lag darauf das Schwergewicht des Vorhalts. Sinngemäß war dieser daher nicht zeitlich ("während"), sondern gegensätzlich zur Zeugenaussage des Angeklagten und diese daher so zu verstehen, daß CE (Sohn) den JB nicht geschlagen habe. Mit diesem Sinngehalt war sie, wie das landgericht feststellt, bewußt unwahr.
Offensichtlich unbegründet ist, was die schriftliche Revisionsbegründung an dem Urteil beanstandet, Durch die Beurteilung des Angeklagten als eines tziemlich primitiv-einfältigen Menschen!" war die Strafkammer denkgesetzlich aicht gehindert, seiner Entschuldigung keinen Glauben zu schenken, er habe in einem weiteren Punkte infolge einer durch zahlreiche Vorhalte entstandenen GedankenTerwirrung die Unwahrheit gesagt. Die Strafkammer verweist mit Recht derauf, daß der Angeklagte erst nach Vernehmung
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anderer Zeugen und nach nochmaligem Befragen vereidigt wurde und daher Zeit hatte, seine Aussage nochmals zu überdenken. Sein Erinnerungsbild war, wie das Landgerict ferner feststellt, bei der Zeugenvernehmung ungetrübi. Dennoch sagte er mit Vorbedacht die Unwahrheit. Der Ange klagte hat also, wie das Landgericht mit Recht annimmt, vorsätzlich gehandelt, Die Frage der Fahrlässigkeit trit demnach nicht auf, "
Warum das Landgericht den Aussagen der Zeugen IB (Vater und Sohn) vor denen der beiden Zeugen Ge den Vorzug gegeben hat, führt das Urteil entgegen der Be hauptung der Revisionsbegründung ausdrücklich an.
Ta das Urteil auch im übrigen keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen 1äßt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Hübner Dr. Hengsberger