Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 3 StR 475/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Hamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jakob 2 CB . onne festen Yonasitz, geboren am nn) 1919 in Li (Folen). zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Sjenatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Xoeniger Bundesrichter Dr. Jasusch Bundesrichter Naaß Bundesrichter Dr. Wiefeis als beisitzende Richter,
Bundesanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltsckaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5: Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Honate Üübersveigt, auf die Strale angerechnet.
Von Rechts wegen
-
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfali in 18 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Drei Monate der erlittenen Untersuchungshaft sind ihm angerechnet worden.?olizeiaufsicht ist für zulässig erklärt
worden:
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg, I, Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Yach-
teil des Angeklagten.
1. Soweit sich die Revision gegen die Tatfeststellungen des Landgerichts wendet, stellt sich ihr Vorbringen nur als unzulässiger Angriff gegen le Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Seine tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, da sie ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffen worden sind.
Neue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren
L
nicht berücksichtigt werden.
2. Rechtlich unbedenklich ist auch die Darlegung des Landgerichts, daß der Angeklagte in: den Fällen des schweren Diebstahls als Mittäter des Frisch gehandelt hat.
II. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei, Da die
Strafksmmer die Überzeugung gewonnen hat, der Beschwerdeführer
habe die Tauer des Verfahrens dadurch zum Teil selbst verscht det, daß er notwendige ärztliche Behandlung verweigert habe, war sie berechtigt, "dem Angeklagten nur einen Teil der Un-
versuchungshaft anzurechnen, ”
‚Seine Revision mußte daher verwor? n werden.
Glanzmann ..Koeniger .