Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.03.1956 – 5 StR 617/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2199 097
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Kriminalsekretär Heinz N WB aus BED,
dort geboren am 31:5,
2. die Hausfrau Hildegard 4 WB zeborene SCHEEED:.: DEE, dort geboren am Em 1923,
wegen ileineides u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom 28.März 1956, an denen teilgen:mmen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EB dei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär u»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.August 1955 nebst den Feststellungen aufzehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkauner des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Eine Tante des angeklagten iihemannes, Frau KW in EB, besaß in Berlin eine eingerichtete Vierzimerwohnung. Da sie als früheres Mitglied der NSDAP eine Beschlagnahme der Einrichtung befürchtete, übereignete sie sie 1947 ihrer Untermieterin FW zu treuen Händen. Trotzdem beschlagnahmte die :iijlitärregierung bald darauf ‚die Möbel, gab sie dann aber wieder frei. Unter dem 5.August 1949 erteilte Frau KW bei einem Besuch in BEE dem Angeklagten schriftlich "die Vollmacht, auf Grund der ... freigegebenen Möbel und der. Wohnungsangelegenheit für die Wohnung ... in meinem Namen eigenmächtig zu handeln und zu zeichnen". Während dieses Besuchs gab: ihr der Angeklagte 250 DM.
Die Strafkammer stellt fest, dies sei ein Darlehen gewesen, das sie aus einer Rentennachzahlung zurückzuzahlen versprochen habe, Nagh „hrer Abreise habe der Angeklagte erfahren, daß sie/schwer krank sei. Um sich zu sichern, habe er auf einen von Frau Wr ianko unterschriebenen Bogen ohne ihr Wissen einen Kaufvertrag gesetzt, datiert vom 5.September 1949, worin sie ihm die Möbel im Zimmer von Fräulein To für die gezahlten 250 DM verkaufte, während er sich verpflichtete, sie nicht ohne Frau Ks Zustimmung zu veräußern, und ihr auf drei Jahre ein Wiederkaufsrecht einräunte.
Diesen Kaufvertrag benutzte er, um am 23.September 1949 einen Vertrag mit Fräulein FWWabzuschließen, worin er ihr das Recht einräumte, die Möbel unentgeltlich zu benutzen. Sie verpflichtete sich, sie nicht ohne seine Einwilligung zu entfernen. Bald darauf hielt sie jedoch Rückfrage bei Frau KW, die ihr am 16.Uktober 1949 schrieb, sie habe die Möbel nicht an den Angeklagten verkauft.
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1951 starb Frau KB. Etwa ein Jahr später kündigte der Angeklagte den Vertrag vom 23.September 1949 und verlangte Herausgabe der Köbel von Träulein FEB. Sie weigerte sich und beantragte eine einstweilige Verfügung, durch die dem Angeklagten verboten werden sollte, die Möbel abzuholen, „er legte dem Amtsgericht den Kaufvertrag vom 5.5eptember 1949 zum Beweis für sein Eigentum vor. Fräulein FeEiED ‚versicherte an Eides Statt, sie habe in der Wohnung des Angeklagten Blank:bögen mit der Unterschrift von Frau “em gesehen. ‚Das Amtsgericht wies ihren Antrag zurück, ohne die Eigentumsfrage zu entscheiden, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß der Angeklagte beabsichtige, die Möbel mit Gewalt abzuholen.
suf eine Anzeige des Angeklagten wurde gegen Fräulein TOM sin Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung eingeleitet. In diesem Verfahren sagte die angeklagte Ehefrau als Zeugin vor dem Schöffengericht uneidlich aus, sie habe niemals Blankobögen von Frau Ks gesehen; ‚den Vertrag vom 5.5eptember 1949 habe Frau Kl selbst unterschrieben, Der angeklagte Ehemann bekundete | als' Zeuge -eidlich, er habe ‚keine .Blankounterschriften von Frau KB im Besitz gehabt; sie habe ihm die Möbel "für ein Darlehen von 250 DM übereignet'". Daraufhin verurteilte das Schöffengericht Fräulein FB wegen vorsätzlicher Abgabe von falschen eidesstattlichen Versicherungen. Auf ihre Berufung sprach das. Landgericht sie aus Mangel an Beweisen frei. -
Die Strafkammer hat den angeklagten Ehemann wegen Meineides sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheilt mit versuchtem Betrug zu fünf Monaten, die angeklagte. Ehefrau wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. |
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Die Revisionen beider Angeklagter beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben irfolg.
1. Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe hilfsweise beantragt, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, daß für den Kaufvertrag kein Briefbogen mit einer Blankounterschrift der Prau ZU benutzt worden sei und daß die Unterschrift nicht aus dem Jahre 1947, sondern aus der im Vertrage angegebenen Zeit stamme. Die Rüge, mit der die Ablehnung dieses Antrages beanstandet wird, greift durch.
Die Sitzungsniederschrift beurkundet zwar nur, daß der Verteidiger hilfsweise die "Einholung eines Gutachtena" beantragt habe, ein Beweisthema gibt sie nicht an. Insoweit ist sie jedoch erkennbar lückenhaft, Der Verteidiger mıß ein Beweisthema angegeben haben (wenn nicht, hätte es zur Aufklärungspflicht des Gerichts gehört, ihn danach zu fragen); auch das Urteil behandelt den Antrag als richtig angebrachten Hilfsbeweisamtrag, denn es bescheidet ihn in den Gründen. Nach £rörterung der Umstände, aus denen das Landgericht die Blankettfälschung herleitet, fahren die Gründe fort:
"Auf die weiteren sehr verdächtigen Umstände, daß die Unterschrift unter dem 'Kaufvertrag' vom 5.September 1949 dem Schriftbild nach zur gleichen Zeit und mit den gleichen Kopierstift abgegeben worden zu sein scheint wie die Unterschrift unter der Schenkungsurkunde vom 20.August 1947, und daß der Angeklagte zu 1) es entgegen seiner Gewohnheit unterlassen hat, die Unterschrift der Freu ZEEEB unter dem "Kaufvertrag! gerichtlich beglaubigen zu lassen
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- die Vollmacht der Frau KB von 5.August 1949 und die Unterschriften unter dem Vertrag vom 23,.September 1949 hat der Angeklagte beglaubigen lassen -, ist es daher nicht mehr angekommen, so daß sich die Herbeiziehung eines Schrift-
. sachverständigen erübrigt hat." (UA S 10)
Diese Ausführungen, die das Beweisthema nicht deutlich: wiedergehen, stehen dem Vortrage der Revision über seinen Inhalt nicht entgegen. Der Senat hat deshalb kein Bedenken, hier dem Tatsachenvortrag der Revisionsbegründung.zufolgen.
Danach hätte aber der Beweisamtrag nicht mit dieser “ Begründung abgelehnt werden dürfen. Sie setzt sich nur mit der Frage auseinander, ob es noch weiterer Aufklärung bedurfte, um die Strafkanmer von der Täterschaft des - Angeklagten zu überzeugen; der Sinn des Beweisamtrages .. ging aber dahin, diese Überzeugung zu widerlegen. Aus‘, der Wiedergebe der Bekundungen der Zeugin Kal ergibt sich, daß die Strafkammer davon ausgeht, die Blankobögen seien schon 1947 im Besitz des Angeklagten gewesen, Diese Annahme sollte der Beweisamtrag widerlegen. Wenn . das gelang, so hätte es der Verurteilung entgegengestanden. Die Beweisbekauptung war also weder unerheblich, noch ist sie als wahr unterstellt worden.
Die Strafkammer hat den Sachverständigenbeweis auch nicht als völlig ungeeignet angesehen. Deshalb war
seine Ablehnung nicht nach § 244 Abs 3 StPO zulässig. Ebensowenig liegt einer der in § 244 Abs 4 StPO erwähnten Ablehnungsgründe vor. Weder hat das Landgericht sich selbst die erforderliche Sachkunde zugeschrieben,
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noch handelte es sich - da noch kein Gutachten vorlag - um die Anhörung eines weiteren Sachverständigen.
Schon deshalb muß das Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts gegen beide Angeklagte aufgehoben werden.
i Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt