Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 17.02.1956 – 1 StR 192/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2270078

Im Namen daes Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Aloisia H HH zeborene Sun aus IP (Landkreis Wii) , sevoren am EEE 1205

in Si. wegen versuchter Vergiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1°. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst pe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

w

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

17. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten, die vom Landgericht wegen versuchter Vergiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jdehr verurteilt worden ist, hat Erfolg.

Die Beschwerdeführerin schüttete im Februar 1949 ın die Kaffeeschüssel ihres Ehemannes, die etwa 1/2 Liter Flüssigkeit fasste, einen Teelöffel "Russenpulver". Die £nieklagte wollte ihrem Ehemann hierdurch Leibschmerzen bereiten; nach den Feststellungen des Tatrichters hatte sie keinen Tötungsvorsatz. Der Ehemann, der den Kaffee trank, klagte wenig später über Leibschmerzen;. er wollte einen Arzt aufsuchen, unterliess dies jedoch auf Anraten der Angeklagien und nahm lediglich einige Gläser Schnaps zu sich. Wie lange die Beschwerden andauerten, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich,

Das "Russenpulver", das als Ungeziefervernichtungsmittel verwendet wird, war mit einer blauen Warnfarbe versehen. Hieraus folgerten die Sachverständigen, dass es als ein Gift zu beurteilen sei, das beim Genuß größerer Mengen durch einen Menschen geeignet ist, sehr ernsthafte Erkrankungen herbeizuführen und die menschliche Gesundleit zu zerstören. Die von der Angeklagten verwendete Menge des Pulvers war jedoch nach den Gutachten der Sachverständigen nicht geeignet, eine solche Wirkung bei dem Ehemann Ho zu verursachen. Die Strafkammer hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht und deshalb rechtlich bedenkenfrei ein vollendetes Verbrechen nach § 229 StGB verneint.

Die beigebrachte Menge war nach den Feststellungen des fatrichters nicht geeignet, eine Gesundheitszerstörung herbeizuführen, d.h. die Leistungsfähigkeit wesentlicher

Körperteile für die Dauer oder doch wenigstens nicht nur für vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufzuheben (BGHSt 4, 278). Welche Vorstellungen sich die Angeklagte in dieser Hinsicht machte, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Das Landgericht spricht an einer Stelle davon, die Beschwerdeführerin habe alle Möglichkeiten sehr ernsthafter Erkrankungen als gegeben angenommen; sie habe bezüglich der Eignung des giftigen Kaffees zur Zerstörung der Gesundheit ihres Mannes bedingten Vorsatz gehabt. An anderen Stellen führtdie Strafkemmer dagegen aus, die Angeklagte habe bei ihrem Mann lediglich Leib-

schmerzen, und zwar für einige Tage,herbeiführen wollen.

In solchen körperlichen Schmerzen kann zwar eine Gesundheitsbeschädigung, aber keine Gesundheitszerstörung i.S. des § 229 StGB gefunden werden (BGHSt 4, 278 und

die dort angeführten Entscheidungen). Nahm die Beschver-

deführerin nur an, die ungzabreichte Menge des "Russen-

pulvers" werde für. eine/Zeit Leibschmerzen herbeiführen,

dann stellte sie sich keine gesundheitzerstörende \WiT- kung des Giftes vor.

R . ; - ‘+ °

Diese Unklarheiten hinsichtlich der inneren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin _ x». Hübner