Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.01.1956 – 3 StR 448/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ar R_448/5 2226 022
In Namen des Yolkes
In der Straisache
gegen
den Kaufmann Theodor K m aus KB, zevoren au
wegen Gewaltunzucht
hat der 3, Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst gun
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‘es Landgerichts in Kleve vom 20. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht in drei F
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und Wegen
eines Versuchs dazu zur Gesamtstraie von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden: Mit seiner Re’ision macht er Verletzung von Verfahrensvorschrifien und des sachlichen Rechts geltend.
TI: Wach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfahren hat das Landgericht die Bestimmungen über den Urkundenbeweis, über die richterliche Aufklärungspf flicht und über die Notwendigkeit eines Hinweises auf die Veränderung äes rechtlichen Gesichtspunkts außer acht gelassen.
I: Die Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer ein schriftliches Zeugnis der Oberin der Heilstätte ig»
in cn >:i ser Urteilsfindung verwertet
hat, ohne es in der Hauptverkanälung verlesen zu ‚haben.
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ä erdies beanstandet sie, daß die Oberin nicht als Zeugin vernommen worden ist. Darin sieht der Angeklagte einen Verstoß gegen die Aufki ärungspflicht. Die Rüge ist begründet.
Die schriftliche Auskunft der genaniten Heilstätte stanmt nicht von einer Öffentlichen Behörde, Außerdem entlt sie ein Ürteil über das Betragen und die Charaktereizenschafien der Belastungszeugin Luise RO |] auf Grund
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von Beobachtungen, äie während ihres Aufentaalts in der
Heilstätte Tg =cmacht wurden. Es handelt sich
also um ein Leumundszeugnis /RGSt 53, 280), das nicht ver-
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esen und als Beweismittel nicht verwertet werden durfte, 256 StPO. Es kann dahingsstellt bleiben, ob eine solche
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Verwertung hier stattgefunden hat. Jedenfalls bezeicnnet \ ©
cice kevision die Kichtvernehmung der Leiterin der Heilstätte sit Recht als einer Verstoß geger die richterliche Aufklörungspflicht. § 244 Abs 2 St20:
Die schriftliche Äußerung über das We SB: ;:: i: der üeilanstalt ein helv köchin Tätig Kewesen war, Grärgte in Verbindu uuständen nen Tatrichter die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die Verneinung der Oberin auf. Nicht ohne Grund verweist äie Revision auf eine Anzahl von Besonderheiten des Falles, die den Tatrichter zu erhöhter Vorsicht in der 3eurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens mahnten. Er durfte nicht ohne eingehende Ermittlung aller dafür in Be-
tracht kommenden Tatsachen und ohne deren eigene sorgfältige Prüfung sich dem Sachverständigengutachten anschließen Der Tatrickter muß sich auch im Failz der Zuziehung eines Gutachters dessen bewußt bleiben, daß die Beantwortung der Frage der Zuverlässigkeit eines Zeugen seine Aufgabe istsie chtig erfülien zu können, muß er allen Binzelnei-Beachtung schenken, die dafür von Bedeutung sein können Das ist hier nicht geschehen, obwokl Luise > die inzige
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Belastungszeugin ist in dem Strafverfahren gegen
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r sich Dis zu seinem 60. Lebensjahr
In dem erwähnten Zeugnis ist bemerkt, die ganze Haltung des jlädchens sei unwahr erschienen; irgendwelche nachweisliche Unehriichkeiten habe es sich nicht zuschulden kommen lassen. Tes gericht hat den Einweis auf die Unwahrhaftiske für zu allgemein gehalten, als daß er gegen die
jugendliche Zeugin sprecken würde. Damit wurde es seine Lufllärungepfiicht nicht gerecht. Vielmehr hätte es auf Grund des Inhalts der schriftlichen Äußerung die Anstaltis- © Erforschung der Wahrheit als Zeugin hören ser mündlichen Verhandlung hätten etwaige Zweifel üarüber, was unter nachweisbaren Unehrlichkeiten ist, gekiärt werden können. Die Zeugin hätte Ge
kab;, sich darüber zu äußern, warum ihr die
genze Naltung der Luise En als unwahr vorkam-. Ebeni der Grund des vorzeitigen Abbruchs ihres Lehr-
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isses näher erläutert werden können. Das Hä Hauptverhandlung angegeben, es habe die Hi Neimweh verlassen. Wern das | Gegenteil zu würde es sich nicht um einen geringfügigen handeln, wie die Strafkammer meint,
ensichtliche Unweasrheit, die von Einf
teilung der Glaubwürdigkeit des Kindes sei
ie Nichtvernekhmung der Oberin der Heilstätte bedeute“
daher einen wesentlichen Verfahrensverstoß, aufi dem das Urteil beruht, Es kann daher nicht bestehenbleiben.:
2. Ferner macht die Revision geltend, das Landgericht hä auf Widersprüche in der Darstellung der Luise > den vernehmenden Polizeibeanten hören
sei leser Angriff dringt durch,
Die jugendliche Zeugin hat bei ihrer ersten Binvername durch ül2 Polizei angegeben, sie wisse bestimmt, daß sie zur Taizeis noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei; das wisse genau, daß sie erst 13 Jahre alt gewesen sei. In der Hauptverhandiung hat sie diese Angaben
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nicht aufrechterialten können. Das Landgericht ist der ezxsel in der Aussage stehe der Glaubhaftigieit ihrer sonstigen Bekundung nicht entgegen; es könne
sein, daß die Zeugin die frühere unrichtige Angabe nicht mit Vorbedacht gemacht habe; der Polizeibeamte sei gehalten gewesen. das Alter des Mädchens durch Vorhaltungen festzustellen. Wegen der gleichbleibenden Darstellung über den
tatsächlichen sergang erachtet die Strafkammer auch die auigkeit und Irriürer der Luise > über den
zeitlich ıen Ablauf der „rersal gse; namentlich des zweien 1 r
Yorfalls, für unwesen;lich, eberso die von ihr Destrittene, aber Testgesveilse Tetsacha, Ge? sie von sich aus den An-
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Wegen des Wechsels in der Aussage de in und der in inar zutage tretenden Ing tümer mußte dss Gericht der ihm obliegenden Pflicht zur Wehrheitserforschung besondere Aufmerksankeit zuwenden, zumal die Bekundung des Wädchens durch kein anderes Beweismitt el unterstützt ist. Die Straikammer hat geglaubt. die auch ihn nicht entgangenen Bedenken gegen die Glaubwürdizksit Ges Mädchens obne Ausdehnung der Zeweiserhebung ausräumen zu können, Die dagegen von der Revision erhobenen
Einwendungen sind begründet.
Dis Luise nee ist trotz des ersten Yorfalls in
der Folzezeit immer wie in die Wohnung des Angeklagten
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gegangen wnd dort über Nacht geblieben, ohne daß sie dazu i
sezwungen gewesen wäre. Sie hat von seinem Vorgshen ihr
gegenüber niewanden etwas erzählt, auch ihrer Kutter Paula an über ein gahr lang darüber keine Andeutung gemacht. Die Revision kLält ihre hartnäckige Behaupiung a
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ie sei zur Tatzeit noch keine 14 Jahres ilend und zieht daraus den Schluß auf :ine Beeinflussung des Mädchens durch seine Mutter,
‚Im Hinblick auf diese Umstände durfte sich die Strafkammer nicht mit der Annahme begnügen, der vernehmende Polizeibeamte sei gehalten gewesen, das Alter des Hädchens zur Tatzeit durch Yorhaltungen zu ermitteln. Yielmehr mußte sie diesen als Zeugen über den Vernehmungsvorgang hören-
Dazu bestand vor allem deswegen Arlsß, weil die Paula Do] 6
mmer 1954 mit dem Angeklagten schwer verfeindet ist. ibm mehrere Drohbriefe geschickt und disses Strafyerfahren durch ihre Anzeige Aerbeigsführt hat. Sie hatte vorher bei dem Angeklagten als Haushälterin Dienst getan und war zu ihm in intime Beziekungen getreten. Hernach hat sie en zwistigkelten ihre Stellung & uegegeben. Nach den Pest-
veg stellungen hast sich ihre ?Trdiere Liebe zu dem Angekiagien
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-6 - in Haß gegen ihn verwandelt. Das konnte für die Frage einer „zeindlussung iärer Tochter in Betracht kommen. Dasselbe
gilt für die von der Luise TEE on sich aus an den Angeklagten gerichtete Aufforderung, er solle mit ihrer Hutter wegen der Angelegenheit sprechen. Denn sie war nacn der Auffassung des Landgerichts durch das Schweigegebot des Angeklagten eingeschüchtert und sah ihn als Person nit "wäterlicher Autorität" en.
All das legte dem Landgericht nahe, die Beweiserhebung
auf dis Vernehmung des oder der Polizeibeamten zu erstrecken
die im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung der Iuise | tätig gewesen waren. In der Nichterfüllung dieser Verpflichtung liegt ein weiterer Rechtsfehler, der ebe::- falls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.
Mit Rücksicht darauf bedarf es keines Eingehens auf den Verfahrensangriff, das Sandgericht habe den Angeklagten in einem Fall statt wegen eines vollendeten Verbrechens der Gewaltunzucht wegen eines Versuchs hierzu verurteilt, ohne ihn auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen zu haben.
II: Auch zur Sachbeschwerde sind Ausführungen entbehrlich, zumal die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht nur auf Grund rechtlicher Erwägungen zu beantworten ist.
Es wir säoch bemerkt, daß dem Landgericht ein Denkr-
fehler unterlaufen sein kann in der Beurisilung der on der Luise ID =ezehenen Erklärung dafür, warum sie erst nach langem Schweigen ihrer Kutter die Verfehlunyen des Angeklagten bekannt gab, und zwar zur selben Zeit, in der diese dem Angsklagten Drohbriefe zusardte. Das Möächen hat angegeben, es sei in Kaldenkirchken der Beichte ferngeblieben aus Sorge, seine Eriebnisse mit dem Angeklagten beichten zu müssen. Früher habe es alle vier Wochen 8ebeichtet, Diese Darstellung hält der Tatrichter Für ein-
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Anzeichen für die Glaubwürdigkeit der jugenälichen Zeusin. Kr
meint, das Mädchen habe nach seiner Rückkehr aus Yun ein besonderes Bedürfnis gehabt, sich zu offenbaren unü hate
deshalb erst jetzt seine Erlebnisse seiner Mutter kundgetan
Dabei ist übersehen, daß die Erlebnisse der Luise L in die Zeit vor ihrem Aufenthalt in gg fielen. al: sie noch alle vier Wochen beichtete. Es ist daher nicht chne weiteres verständlich, weshalb sie erst nach der Rückkehr aus
rn ein besonderes Offenbarungsbedürfnis empfunden haben soll.
Glanzmann Koeniger - Busch Maaß Dr. Wiefels