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BGH Entscheidung vom 13.01.1956 – 2 StR 351/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volke

In der Strafsache

gegen

den Auslandskorrespondenten Heinrich P WERE sus Tg

GE... zeboren cr GERD 1515 ir DEE. wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO u.a.

nat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter 'erner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, enges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. nr, als Vertreter der Bundesenwaltschaft;

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Juni 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tregen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkemmer hat den Angeklagten wegen

"Yergehens nach | 249 Abs 1 Nr 3 EQ. wegen eines weiteren Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 4 KG, wegen fortgcsetzten Betruges, wegen Vergehens gegen § 95 Abs 1 Nr 2 des Pörsengesetzes in einem Falle und wegen Arrestbruchs in einem Falle"

verurteilt. Seine Revision ist unbegründet;

Is In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Revision, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt. Sie ‚tührt jedoch keine Beweismittel an, deren sie sich noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist deshalb unzulässig:

II. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.

1, Gegen die Verurteilung wegen der beiden Konkursvergehen ‚macht die Revision geltend, die innere Tatseite sei nicht ausreichend festgestellt. Das ist unrichtig. Der Angeklagte und sein Nitgesellschafter 1 heben nach dem Urteil die ‚gesetzlichen Bestimmungen über die Buchführung und die Bilanzierung ihres Vermögens gekannt und sich über sie trotz der wiederholten Hinweise ihres Steuerhelfers und ihres Buchhalters "bewußt" hinweggesetzt. Damit ist für beide Straftaten ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten einwandfrei dargetan,. Das weitere Vorbringen der Revision hierzu ist mit den leststellungen nicht vereinbar und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich, Das gilt insbesondere von der Behauptung, das Urteil beziehe in das Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO die unrichtige Eröffnungs- und das Fehlen einer Zwischenbilanz mit ein, Denn der Schuldspruch beruht ausschließlich auf der Feststellung, daß der Angeklagte und sein Mitgesellschafter die vorgeschriebene Jahresbilanz zum 31. TDezember 1950 nicht aufgestellt haben:

2» Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

a) Die Revision meint. eine Vermögensgefährdung sei in den Fällen nicht ausreichend dargelegt,

"wodurch nachträglich durch Vertrösten der Gläubigerschaft eine Hinausschiebung der Zahlungsziele bezweckt und erreicht worden ist,"

Solche "Fälle" enthält das Urteil aber nicht. Die Strafkanmer findet den Betrug nur darin, daß der Angeklagte und sein Nitgesellschafter AR nach eingetretener und erkannter Zahlungsunfähigkeit ihrer Firma Waren auf Kredit bestellten, obwohl sie damit rechneten und es billigten, den Kaufpreis überhaupt nicht oder nicht pünktlich zahlen zu können.

b) Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer die

Höhe des Schadens in den einzelnen Fällen nicht genau “ feststelle. Das trifft auf die Fälle 2 - 4 und 6 - 13 ersichtlich nicht zu.. Daß die Strafkammer in einigen dieser Källe, in denen der Angeklagte nachträglich noch Zahlung geleistet hat, nur die Beträge als Schaden ansieht, die die Firma AU & Co: bei Konkurseröffnung noch schuldete, kann nur zu seinen Gunsten gewirkt haben; denn alle diese Bestellungen liegen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Deshalb ist es ausgeschlossen, daß sich die Konkursforderungen auf Bestellungen bezogen, die außerhalb des fortgesetzten Betruges lagen.

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Im Falle 5 führt das Urteil allerdingsnur den Kaufpreis der ersten nicht bezahlten Lieferung von 637.40 DM an, während der Wert weiterer Lieferungen nicht angegeben ist: Das

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kann aber angesichts des Umfanges. in dem sich der Angeklagte schuldig gemacht hat, auf den Strafausspruch keinen Einfluß gehatt haben,

Auch im Falle 1 ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Strafkammer als Vermögensschader nur die Warenlieferung nach dem Eintritt der Zahlungeunfänigkeit berücksichtigt hat. Daß auch hier der Betrag nicht angegeben ist, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden,

Die Mittäterschaft ist einwandfrei dargetan. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichen Gebiet und ist deshalb unbeachtlich.

3. Das Vorbringen der Revision zu der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 95 Abs 1 Nr 2 des Börsengesetzes widerspricht den Feststellungen unä ist deshalb unzulässig.

4. Die Verurteilung wegen Arrestbruchs greift die Revision nicht an. Sie räre auch nicht zu beanstanden,

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehl: enthalten, ist die Revision zu verwerfen,

Dr. Dotterweich Busch Werner

Dr. Schalscha Menges