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BGH Entscheidung vom 15.03.1956 – 4 StR 35/56

4. Strafsenat

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2224 039

Im Nanen des Volkes

in der Strafsache

gegen

a

1. den Rangierarbeiter Otto __

aus vB» ‚„ dort geboren am ’“ 2. den Oberrangieraufseher Walter 3 _ aus a.

. dort, geboren am 1911, 3. den Rangiermeister aus HD

K eboren am “= ın wor AB)

wegen fahrlässiger Tötung und Tahrlänsiger Transportgefährdung 5 N

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senats] räsident Güde S Vorsitzender,

Bundestichter Krumme a Bundesrichter Dr. Augustin

.. Bundesrichter Dr. Sauer

. Bundesrichter Dr. Seibert

‚als beisitzende Richter, . Be Oberstaatsanwalt Dr. Dr. a “ u . als Vertreter der Bun esanwaltschaft,

Justi zangesielltcr ui | | | „... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft. gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. Oktober 1955 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten sind im Rangierdienst der Deutschen Bundes-

bahn bei dem Bahnhof Hann.Münden. tätig. Sie hatten am Nachmittag des 15. Januar 1955 Dienst, Do y als Rangiermeister, Jg als Rangierleiter und sw als Rangierarbeiter. Im Auftrage des RN) rangierten IB 2 SCEEB sinen: 1eeren Om-Güterwa ı das. Geis 6 an der Holzladerampe. Der Wagen sollte am 17. Jantar dort beladen werden. : Nachden er im Gleis 6 abgestellt war, verließ IB idie Arbeitsstelle und begab sich an einen andern Güterwagen; sm löste einen Schotterstein vom Bahnkörper

und sicherte damit den Wagen gegen ein Abrollen nach Osten. In der Nacht vom 16. auf 17: Januar kam ein außergewöhnlich starker Sturm auf. Er trieb zwischen 4.05 und 4. 25 Uhr den

Om-Güterwagen von seiner Haltestelle etwa 450 m weit Über die Gleise 6 und 5 nach Osten, bis er in der Weiche 57 im Gleis 4

hängen blieb. Als der D Zug 75 aus der Richtung Kassel gegen 4.25 Uhr auf diesem Gleis in den Bahnhof Hann.Münden einfuhr, stieß er auf den Güterwagen und zertrümmerte ihn. Dabei entgleisten die lokomotive und der Schlafwagen . des Zuges. Durch diesen Unfall kam ein Schlafwagenschaffner ums Leben, während ‚einige Zuginsassen Verletzungen erlitten.

Beer PAR über die Weiche 85 vom Gleis 5 zugänglich. Dieses ‚Gleis ist ein Überholungsgleis, es führt vom Gleis 4 im weiten Bogen nach Osten hinter dem Bahnsteig. herum und mündet über die Weiche 57 wieder in das Gleis 4. Hinter der Weiche 85 ist im Gleis 6 eine Gleissperre angebracht.

Sie ist in der Grundstellung geöffnet, das heißt so gestellt,

daß Wagen aus Gleis 5 in Gleis 6 ungehindert rollen können. Da die Weiche 85 nach dem Abschluß der Rangierarbeiten der

ij

ru

Angeklagten Jg und SED zun Einfanren aus Gleis 6

in Gleis 5 gestellt war, befand sich die Gleissperre in Grundstellung, war also geöffnet.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Angeklagten pflichtwiärig handelten, weil sie den Güterwagen nicht, wie es der Vorschrift entsprochen hätte, mit einem Radvorleger absicherten; der Ablauf des Unfalls habe indes so sehr außerhalb der Lebenserfahrung gelegen, daß äle „Angeklagten ihn nicht hätten voraussehen können. Das Landgericht hat die Angeklagten daher vom Vorwurfe der fahrlässigen Transportgefährdung und fahrlässigen Tötung freigesprochen, Die Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben,

1) § 86 Abs 2 der Pahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn - PV - bestimmt, daß stillstehende Wagen äurch Radvorleger festzulegen sind. Das Unterlegen von Steinen ist verboten. Die vorgeschriebene Absicherung des Om-Wagens hat der Angeklagte se pflichtwiärig unterlassen. ‚Der Angeklagte Jg mußte als Rangierleiter dafür Sorge tragen, daß Radvorleger bei Beginn der Arbeit vorhanden we- ® ren (§ 78 Abs 5 g FV). Er war ferner dafür verantwortlich, aaß der Om-Wagen durch einen Wagenvorleger gesichert wurde (§ 86 Aba 6 m). Efrist dieser Pflicht nicht gerecht geworden. ne

on Daß der Angeklagte a. dem gas Landgs-

richt eine "gewisse" Verantwortung für die ‚unvorschriftsmässige Ausführung der Absicherung auferlegt, für die Nachlässigkeiten der Angeklagten SB una IB einzuste-

hen hat, ist nicht dargetan. Er war kein "Aufsichtsbeanmter"

im Sinne der §§ 78 Abs 1, 86 Abs 6 FV. Wenn das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Tatsache verweist, daß der Angeklagte der dienstälteste Rangierer seiner Schicht war, SO besagt das noch nicht, daß er

für die Einhaltung der Dienstvorschriften auch insoweit verantwortlich war, als Rangierarbeiten der beiden

andern Angeklagten. in Frage Fennen.

2) Tahrlässig handelt, wer äie, Sorgfalt, zu der

er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und auch imstande ist, außer acht 1äßt und deshalb den durch

sein Verhalten eingetretenen Erfolg nicht vorausge-

sehen hat. Grundsätzlich braucht der Erfolg nur im

_ Endergebnis voraussehbar zu sein, nicht auch der Ablauf

der Ereignisse mit allen seinen Einzelheiten. Doch muß der tatsächlich eingetretene Verlauf des Rinzelfalles

noch im Rahnen der ‚gewöhnlichen Lebenserfahrung liegen.

| In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, daß die Fahrdienst-

vorschriften der Deutschen: Bundesbahn das Unterlegen

eines Steins zur Sicherung eines abgestellten eüter- .: wagens untersagen. Das, Bestehen dieser Vorschrift be-..

sagt, daß nach: allgemeiner Erfahrung durch ein Absichern nit einen Stein oder Holzteil ein. Seibständigwerden

des abgesteliten Wagens nicht vermieden werden. kann. ' Daß im vorliegenden Falle: der Om-Güterwagen auf. dem Gleis, 5 eine Strecke von etwa 450° m zurücklegte, um 1 dann : in Gleis 4. "hängen zu bleiben, ist für: die Frage

der Voraussehbarkeit, des Unfalles nicht entscheidend.

Das Landgericht hat indes festgestellt, daß gerade die Angeklagten aus. ‚besonderen Gründen den ungewöhnlichen Verlauf des Unfalles nicht voraussehen konnten. Nach den

UÜrteilsausführungen sind die Angeklagten von der Annahme ausgegangen, die im Gleis 6 angebrachte Gleissperre werde, weil sie in Grundstellung geschlossen sei, nach Ab-

schluß .der Rangierarbeiten geschlossen. Diese Auffas-

sung war allerdings irrig, da diese Gleissperre in der Grundstellung offen ist. Waren aber die Angeklagten davon überzeugt, daß nach Abstellung des Onm-Güterwagens im Gleis 6 die Gleissperre geschlossen werde, so konnten

sie auf keinen Fall erwarten und voraussehen, daß der Wagen sich selbständig machen könne, indem er die — nach ihrer Annahme - geschlossene Gleissperre überwinde. Fehlt es sonach an dem Nachweis, daß die Angeklagten "bei Anspannung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse den Unfali hätten voraussehen können, so entfällt auch die Annahme von Fahrlässigkeit (88 222, 230, 315 Absıl und 3; 316 StCB):

Die Revision wendet dengegenüber ein, das Landgericht habe übersehen, daß die irrige Auffassung der Angeklagten hinsichtlich der Grunästellung der fraglichen Gleissperre auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen seis ‚Von den im Rangierdienst der Bundesbahn beschäftigten Personen müsse verlangt werden, daß sie über die Konstruktion der Gleissperren ihres Rangierbezirkes genau unterrichtet seien.

"Wach w 21 Abs 3 EV muß jede &eissperre eine Grund- ‚stellung haben. Sie ist entsprechend der Aufgabe einer Gleissperre eine geschlossene. S 86 Abs 5 PV bestimmt ‚ferner, daß Gleissperren nach Beendigung der Rangierbewe gung zu schließen sind, selbst wenn in ‘dem abgesperrten Gleisabschnitt keine Wagen stehen. Von diesen allgemeinen Vorschriften durften die Angeklagten ausgehen. Sie waren nicht darüber belehrt worden, daß die hier in

Betracht stehende Gleissperre in der Grundstellung offen war, weil sonst ein Flankenschutz gegenüber dem Gleis 4 nicht zu gewährleisten war. Nach den Urteilsfeststellungen waren auch andere Rangierarbeiter des Bahnhofs Hann.Münden von dieser Sonderheit der fraglichen Gleissperre nicht unterrichtet. In den regelmäßig stattfindenden Übungsstunden war hierüber nie gesprochen worden. Die Angeklagten konnten deshalb. davon ausgehen, daß nach Abschluß der Rangiertätigkeit die Gleissperre von dem Stellwerk aus geschlossen werde. Dafür, daß sie bei ihrer Rangiertätigkeit besonderen Anlaß zur Beobachtung. hatten, ob nicht etwa hier im. Gegensatz zur ‚sonstigen Regelung die Grundstellung der Gleissperre eine offene sei, ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts; auch die Revision hat dafür nichts dargetan. Unter diesen Umständen 1äßt sich in der Annahme der Strafkamner, die Angeklagten hätten ohne Verschulden den Unfall nicht voraussehen können, kein Rechteirrtum erkennen.

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Das Rechtsmittel kann sonach keinen Erfolg haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Güde Krume Dr. Augustin

Dr. Sauer _ _Seibert