Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 4 StR 96/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 St 3 96/56 | 2224 059
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Dieke N EEE aus
wegen Straßenverkehrsgefähräung
hat der 4, ‚Shrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.. Augustin Bündesrichter Dr. Sauer a Bundesrichter Dr. Seibert . Be Bundesrichter Dr. Hengsberger u.
als beigitzende ‚Alchber, Bundesanwalt ai; © in rhandlung, Oberstaatsanwa Dr.Dr: bei der Verkündung,
. als re der undesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Be kur die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bu
des. bandgerichts in Aurich vom 21. Oktober 1955 mit u den Festes ellungen aufgehoben und die Sache zur neuen BR Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten _.... des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie- \ sen. |
Von Rechts wegen
einmal ein Fü
Der Angeklagte steuerte, ohne im Besitz eines Führer-
scheins zu sein, in der Nacht vom 6./7. Juni 1955 seinen Personenkraftwagen von Westermarsch nach Norden. Er hatte vorher so viel Alkohol getrunken, daß der Blutalkoholgehalt bei ihm 2, 14 1m betrug.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Straßen-
verkehrsgefährdung ' in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr i ‚StVe zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen
Eu
verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzögen mit der Ma8-
gabe, daß ihm eine neue erst. nach neun Monaten erteilt werden dart. Strafaussetzung zur. Bewährung wurde versagt.
Die'Revision des Angeklagten miß niedig haben.
1) Die Verurteilung aus § 24 Abs 1 Nr 1 StV@ begegnet allerdings keinen Bedenken. Den Tatbestand dieser Vor- "schrift erfüllt, wer ein Kraftfahrzeug führt; ‚ohne: einen ' Führerschein; besitzen. Auch der Kraftfahrer “dem zwar | rschein ausgehändigt wurde, der aber bei einer "Kontrolle. nicht in der Lage ist, genaue’ Auskunft darüber’ zu erteilen, wo sich der Ausweis befindet, oda. er alsbald ohne größere Schwierigkeiten herbeigeschafft werden kann, "hesitzt! den Führerschein nicht mehr. Das gilt ebenso für den Fahrzeugführer, dem der Führerschein gestohlen wurde oder abhanden gekommen ist. Auch er kenn
sich nicht mehr durch den Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis ausweisen (BEHSt 6, 364, 367, 368)»
Der Angeklagte zeigte dem Polizeibeamten lediglich einen von einer deutschen Behörde ausgestellten internationalen Führerschein vor. Mit diesem konnte er
ae ee En Pape
TITTEN de
sich. solange er gültig war, nur im Auslande ausweisen (Müller. Straßenverkehrsrecht 19.A., Anhang 8: Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1954 § 8 Anm. 4). Zu dem war die Gültigkeit dieses Ausweises längst erloschen. Das wußte der Angeklagte. Den am
7. Februar 1935 ausgestellt en Führerschein hatte er seit Monaten verlegt. Er mußte nunmehr nach ihm suchen lassen. Erst einige - Tage- ‚vor-..der Hauptverhandlung wurde der Führerro- aufgefunden. Wer "ohne sicher zu sein,
schein in seinem Schreibschrank & aber, wie der Angeklagte, suchen mu = daß er ihn finden. werde ‚besitzt im‘ ‚Sinne der genannten
Gesetzesvorschrift ‚den. ihm einm eilten Führerschein nicht mehr. a
2) Durc häreifenden rechtlichen Bedenken hegegnet hingegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. “
Daß der Angeklagte bei. dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,14 %o nicht mehr in der Lage war; sein " Fahrzeug sicher zu’ führen, "zieht "die "Revision nicht in .
Zweifel: Die Annahme eines Vergehens der fahrlässigen Stras- | senverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs I Nr 2, 316 StGB) setzt aber auch den Nachweis voraus, dab durch das Fahren in diesem Zustande eine 'Gemeingefähr herbeigeführt wurde. Dazu genügt es, wenn Insassen des vom Täter gesteuerten Wagens in Gefahr gebracht wurden. (BCHSt 6, 100). Es ist nicht erforderlich, daß die. gefährdeten Personen am Straßenver- = kehr teilnahnen. Wer etwa in einer am Straßenrande erfichteten Verkaufsbude ‚tätig wird, kann dort durch einen fahruntüch- ©. tigen Kraftfahrer. nicht: minder. an Leib und Leben gefährdet '. werden als ein Radfahrer auf der Fahrbahn oder ein Fußgänger auf dem Bürgersteig. Das gilt auch für einen Po-
lizeibeamten, ‘der einem auf ihn zufahrenden Kraftfahrer ein Haltezeichen gibt (OLG Celle, Rdk 1955, 128 Nr 74; Schnetie,. DAR 1956, 6):
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1955 (BGHSt 8, 28) dargelegt, daß eine Gemeingefahr dann anzuneimen ist, wenn durch das Fahren in fahrunsicheren Zustande eine lage geschaffen wurde, bei der der Eintritt eines Schadens für bestimmte. Personen oder bedeutende fremde Sachwerte wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Ob eine so 'geartete Verkehrssituation im ‚einzelnen Falle gegeben. war, ist Tatfrage. Das. Revisionsgericht hat "ob die Annahme oder Verneinung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei dem jeweils festgestellten Sachverhalt denkfehterhaft ist oder .ge- ‚gen die ‚allgemeine Lebenserfahrung verstößt.
Wach den Urteilsausführungen hat der Angeklagte Leib und Leben seines Fahrgastes sowie des. Polizeibeamten gefährdet; zum mindesten für seinen Fahrgast sei der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher gewesen als
dessen Ausbleiben. Diese Würdigung wäre mit Rechtsgründen . *
nicht "anzugreifen, wenn der Angeklagte: als Zahruntüchtiger Kraftfahrer 2.B. am dichten Straßenverkehr einer Stadt, am Verkehr auf einer Autobahn oder 'belebten Gemeindeverbindungsstraßen teilgenommen hätte. Die tägliche Erfahrung lehrt, daß den gesteigerten Anforderungen, denen der Kraftfahrer auf solchen Fahrstrecken mit ihren gehäuften kritischen: Verkehrslagen ausgesetzt ist, eben nur der nüchterne Fahrzeugführer gewachsen ist. |
Nach den Urteilsgründen hätte der Angeklagte zwar während der nächtlichen Fahrt durch die Straßen von Norden noch schwierige Verkehrsaufgaben lösen müssen;
dazu kam es nicht, weil die Fahrt schon mit der Kontrolle durch den Polizeibeamten ihr Ende fand Maßgebend ist
in diesem Zusammenhang aber nicht, welche Aufgaben dem Angeklagten bei weiterer Fahrt noch bevorstanden, sondern nur, welche Verkehrslagen er während der zurückgelegten Fahrt zu bestehen hatte. In dieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft. Wie die Straße angelegt ist und durch welche Gegend sie führt, wird nicht erörtert; daß, etwa schon ein geringes. Abweichen von der Fahrbahn die Gefahr eines Sturzes in einen "seitlichen
. Graben hätte "herbeiführen können, ergibt sich aus dem.
Urteil nicht. Bas banägericht trifft auch‘ keine" Feststellungen über den Verkehr, der sich zur Tatzeit auf dieser Straße abgespielt hatte. Die Sicht- und. Witterungsverhält- ‚nisse werden nicht geschildert. Es lässt sich somit kein, "juverlässiges Bild über die äußeren Bedingungen, unter denen die Fahrt stattfand, aus den Urteilsdarlegungen gewinnen.
Indererseits, scheint der Angeklagte: bestrebt ge-
wesen zu in, seine ‚Fahruntücht igkeit durch vorsichtiges. _ Fahren ‚auszugleichen. Er fuhr langsam und war. auch in der Lage, auf das Haltezeichen hin sofort näch rechts. heranzufahren und.zu halten. Unter diesen Umständen kann, wenn der Beschwerdeführer während seiner Fahrt .
nur ganz einfache Verkehrslagen zu bestehen hatte, der Eintritt eines Schadens für seinen Fahrgast oder den Polizeibeamten nach allgemeiner Erfahrung doch weniger "wahrscheinlich gewesen. sein als dessen Ausbleiben. Die sehr knappen Urteilsgründe bieten keine Gewähr, daß der. Tatrichter diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt und geprüft hat. Seine Annahne, es habe eine Gemeingefahr vorgelegen, kann sonach von Rechtsirrtum beeinflußt sein,
‘ Dieser Mangel der Urteilsbegründung muß zur Aufhebung des Schuldspruchs führen, da über die einheitliche Tat auch nur einheitlich entschieden werdenn kann. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in der neuen Hauptverhandlung zu ergänzen. Es wird gegebenenfalls auch die Bedenken der Revision. gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. und die Entziehung der ‚Fahrerlaubnis würdigen können. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungen des. ‚Bundesgerichtshofs NaW 1 955, „996. Nr 15 und BEHSt 7 # 173, 175 verwiesen. - s 5
i Krume _ Dr.Augustin 5.5 Dr.Sauer