Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 16.03.1956 – 5 StR 585/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Versandhandel mit Jugenägefährdenden Schriften fällt nicht unter § 4 Abs 1 GjS, jedoch - wenn unter den Empfängern ein Jugendlicher ist - unter § 3 gjs.
Für die Amtliche Sammlung! . — 7
GjS 88 3, 4 Abs 1
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Gesetz;
Rechtssatz: Der Versandhandel mit Jugenägefährdenden
Schriften fällt nicht unter § 4 Abs 1 GjS,
jedoch - wenn unter den Empfängern ein Jugendlicher ist - unter § 3 gjs.
Aktenzeichen: 5 StR 585/55
Urteil des BGH vom 16.März 1956 LG Hamburg
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Im Kansesn des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Verleger Bernaard T END zu: ro, geboren am EEE 1295 ::. Tu:
wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften
hat der 5. Strafsenst des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesri.chter Sarsteilt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundssrichter Schricdt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Eoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’. in der Verhandiung, ; Landgerichtsrat Dr ip dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom .26.September 1955 nebst den Feststellungen auf- | gehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Yon Rechts wegen -
DD.
Der Angeklagte gibt die Zeitschrift "Sonnenfreunde" heraus, die durch Wort und Bild für Nacktkultur wirbt. Er hat jeweils etwa 600 Stück an Einzelabonnenten durch die Post versandt, und zwar in “erschlossenem Umschlag. Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Vergehens gegen § 8 4 Abs 1 Satz 1. 6 Abs 2, 21 Abs 1 GjS aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt*, hat Erfolg.
Dem Landgericht ist allerdings - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft -— darin zuzustimmen, daß der Versandhandel nicht unter § 4 Abs 1 G6jS fällt. Unter Vertrieb, Verbreitung oder Verleih "durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen" versteht das Gesetz ersichtlich nur den Verkauf auf der Straße, wie er sonst bei Zeitungen
und Zeitschriften üblich ist. Es wäre sonst nicht nötig
und nicht sinnvoll gewesen, den Vertrieb "durch Reisende von Haus zu Haus" noch ausdrücklich zu erwähnen. Der Gegensatz zu dem Vertrieb "außerhalb von Geschäftsräumen" ist der Vertrieb vom Geschäftsraume aus. Bei jedem Vertrieb
- verläßt die Schrift den Geschäfteraum; es kann nicht darauf
ankommen, ob das in Anwesenheit oder in Abwesenheit des Kunden geschieht. § 4 Abs 1 Satz 2 @j$ ergibt nichts anderes. Dieser Satz kann nur den Sinn haben, den Verkauf aus Kiosken und von ähnlichen Verkaufsstellen dem Straßenhandel gleichzustellen, weil er die Jugendlichen in demselben Maße und auf die gleiche Weise gefährdet. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe den Versandhandel verbieten wollen, indem er dessen Geschäftsräune gänzlich sprachwidrig von dem Begriff der Geschäftsräune susgenommen hätte. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine so einfache Sache so.wunderlich ausgedrückt hätte. Das geht um so weniger an, als das weder erforderlich noch ausreichend wäre, um die gerade von Versandhandel ausgehende Gefahr für die Jugendlichen zu
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bekämpfen. Es wäre nicht ausreichend, weil der Versandhandel solchen Händlern gestattet bliebe, deren Geschäfts- ‘räume von den Kunden betreten zu werden pflegen, also
vor allem den Sortimentsbuchhändlern. Es hätte aber
keinen praktischen Sinn, zwischen dem von ihnen und dem vom Verleger betriebenen Versandhandel zu unterscheiden. Die Gefährdung der Jugendliclien wäre in beiden Fällen
die gleiche. = |
Die Anwendung des § 4 Abs 1 Satz 1 GjS ist aber auch zum Schutze der Jugendlichen nicht erforderlich, weil jeder Versand an einen Jugendlichen nach § 3 Gj8 strafbar ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn sich unter den Belieferten auch nur ein einziger Jugendlicher befindet. Beim Straßen- und Hausierhandel läßt sich das im allgemeinen nicht oder doch nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen; darauf beruht gerade seine besondere Gefährlichkeit, und deshalb ist er in § 4 GjS verboten worden. Das ilegt aber beim Versandhandel anders. Er läßt sich nicht ohne schriftliche Geschäftsunterlagen betreiben; es sind Bestellungen, Aufzeichnungen über Namen und Anschrift der Kunden sowie über die Bezahlung erforderlich. Es muß sich deshalb in aller Regel auch nachher noch feststellen lassen, wer die Belieferten sind und ob sich unter ihnen Jugendliche befinden. Der Versandhändler wird sich auch so gut wie niemals mit der Be-: hauptung vor Strafe schützen können, er habe alle seine Kunden für erwachsen gehalten, selbst dann nicht, wenn sie ihm das schriftlich versichert haben. Denn ' wer persönlich Unbekannte mit derartigen Schriften beliefert, kann vernünftigerweise nicht annehmen und nimmt gemeinhin auch nicht an, daß solche Kunden, wenn sie jugendlich sind, ihm wahrheitsgetreue Angaben über ihr Alter machen würden. So leichtgläubig pflegen Herausgeber, Verleger und sonstige Versender gerade
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derartiger schriften erfahrungsgemä3 nicht zu sein,
In aller Regel wird deshalb obne weiteres angenommen werden können, daß sich mindestens ihr bedingter Vorsatz darauf erstreckt habe, einer oder einige der von. ihnen Belieferten seien noch jugendlich,
Die Strafkammer wird also: feststellen müssen, ob der Angeklagte Jugenälichs beliefert hat. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes wird gerade der vorliegende Fall keine Schwierigkeiten machen, weil der Angeklagte diejenigen Apbonnenten weiserbelliefert hat, die seine Frage nach ihrem Alter unbeantwortet gelassen haben,
Ein Verhotsirrtum, jedenfalls ein entschuldbarer Verbotsirrtum kommt nicht in Betracht, weii Ger Bundesninister des Imnern den Angeklagten auf? dessen Anfrage
mitgeteilt hat,
"daß die Belieferung von Einzelabonnenten durch den Versandhandel grundsätzlich verboten sei und im Finzelfsll unbedenklich sei, wenn der Kunde mit Sicherheit kein Jugendlicher sei und die direzte Belieferung ausärücklich wünsche".
Diese Auskunft traf im großen unä ganzen zu, jedenfalls im praktischen Ergebnis, Der Versandhandel ist zwar
nicht “grundsätzlich verboten"; er birgt aber praktisch so gut wie immer die Gefahr einer Bestrafung nach § 3 6j5 in sich, wenn sich nämlich der Händler nicht auf wirklich zuverlässige Weise - statt durch eine bloße Anfrage beim Kunden selbst - davon überzeugt, daß der Kunde erwachsen ist.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils mit der Begründung beantragt, daß der Kunde die Geschäftsräume des Versandhändlers nicht
zu betreten pflege.
Sarstedt Dr.Koffka - Schmidt
Schmitt Bundesrichter Hoepner ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt