Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 5 StR 638/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_638/55
Im Namen des Volkes 799
In der Strafsache gegen
den Schneider Paul GC END zu: TEEN, geboren am EEE 1906 in CD (Ostpr.);
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.September 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Er
ünde:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer Yerdächtigung zu drei Honaten Gefängnis verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. sie ist begründet.
I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, Mitglied der SED, war im September 1952 Bürgermeister des Ostseebades Sellin auf Rügen. Am 17.September 1952 fand in seinem Amtszimmer eine Beratung statt. An ihr nahmen der Angeklagte, der Verletzte, LAGEN, die SED-Funktionäre WB: "EEE un Sci = ovie der Leiter der Kurkapelle, OB, teil. Es handelte sich um die Frage, ob der Vertrag mit der Kurkapelle verlängert werden sollte. ICE sprach sich gegen eine Verlängerung des Vertrages aus und warf dem Op das zu niedrige künstlerische Niveau der Kurkapelle vor. om erklärte darauf, er spiele für das Proletariat.
"In der nun folgenden erregten Debatte warfen die Anwesenden dem Zeugen TEEN vor, er habe daraufhin geäußert, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse. Tu Destritt Aies und erklärte, er habe nur gesagt, die Gäste in Sellin könne man nicht als Proletarier ansprechen, wenn man ihr Auftreten und ihre Geldausgaben sehe. In dieser Auseinandersetzung stellte sich der Anr geklagte auf die Seite der Gegner des Zeugen LERNEN. Als dieser das Zimmer verlassen hatte, kamen die zurückgebliebenen überein, den Vorfall dem Rat des Kreises Putbus zu melden. Es wurde ein Protokoll über die angebliche Äußerung des Zeugen LUD 2 uf genommen und von dem Angeklagten als Bürgermeister unterschrieben und an die vorgesetzte Dienststelle übersandt."
- 3.
CD dich, obgleich er am 2.0Oktober 1952 zu einer Sitzung des Gemeinderates vorgeladen worden war, in deren Programm u.a. ein Mißtrauensamtrag gegen ihn stand, zunächst weiter in Sellin. Erst als ihm im Februar 1953 hinterbracht wurde, .daß im Rahmen einer allgemeinen 'Verhaftungs- und Enteignungswelle auch er verhaftet werden solle, flüchtete er nach Berlin,
II.
Die Strafkammer sieht darin, daß der Angeklagte das Protokoll unterzeichnet und weitergeleitet habe, eine politische Verdächtigung nach § 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen’ Freiheit vom 14.Juni 1951 (@vBl S 417). Sie führt aus, der Angeklagte könne sich nicht auf Notstand berufen. Er habe sich in der scharfen Auseinandersetzung, deren Gefährlichkeit für Luii> Ihm bewußt. gewesen sei, gegen ihn gestellt. Hätte er.die Maßnahne. gegen ‚LEE innerlich mißbilligt, go wäre es ihm nach der Überzeugung der Strafkammer. möglich ge-:-: wesen, die Anfertigung des Prötokolls. unter, ‚Hinweis. auf: das Bestreiten, des ICE zu verhindern. Br, habe: dies aber nicht einmal versucht, öbwohl er mit dem Zeugen. gun befreundet gewesen: sei; Damit habe er gezeigt, daß er mit der Meldung. an die vorgesetzte Dienststelle, einverstanden gewesen. sel. Zu
m.
1.) Die Strafkanner. geht davon aus, das der Angeklag- .
te durch die Unterschrift und die Weiterleitung der An-
zeige den "LEERE der Gefahr ausgesetzt habe, ‘im ‚Wider-. \
spruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen aus politischen Gründen verfolgt zu werden.
Hiergegen. sind rechtliche Bedenken nicht zu | erheben, ..
Darauf, daB EEE zunächst nicht verfolgt worden .- ist, sondern unangefochten noch 6 Monate im sowjetisch -'
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besetzten Gebiet geblieben ist, kommt es nicht an. Die Verteidigung irrt, wenn sie meint, eine Gefahr im Sinne des § 1 des Freiheitsschutzgesetzes sei nur gegeben, wenn mit Sicherheit mit einer Verfolgung gerechnet werden müsse. Es genügt, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit einer solchen Gefahr gegeben ist.
2.) Rechtlich bedenklich sind aber die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Notstand des Angeklagten verneint. Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, was LEE virklich gesagt hat. Das Revisionsgericht muß deshalb davon ausgehen, daß er die Äußerung getan hat, die ihm von den anderen vorgeworfen wurde, nämlich gesagt hat, das Proletariat sei lenschentum zweiter Klasse,
Daß der Angeklagte mit dem Vorgehen gegen INNE einverstanden war, schließt die Strafkammer daraus, daß er sich während der Unterhaltung darüber, was IHNEN wirklich gesagt habe, "gegen ihn gestellt" habe.
Dabei prüft sie nicht, ob sich der Angeklagte nicht etwa schon in diesem Augenblick im Notstand befand. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage geboten.
Was die Strafkammer mit den Worten sagen will, der Angeklagte habe sich während der Unterhaltung "gegen CE gestellt", ist nicht ganz klar. Möglicherweise soll der Ausdruck nur bedeuten, daß auch der Angeklagte in dieser Unterhaltung bestätigt habe, LEE habe die Äußerung getan, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß die ganze Debatte über das, was Lommatzsch gesagt hat, nicht vom Angeklagten ausgegangen ist. Wenn nun einer der drei anwesenden SED-Funktionäre der Wahrheit gemäß gesagt hat, ICEMEEEEEED habe diese Äußerung getan, so sagte er etwas, was außer dem Angeklagten und I )
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noch drei andere gehört hatten. Hatte aber ] wirklich gesagt, was man ihm vorwarf, und hatten dies drei SED-Funktionäre gehört, so lag es nahe, daß der Angeklagte bereits erheblich gefährdet gewesen wäre,
_ wenn er der Wahrheit zuwider erklärt hätte, Im habe etwas anderes gesagt. Je nach der Einstellung
der drei anderen konnte ein derartiges Verhalten des Angeklagten dessen alsbaldige Verhaftung und damit verbundene Gesundheitsschädigung zur Folge haben.
Es läßt sich auch auf Grund der bisherigen Fest- “ stellungen nicht sagen, daß ein etwaiger Notstand des Angeklagten während der Unterredung jedenfalls nicht unverschuldet. gewesen wäre. Zwar wird häufig der-
_ jenige, der infolge der Stellung, die er im SED-Regime einnimmt,. in die Zwangslage' kommt. entweder einen anderen anzuzeigen oder sich selbst zu, gefährden, diesen Notstand verschuldet haben. Im vorliegenden. Fall ist aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte mit einer Lage, wie sie eingetreten wäre, "wenn
. EEE in Gegenwart von drei anderen. SED-. ..
. Funktionären die Äußerung getan hätte, des Proletariat sei Meischentum zweiter Klasse, nicht ohne weiteres zu rechnen brauchte. Tu hätte in diesem Fall in äußerst ‚leichtfertiger Weise jeden \ seiner Zuhörer, insbesondere aber den Angeklagten ohne jede Notwendigkeit in diese Notstandslage gebracht. Eine. :so,Lche Notstandslage- kann nicht als ve schuldet angesehen werden,
wäre die Strafkanmmer ‚zu dem Ergebnis. gekommen, daß sich der Angeklagte bereite bei“ ‘der Unterhaltung über das, was LEBE 25251 hätte ‚in einem Notstand befand, 80 hätte ‚sie mögliöhermeise die Frage
anders beantwortet, ob der Angeklagte bei der Unterschrift und Weiterleitung des Protokolls im Notstand gehandelt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberpundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker