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BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 5 StR 626/55

5. Strafsenat

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5 StR_626/55

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Im Namen des Volkes Too 073

In der Strafsache gegen

den Gärtner Hans FEED, ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1903 ir ram

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfalle usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Juli 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle in drei Fällen, wegen versuchten Betruges im Rückfalle und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu. einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt worden.

Seine Revision greift nur die beiden Verurteilungen wegen Betruges im Rückfalle zum Nachteile der Frau KB an. Hierzu trägt der Beschwerdeführer - im wesentlichen unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten -— vor, die Annahme des Landgerichts, eS handele sich um zwei Fälle statt um einen fortgesetzten Fall, könne keinen Bestand haben. Dem Rechtsmittel war der Erfolg zu versagen.

1.) Die Annahme des Landgerichts, in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau KEN seien keine fortgesetzte Handlung, sondern zwei selbständige Taten zu sehen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Nach einheitlicher nöchstrichterlicher Rechtsprechung gehört - außer der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes -— zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist. Dabei muß der Vorsatz so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (vel u.a. BOHSt 1,313/3157). Das Wissen und Wollen des Täters muß den späteren Verlauf der mehreren Akte insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat in Betracht kommen. Allerdings ist dabei nicht erforderlich, daß der Täter sich von vornherein alle Einzelheiten der Teil-

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handlungen genau vorstellt; es genügt, wenn er den Tatablauf und den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt.

b) Ob ein solcher "Gesamtvorsatz" vorliegt, hat jeweils der Tatrichter zu beurteilen. Wie der Revision zuzugeben ist, hätte es im vorliegenden Falle vielleicht nicht ferngelegen, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, Das Landgericht erwähnt selbst den geringen zeitlichen Zwischenraum von nur acht Tagen. Wie es aber in einer rechtlich nicht angreifbaren und daher das Revisionsgericht bindenden Weise feststellt, hat der Angeklagte nicht vorausgesehen und daher auch nicht in seinen Plan aufgenommen, daß Frau KB sich 2500 IM leihen und ihm zur Verfügung stellen konnte, Diese tatsächliche Beurteilung läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.

Sie ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder ausnahmslos gültige Erfahrungssätze und steht mit dem sonstigen Inhalt des Urteils in keinem unlösbaren Widerspruch. Der Angeklagte kann z.B. ursprünglich beabsichtigt haben, nach der Anzahlung der 3000 .DM, die Frau KERNE geleistet hatte, den Verkäufer auf irgendeine Weise, unter Umständen durch falsche Vorspiegelungen,

zu veranlassen, ihm das Kraftfahrzeug zu überlassen,

ehe die restlichen 2500 MM gezahlt wurden. Denkbar. ist auch, daß sich der Angeklagte zunächst noch keine bestimmten Vorstellungen über die weitere Entwicklung gemacht und diese der Zukunft überlassen hatte. Eine dieser Möglichkeiten hat das Landgericht erkennbar angenommen. Jedenfalls ist seine Auffassung, der Angeklagte habe Frau IB auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses zur Hergabe weiterer 2500 IM bestimmt, nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.

2.) Da die Annahme des Betruges in den beiden angegriffenen Fällen auch sonst keine sachlichrechtlichen

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Mängel erkennen läßt und weil die erhobene Verfahrensrüge sich nur gegen das tatrichterliche Ermessen als

solches wendet und daher offensichtlich unbegründet ist, mußte die Revision verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Schmitt Börker