Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 30.01.1956 – 4 StR 158/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2230 054 im Namen des Volkes
In der Strafisache ‚gegen
den Arbeiter, 2.24. arbeitslosen Ludwig D «a aus DEE. :ort zevoren an ie :922. wegen Rückfalldiebstahls ”
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom T. Funi 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr ED in der on Verhandlung, Oberstaatsanwalt og bei der Verkündung, . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > Re} i ale, Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls
41.3. zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Grund des Gutachtens eines in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen ist sie zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe die Tat in einem Zustand zwar erheblich verminderter, aber nicht - worauf er sich berief - ausgeschlossener Zurechnungsfähigkeit begangen. Sie begründet dies damit, dass, wie auch der Sachverständige angenommen hat, "Volltrunkenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. nicht vorgelegen hat, da bei sinnloser Be- ‚trünkenheit keine so zielgerichteten Handlungen vorgenom-
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‚werden ‚können, wie sie der Angeklagte ausgeführt hat», Die irt und Weise der Diebstahlausführung sei ausserdem | unbedingt vorbedacht und zielgerichtet" gewesen; schließlich hätten mehrere Zeugen glaubhaft dekundet "der Angeklagte sei. angetrunken, nicht betrunken gewesen". |
Inder Begründung seiner Revision, mit, der er die Amepanne 925 sachlichen. Rechts beanstandet, vertritt ‚der
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ermeint, asur, dass : sie von ı Recht
. Ku je ee betrunken: ist, im: Sinne des § 51 Abs I st ECB.
ausgeschlossen sein. Hierfür kann eine auf Alkoholgenuss
beruhende erhebliche Trübung des "Bewusstseins. ‚oder eine erhebliche Störung der Geist estätigkeit genügen. Dies wird vor allem bei einem Täter wie den Angeklagten berücksich-
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‚mäßig und zielstrebig handelte, steht der Köglichkei;
tigt werden müssen, der an einer auf charakterlich
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artigkeit zurückgehenden Trunksucht leidet. Tass er pls,
seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht schlechthin entzesen
(B6HSt. 1, 384), ebensowenig, dass er auf Dritte den Ein. druck eines nür Angetrunkenen, nicht aber eines Betrunke. nen. machte; denn die Schwere der / 1} koholeinwirkung braucht äusserlich nicht oder nicht in vollem Umfang erkennbar
zu sein, (BGH in VRS 4, 549; 5, 282; 8, 495 GA 1955, 269 7),
Das: Urteil muss deshalb auf die Sachrüge des Angeklaeten aufgehoben werden. : Se
Dr. Augustin .. u nn . Dr. Sauer
ı. Seibert j ‘-Lang-Kinrichsen