Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 5 StR 548/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_548/55 r 7
ImNamen des V:1lkes Do
In der Strafsache gegen
den Speditionskaufmann Eberhard 5 EEE
ohne Wohnung,
geboren am ED '225 in zu, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7.Februar 1956 in der Sitzung vom 10.Februar 1956, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.August 1955
a) in den Fällen SCHEEEEND una o>
im Schuld- und Strafausspruch, b) im Falle PB im Strafausspruch, c) hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revisicn verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kersten der Revision, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (zZechprellerei) im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte hat im Falle Sciip eine Zeche von 6.90 DM, im Falle Ol eine Zeche von 5.20 IM gemacht und nicht bezahlt, obwohl er im ersten Falle 10 DM, im zweiten Falle 8 DM bei sich hatte, Das angefochtene Urteil führt aus, er habe von vornherein die Absicht gehabt, nicht zu zahlen, und darüber habe er Kellner und Wirtin getäuscht. Er hat sich in der Hauptverhandlung mit der Behauptung verteidigt, er habe "keinen betrügerischen willen gehabt"; damit soll offenbar gesagt sein, er habe bei.der Bestellung noch die Absicht gehabt Zu zahlen, Zur Widerlegung dieses Vorbringens führt das angefochtene Urteil u.a; aus, der Angeklagte habe,
"auf seine ihm zur Stützung des Gedächtnisses vorgehaltenen Aussagen in det ersten polizeilichen Vernehmung nichts erwidern können; Dort hatte er im Falle Schi ausgesast: !0bwohl ich im Besitze von Bargeld war, habe ich es vorgezogen, meine bestellten Speisen und Getränke nicht zu bezahlen. ' Im Falle OiiEb: 'Ich gebe zu, daß ich die Absicht hatte, mir das Geld zu sparen.'! Während diese Angaben der Wahrheit entsprechen, sind die späteren Behauptungen nachträglich konstruierte Entschul- .
digungen."!
Der vom Landgericht angenommene Widerspruch liegt nicht vor, Wenn der Angeklagte im Falle Sc früher gesagt hat,
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er habe es "vorgezgen, nicht zu bezahlen", sn deckt sich das mit seiner jetzigen Einlassung. Dieser Darstellung ist schlechterdings nicht zu entnehmen, daß damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, nicht zu bezahlen. Gleiches gilt von seiner früheren Einlassung im Falle OB. Entscheidend ist, wann der Angeklagte die Absicht hatte, das Geld u "sparen". Darüber hat er nach den Urteilsfeststellungen auch vor der Polizei nichts gesagt. Daß die Schuldfeststellung hierdurch beeinflußt Sein kann, läßt sich nicht ausschließen. j
Mit den Schuldsprüchen in den Fällen S EEE und OWMEEED waren die Strafaussprüche im ganzen aufzuheben; es 1&ßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung in den beiden ersten Fällen auch das Strafmaß im Falle Pimp zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob die Bemessung ‘der verhältnismäßig hohen Strafen frei von Reohtsirrtum ist.
Das Hauptverfahren ist vor der Strafkammer eröffnet worden, weil der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen wurde. Daß davon keine Rede sein kann, führt das angefochtene Urteil zutreffend aus. Die Sache war deshalb an das Schöffengericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt