Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 2 StR 250/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 250/56
2244 038
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Polizei-Obermeister a.D Adolf Low zus Bup-REED. zeboren am EB 1901 in zu,
wegen Heireids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter loepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaelt B in der Verhandlung, Oberstastsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft-Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Seine Revision ist begründet.
I-Die Strafkammer stellt fest:
Der Angekla; te unterhielt seit Ende Dezember 1951 bis Anfang 1954 ein Liebesverhältnis mit Katharina Lg: Es dauerte "in etwas gelockerter Form" fort, als Fräulein TEE sich um die Jahreswende 1952/53 mit ihrem früheren Verlobten aussöhnte. Der letzte Geschlechtsverkehr fand iInde 1953 statt:
Als die Ehefrau des Angeklagten von diesem Liebesverhältnis erfahren hatte, suchte sie Anfang Januar 1953 Fräulein ICE in einer Gaststätte auf. Es kan zu einem heftigen “ortwechsel, der sich schnell zu einer Schlägerei entwickelte. Danach rief Frau UB ihren Ehemann telefonisch herbei. Fräulein Ip wollte ihn von der Straße hereinholen. Hierbei berichtete sie ihm von der Schlägerei und zeigte auf ihren blauen Fleck auf der Stirn. Der Angeklagte wollte die Gaststätte nicht betreten. Darauf verließ seine Ehefrau das Lokal und fuhr mit ihm nach Haus. Hierbei äußerte sie: "Die hat ihr Fett weg!"
Im Sommer 1955 lag Fräulein IB acht Wochen wegen eines Unterleibsleidens im Krankenhaus. Während dieser Zeit telefonierte sie zweimal mit dem Angeklagten. Ende Februar 1954 ging Fräulein Lg viederum wegen ihres Leidens in ein Krankenhaus. Dort wurde sie operiert:
Am 23. Mai 1954 vergiftete Fräulein IB ihren Verlobten. In dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen „ordes wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er schilderte
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die Dauer und die Art seiner Yeziehungen zu Fräulein Lu und erwähnte auch den "ernsten Zusammenstoß" zwischen ihr
und seiner Ehefrau. Auf die Frage, ob er erfahren habe. daß seine Frau und Fräulein IB sich geschlagen hätten, antwortete er: "Er wisse davon nichts Genaues. Seine Frau
habe ihm hernach etwas erzählen wollen, er habe aber nicht hingehört, weil ihn dies nicht interessierte." Ferner erklärte er, "er wisse, daß die Angeklagte mal im Krankenhaus gewesen sei, weshalb und wie lange, wisse er nicht."
Die Strafkammer hält die Aussage des Angeklagten zu dem Vorfall vom Januar 1953 für falsch, weil ihm bekarnt gewesen sei, daß seine Ehefrau Fräulein Llb zeschlagen habe, Ferner folgert sie aus den engen Beziehungen des Angeklagten zu Fräulein ID er habe gewußt, daß sie wegen des ihm bekannten Unterleibsleidens in den Jahren 1953 und 1954 im Krankenhaus gewesen sei. Dennoch habe er, so nimmt die Strafkammer an, "über die von ihm erfragten Punkte fälschlicherweise Nichtwissen behauptet".
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l. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe "über die von ihm erfragten Punkte ... Nichtwissen behauptet", ist mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen, soweit sie sich auf die Aussage des Angeklagten zu der Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und Fräulein LCD beziehen. Nach ihnen hat er nicht bestritten, von der Schlägerei als solcher erfahren zu haben, sondern nur erklärt, "er wisse nichts Genaues." Die Strafkammer hätte zunächst den Sinn dieser Äußerung ermitteln müssen, bevor sie entscheiden konnte, ob der ängeklagte etwas Falsches bekundet hatte. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Lebenserfahrung bedeutet eine Erklärung, wie sie der Angeklagte abgegeben hat: Ich weiß von der Schlägerei, bin aber über die zinzelheitlen nicht unterrichtet.
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Zum Vorsatz gehört, daß sich der Täter im Augenblick der Aussage ihres nachträglich vom Richter festgestellten Sinnes bewußt gewesen ist. Unterstellt man, daß die Aussage des angeklagten in dem von der Strafkammer angenommenen Sinne unrichtig sei, so hätte er vorsätzlich nur dann falsch geschworen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß er mit der krklärung, von der Schlägerei nichts Genaues zu wissen, jede Kenntnis von ihm bekannten kinzelheiten der Schlägerei verneine Auch diese Feststellung fehlt.
2. Die Strafkammer schließt aus den engen Beziehun.zen des Angeklagten zu Fräulein IB; er habe die Art der Erkrankung gekannt. die zu den beiden Aufenthalten in den Krarıkenhäusern in den Jahren 1953 und 1954 führte. Diese Folgerung ist für den zweiten Aufenthalt rechtlich fehlerhaft, weil zu dieser Zeit keine Beziehungen mehr zwischen dem Angeklagten und Fräulein LB Pestanden.
Auch hier hat es aber die Strafkammer verabsäumt, den Sinn der Erklärung des Angeklagten zu ermitteln. Ihm war seit dem Jahre 1951 bekannt, daß Fräulein IB an einen Unterleibsleiden litt. Ob er wußte, daß es ein Tumor am rechten Eierstock war, ist nicht eindeutig festgestellt. Es läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Aussage des Angeklagten, er wisse nicht, weshalb Fräulein hi LH in Krankenhaus gewesen sei, im Zusammenhang mit den an ihn gestellten und vom Urteil nicht erörterten fragen bedeutete, er kenne die genaue Art der Erkrankung nicht, oder daß jedenfalls der Angeklagte seiner Aussage diesen | Sinn beilegte. Nähere Feststellungen hierzu waren umso f notwendiger, als kein verständlicher Anlaß für den Angeklagten gegeben war, über völlig nebeusächliche Punkte falsch auszusagen. £Er hatte noch im Dezember 1953 geschlechtliche Beziehungen zu Fräulein IB unterhalten und dies auch | zugegeben. Die Annahme der Strafkammer, er habe falsch aus-
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