Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 31.01.1956 – 5 StR 611/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_611/55
Im Namen des Y olkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Siegfried 5 EEE
aus DEREN,
geboren am EEE 1950 in zug ve: Tun,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31.Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEB in Ger Verhandlung, Bundesanwalt Dr le bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär gg»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20.September 1955
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Der Angeklagte betrat am 1:ärz 1955 das Papiergeschäft der iitwe Te in Hamm, um Briefpapier zu kaufen. Dabei geriet er mit ihr in ein Gespräch. Während dieses Gesprächs faßte er den Entschluß, sie zu berauben. Um sie einzuschüchtern, schlug er ihr mit der Faust ihs Gesicht. Als sie um Hilfe schrie, hielt er ihr den Mund zu und schlug weiter auf sie ein. Da sie sich heftig wehrte, kamen beide zu Fall, Sie schrie noch immer. Deshalb ergriff der Angeklagte einen Schal und warf ihn ihr von hinten über den Kopf, um ihr den Mund damit zuzubinden. Der Schal rutschte zum Halse zu ab, und der Angeklagte, der die alte Frau nunmehr um jeden Preis zum Schweigen bringen wollte, zog ihn fest an und verknotete ihn. Frau TORE erstickte. Diesen Erfolg hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen; das Verlangen nach Geld beherrschte ihn so völlig, daß ihm "alles egal" war. Als Frau TED sich nicht mehr regte, durehsuchte er sogleich den Laden, fand aber nichts. Inzwischen kan ein Kunde, den der Angeklagte zunächst hinhielt und dann aufforderte, später wiederzukommen. Sodann verriegelte der Angeklagte die Ladentür. Nach weiterem Suchen fand er zwei Geldtäschchen, die er an sich nahm. Sie enthielten ungefähr 17 Mark.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vergeblich sucht die Revision darzutun, es handle sich nicht um Mord, sondern um Totschlag. Gewiß hat nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst, wie die Revision sagt, "in letzter Minute" gefaßt und die Tötung "als Ausweg aus der von ihm geschaffenen Lage!" ausgeführt. Das ändert aber nichts daran, daß sein Beweggrund
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die Habgier war; schon das macht die Tötung zum Mord. Die Revision verkennt selbst nicht, daß die Überlegung nicht mehr zum Tatbestande des liordes gehört. Es ist nicht recht verständlich, was sie damit sagen will, daß die Tat eine "Affekthandlung" sei. Der Angeklagte war nlichtern. Er hatte Frau TB mitten in einem friedlichen Gespräch aus eigenem Entschluß, und zwar einem offensichtlich ganz kühl gefaßten Entschluß, plötzlich angegriffen, Daß sie daraufhin schrie und sich wehrte, war auch für den Angeklagten ohne weiteres vorauszusehen; es ist keinerlei Anhaltspunkt da- .Eür zu erkennen, daß dieses ihr Verhalten den Angeklagten auch nur im geringsten aus der Fassung gebracht hätte. Unmittelbar nach der Tötung begab sich der Angeklagte "gleichmütig". auf die Suche nach dem Geld und fertigte auch den Kunden "in aller Ruhe!" ab, wie das Sohwurgericht AUS- drücklich feststellt. -
Auch im übrigen hat die näher des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt’ Schmitt Börker .