Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 2 StR 417/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 07C
Iu Namen des Volkes
Inder Strafsache gegen den Melker und Tierpfleger Fubert 5 EEE zus <iB:
dort geboren arı il 192.
wegen Diebstahls in Rückfall
hat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richver,
Oberstaatsanwalt Dr. un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkunädsbeamter üer Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom | 50. Juni 1955 wird verworfen. Die Kosten A des Rechtrmitteis,hat die Staatskasse zu
trager.
Von Rechts wegen
N
Gründe§
Das Landgericht kat den häufig wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten wegen zweier unter den Voraussstzungen des strefschärfenden Rückfalls begangener einfacher Diebstähle unter Zubiiligung mildernder Umstände. zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Anwendung der §§ 20 a StGB und 42 e StGB abgelehnt. ‚Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Strafzumessung beschränkt und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt aus, bei Beurteilung für den Zeitpunkt der Entlassung hätte der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher argeseken werden müssen;
Das Landgericht habe zu Unrecht in der nach der Tat vorgerommenen Eheschlie3ung mit. einer ordentlichen Frau einen mildernden Umstand erblickt; die übermäßig milde Strafe stehe
in unerträglichem Mißverhältnis zur Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten. Das angefochtene Urteil lasse es an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Fersönlichkeit des Angeklagten fehlen; ‚Feststellungen “ber die Jrsachen, die den Angeklagten zu seinen früheren Straftaten geführt hätten, wären erforderlich gewesen.
Die Revision hai zeinen Erfoig.
Das.angefochtene Trteii führt im einzelnen die Vorstrafen des Angeklagten an. Bei der Zuchtkeusstrafe, die dem Angeklagten von einem Wehrrschtsgericht auferiegt' wurde, gibt das Landgericht die offenbar ais nicht widerlegt angesehene Einlassung des Angeklegsen über YJegenstanä und Veranlassung der Straftat an, ebenso werden, wenn auch in knapper Form, Einzelheiten über äle seit 1948 begangenen Straftaten (bis auf die Yerurteilung in Ylzen zu zwei Monaten Gefängnis) festgestellt, Bei den jetzi abgeurteilten Diebstählen handelt es sich um die Wegnahme eirer Aktentasche, die ein auf einer Bank schla”ender Musiker ıehen sich abgestelit natte,
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und um deu Diebstahl einer weiteren Aktentasche unter ähnlichen Umständen: Über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist dem Urteil zu entnehmen, daß er zur Tatzeit wegen seiner Vorbestrafung mit Zuchthaus in seinen Beruf als Tierpfleger und lelker keine Arbeit fand und auf Gelegenheitsarbeit angewiesen war. Eine wesentliche Änderung seiner Lebensverhältnisse ist aber dadurch eingetreten, daß er im Januar 1955 seine jetzige Ehefrau kennen gelernt hat, die ihm eine feste Arbeit beschaffte, der er seit Härz 1955 nachgeht. Die Strafkammer erwägt zwar, daß die Begehung von Straftaten bei dem Angeklagten vielleicht schon zu einer Gewohnheit geworden sei. Andererseits hält sie aber die Einwendung für begründet, Gaß der Angeklagte durch den Einfluß seiner Frau, die "einen ganz vorzügiichen Zindrusk" gemacht habe, in Zukunft möglicherweise eher von Straftaten abgehalten werde als durch Strafen. Debei berücksichtig: die Strafkammer außerdem, daß es sich wie bei den früheren Strafteten um Gelegenheitsentwendungen handelt. Aus diesen ‚ Grunde und, um die femiliäre unä arbeit smäßige 3indung des Angeklagten nicht zu gefährden, aat sie auch mildernde Umstände zugebilligt und die von ihr selbst als ungewöhnlich milde begeichnete Strafe verhängt.
Die Ausführungen des landgerichts lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Frage, ob sich bei dem Angeklagten bereits ein Hang zum Verbrechen entwickeit hat, offen geidnsen und die in dieser Richtung von der Revision vermißten weiteren Feststellungen vunterjuuseit; wett sie infoige der Änderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten unä seiner von ihr für möglich gehaltsren Wandlung ihn im Augenblick Ger Hauptverhandlung jedenfalls nicht Zür einen gefährlichen Verbrecher ansieitT. Unter diesen Umständen veäurfte es einer umfangreicheren Würdigung der Vertaten nicht. Das Merknal der Gefährlickkeit ist durchaus zutreilTend nach dem Zeitpunkt der Fauptverhandlung beurteilt worden; ers; wenr die Gs-Eurlichkeit für diesen »eit-
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punkt nojalıs und § 20 2 StüB angewandt wird, ist zu prüfen, ob eine Sicherungsmaßnanme nach § 42 e StGB deshalb erforderlich ist, weil 3er Angeklagte auch nach Strafverbüßung noch gefährlich sein wird:
Auch die Zubilligung mildernder Umstände ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat erkannt, daß sie bei einem so oft vorbestraften Mann ungewöhnlich ist. Wenn sie sich dennoch aus den besonderen von ihr dargelegten Gründen zu der milden Bestrafung des Angeklagten entschlossen hat, so bleibt sie im Rahmen des dem Tatrichter - au? Grund des nur ihm zugänglichen persönlicher Eindrucks - allein zustehenden Ermessens. Dabei hat sie nicht, wie die Revision glaubt. nur einen außerhelb der Persönlichkeit des Täters und der Tat liegenden, nachträglich eingetretenen Umstand, die Eheschließung, dem Angeklagten zugutegehaiten. Sie bet vielmehr ersichtlich aus der Tatsache, daß der Angeklagte sich entschlossen hat, mit einer ordentlichen und tatkräftigen Frau eine Familie zu gründen, und aus seiner Bereitschaft, sich von dieser Frau führen zu lassen, einen Rückschluß auf seinen Charakter und die gewonnene Einsicht
gezogen.
Hiernach ist die Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hs+t, zu verwerfen.
Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr. Schalscha * ist im Xrankheitsurlaub ortsabwesend unä desha!b verhindert zu unterzeichnen. Menges Baldus Hoepner