Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 16.01.1956 – 4 StR 113/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 113/56 2224 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Wolfgang TED zus
ey dort geboren an > 1930, wegen Übertretung der Straßenyerkehrsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai "958, au den Nollennnunen Baden
Senatsprä ident Dr. Rotberg ne ‚als Vorsitzender, Bündesrichter. Krumme =. Bundesrichter Dr. Augustin. "Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, u Bundesanwalt ED in der Verhandlung, ‚ Oberstaatsamwalt Dr. > bei der Verkündung . 0. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: = .
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Januar 1956 wit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
a
Der Angeklagte geriet am 18. September 1955 auf der Landstraße von Stockstadt nach Miltenberg a.M. infolge des vergeblichen Versuchs, einen vor ihm fahrenden Volkswagen zu überholen, beim Abbremsen seines Notorrades auf der Straßenmitte ins Schleudern und stürzte, Sein Beifahrer, der sich kurz vorher während der Vorüberfahrt eines aus entgegengesetzter Richtung kommenden DKW-Lief erwagen mit seinem Oberkörper nach links herausgelehnt hatte und da- . durch möglicherweise mit seinen Kopf gegen dieses Fahr- "zeug gestoßen war, erlitt einen Schädelbasisbruch. und ‚starb. auf der Stelle. TE
Das Landgericht hat aen Angeklagten nur wegen ‚Übertretung des. $ ı StVO zu einer 'Gelästrafe verurteilt, weil ‚er den Überholungsversuch in Anbetracht seiner Fahrgeschwindigkeit von 60 kis 70 km/st in zu geringer Entfernung - 28 m - von dem Volkswagen unternommen habe, wodurch er genötigt Worden sei, plötzlich scharf zu, ‚bremsen.
‚Den Vorwurf der Tahrlässigen Tötung hat die Strafkammer für nicht nachgewiesen | erachtet, weil keine an. Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung des tödlichen Erfolges durch den Angeklagten bestehe. Es sei nicht ausgeschlossen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beifahrer sich nicht seitlich herausgelehnt, hätte, Die Annahme einer ‚Zahrlässigen Verkehrsgefährdung hat der Tatrichter: :abgelöhnt,, ‚weil. es
an dem Tatbestanäsmerkmal der Rücksichtelosigkeit fehle,
=. Die. Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des. sachlichen Strafrechts. Sie muß Erfolg | haben.
Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, daß das angefochtene Urteil auf einer Verkennung des ursächlichen Zusammenhangs beruhe.
Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte sein Fahrzeug nicht - wie er vorbrachte - deshalb zur Straßennitte lenkte, weil er sich überzeugen wollte ob die linke Fahrbahnseite frei sei, sondern daß er mit erhöhter Geschwindigkeit in der Nähe der Mittellinie fuhr, um den vor ihm fahrenden Volkswagen zu überholen. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig verhalten hat,
Zwar ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte ‚hätte sich "in Anbetracht seiner Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 bis 70 kn/st" dem Volkswagen nicht bis auf 28 m nähern dürfen, sondern einen Sicherheitsabstand von 59m einhalten müssen, nicht hinreichend begründet, weil hierbei der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Yahrzeugen nicht berücksichtigt ist, Dieser betrug, falis die Fahrzeuge - wie es nach dem Sachverhalt den Anschein hat - von Stockstaät ab gleichmäßig mit 50 bis 60 km/st hintereinander herfuhren, nach Erhöhung der Geschwindigkeit des Kraftrads auf 60 bis 70 kn/st nur 10 bis 20 km,'st. Unter diesen Umständen hätte auch eine Entfernung von 28 m fioch . ausgereicht, um bei einem plötzlichen Bremsen des Volkswagens rechtzeitig zu halten.
Fehlerhaft wäre es indes, wenn sich der Angeklagte, bevor er sich zum Überholen entschloß, nicht vergewissert haben sollte, ob die linke Fahrbahnseite frei sei. Daß er dies getan hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Dagegen könnte sprechen, daß er den Volkswagen schon 100 m (also 6 bis’7 Sekunden) vorher vergeblich zu überholen
versuchte, als ihm ein Fiat-Personenkraftwagen entgezgenkan. Da die Straße nach den Urteilsfeststellungen an der Unfailstelle mehrere Kilometer‘ gerade verläuft, hätte er, falls die Übersicht nicht aus sonstiger. Gründen erschwert war, den gleich darauf folgenden DKW — Lieferwagen bei genügender Aufmerksamkeit bemerken müssen,
Verkehrswidrig wares. in jedem Falle, daß: der Angeklagte, als er den Lieferwagen herannahen sah, sich: nicht sogleich weiter rechts hinter den Volkswagen setzte, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit zu nahe an der Mittellinie weiterfuhr, um die Vorbeifahrt des Fahrzeugs abzuwarten.
Er hätte seine Geschwindigkeit sogleich so ‚verringern
müssen, daß er sich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteil-
nehmer wieder hinter. en Volkswagen einordnen konnte.
Wenn der Angeklagte bei der Begegnung mit dem Liefergefahren wäre, hätte sich der Beifahrer
wagen mehr rechts nicht so weit nach links hinauslehnen können, daß er mit dem entgegsrkomnenden® Kraftwagen in Berührung kam. Der Angeklagte wäre, wenn er: seine Geschwindigkeit sogleich der Verkehrslage angepaßt hätte, auch nicht genötigt gewesen, plötzlich zu bremsen, wodurch allein schon sein Motorrad ins Schleudern geraten und stürzen Konnte. Durch diese beiden Maßnahmen zusammen wäre der Unfall in jedem Falle vermieden worden, ganz gleich, ob er auf das Hinauslehnen des Beifahrers cder auf das plötzliche Bremsen zurückzuführen ist.
Auch ein Verschulden des Angeklagten läßt sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres ausschließen.
Wie oben ausgeführt ist, hat der Angeklagte die Verkehrslage, die ihn zu einem gefährlichen Bremsen nötigte, schuldhaft herbeigeführt. Die Notwendigkeit einer solchen Gefahrenbremsung war angesichts seines vorausgegangenen Ver-
haltens ohne weiteres voraussehbar. Daß ein Beifahrer dazu
neigt, sich bei einem Überholungsvorgang nach links hinaus-
zulehnen, entspricht der allgemeinen Erfahrung. Da der Angeklagte sich mit seinen Kraftrad vorschriftswidrig neben der Mittellinie der Fahrbahn bewegte, mußte er nit einer Gefährdung seines Begleiters rechnen. Selbst wenn sich
der Verunglückte unsachgemäß verhalten und dadurch den Unfall herbeigeführt haben sollte, wäre der Angeklagte
für den tödlichen Erfolg strafrechtlich verantwortlich, falls er seinen Freund mitnahm, ohne sich vorher - etwa gelegentlich anderer Fahrten - davon überzeugt zu haben,
daß dieser allen Verkehrslagen gewachsen sein werde. Konnte
er allerdings nach seinen bisherigen Erfahrungen darauf vertrauen, aaß sich sein Begleiter in gefährlichen Lagen sachgemäß verhalten werde, würde die Voraussehbarkeit insoweit trotz seiner eigenen verkehrswidrigen Fahrweise möglicherweise entfallen (BGH in VRS 3, 352 Nr 98).
"Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muß die Sache, "inter Aufhebung des angefochtenen Urteils, an die Vorinstanz Zurückverwiesen werden.
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Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Rotberg Krunne Dr. Augustin Dr. Sauer Seibert