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BGH Entscheidung vom 20.03.1956 – 5 StR 594/55

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes ©7909

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In der Strafsache gegen

den ehemaligen Vollziehungsbeamten Otto T EEEEEED aus FEED Kreis CE dort geboren am EEE 1912,

wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.März 1956, an der teilgen:mmen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22.September 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge .1äßt keinen Rechtsmangel erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre. Das gilt auch, soweit die Revision die Strafzumessung im einzelnen angreift.

1.) Soweit der Beschwerdeführer die Zumessungsgründe für mangelhaft hält, weil sich die Strafkammer nicht näher damit beschäftigt habe, daß der Angeklagte nicht vorbestraft sei und sein Amt bis 1954 ordnungsmäßig ausgeführt habe, kann er hiermit vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Denn der Tatrichter muß nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für oder gegen den Angeklagten sprechen könnten, erschöpfend aufzählen, Nach 8 267 Abs 3 Satz 1 StPO sind vieimehr nur diejenigen Umstände im Urteil anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimnmend waren. Da das Landgericht hier im übrigen ausdrücklich erwähnt, es habe sich "nur zögernd entschließen können", dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen (- die dagegen sprechenden Gründe werden eingehend und ohne Rechtsmangel dargelegt -), liegt es auf der Hand, daß die Vergünstigungen des Absatzes 2 des § 351 StGB dem Angeklagten nicht nur wegen des geringen Schadens, sondern auch aus anderen Erwägungen zugebilligt worden sein müssen. Wenn diese Gründe nun im Urteil nicht ausdrücklich angeführt werden, SO beschwert dies den Angeklagten jedenfalls nicht.

2.) Vergeblich beruft sich auch die Revision darauf, daß der Angeklagte selbst später für die Absetzung des Versteigerungstermins Sorge getragen habe, ihm dann aber die Ansetzung dieses Termins nicht vorgeworfen werden dürfe.

Schon in der bloßen Anberaumung eines öffentlichen Versteigerungstermins lag bei der besonderen Lage dieses Falles ein Nachteil für den Schuldner, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht. Es bestand daher kein Anlaß für die Strafkammer, das spätere Verhalten des Angeklagten, das im übrigen im wesentlichen in seinem eigenen Interesse lag, in diesem Zusammenhange mit zu berücksichtigen.

3.) Dem Landgericht fällt schließlich auch nicht der Vorwurf zur Last, ern habe gesetzliche Tatbestandsmerkmale zu Ungunsten des Angeklagten verwertet,

Das angefochtene Urteil begründet die Straferhöhungen in den beiden Fällen StB wie folgt:

"Der Angeklagte ist hier in besonders verwerflicher Weise vorgegangen. Er nutzte das auf der beiderseitigen Freundschaft begründete Vertrauen des Zeugen StB aus, um jedesmal einen erheblichen Betrag ohne Quittung | zu erlangen, und verschwieg seinem Kassenleiter, dem Zeugen Kw, der wiederholt ihn mahnte, bei dem Zeugen St einzuziehen, daß der Zeuge bereits gezahlt hatte. Er ließ es sogar zu, daß wegen des von ihm bei StB zepfänäeten Pferdes ein Versteigerungstermin anberaumt wurde, Wäre dem Angeklagten in diesem Zeitraum etwas zugestoßen, so wäre der Zeuge StB in eine sehr schwierige Situation geraten, da er keinen schriftlichen Beweis über seine Zahlungen besaß."

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-4-

a) Zum Tatbestand des § 351 StGB gehört u.a., daß der Täter auch den Zweck verfolgt hatte, eine. beabsichtigte oder bereits vollendete Unterschlagung zu verdecken. Der gesetzliche Tatbestand erschöpft sich dabei in der Verdeckung gegenüber der Behörde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gehört nicht begriffsnotwendig dazu, daß zugleich auch ei.ne Verschleierung gegenüber dem Schuldner der Behörde erfolgt war, Eine solche Verschleierung tildet daher kein Tatbestandsmerkmal. Dann aber durfte das Landgericht auch als straferschwerenden Umstand berücksichtigen, daß der mit dem Angeklagten befreundete Zeuge St durch das Nichtausstellen einer Quittung unter Umständen in eine sehr schwierige Lage geraten wäre.

b) Weiterhin können auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, daß das Schweigen dem. Angeklagten gegenüber seinem Kassenleiter bei der Strafzumessung erwähnt wird. Das Urteil legt nämlich diesem Gesichtspunkt keine selbständige Bedeutung bei, sondern führt ihn lediglich im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Vertrauensmißbrauch des Angeklagten gegenüber seinem Freunde an, Hierdurch soll ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte habe nicht nur anfänglich das Vertrauen seines Freundes ausgenutzt, sondern auch später noch die damit verbundene Gefährdung des Rufes des Zeugen StB ständig aufrechterhalten, <bwohl ihm die wiederholten Einziehungsaufträge des Kassenleiters KW ias Verwerfliche seines Tuns hätten vor Augen führen müssen.

5.

Nach alldem war die Revision ’n vollem Umfange zu verwerfen;

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Sarsteäüt Dr,Koffka Schmidt Schmitt Hoepner