Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 2 StR 409/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 089
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schneider Peter K EB : >t:n= festen Wohnsitz. geboren am ER 120° in Ag. zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwall Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GERNE als Urkundsbeasmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Juni 1955 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 3. Juni 1955 in dieser Sache weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Honate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
4.
Gründe§
Der Angeklagte ist als gefährlicner Gewohnheitsrerbr-cher wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesam;- strofe von zwei Jehren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet.
Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, da er in seiner "Sache mit dem Fahrrad" ungerecht bestraft worden sei. Damit ist die Revision auf den ihm zur Last gelegten Fahrraddiebstahl beschränkt, der zu einer Einsatzstrafe gegen ihn von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus geführt hat. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und macht geltend, die Beweisführung der Strafkammer dafür,
. d&ß der Angeklagte das Fahrrad gestohlen habe, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Die Feststellung, daß kein Bewohner
. des Hauses den Diebstahl begangen haben könne, rechtfertige
"noch nicht’ den Schluß, daß der als Besitzer des gestohle-
nen Rades aufgegriffene Angeklagte den Diebstahl ausgeführt haben müsse; seine Einlassung, das Tehrred von einen Unbekannten für 25 DM erworben zu haben, sei nicht widerlegt.
Wit ihrem Vorbringen 2äßt ‚die Kevision unberücksichtigt, daß die Strafkammer nicht nur festgestellt hat, der Angeklagte sei im Besitz des Fahrrades betroffen worden und keiner der Bewohner des Hauses habe sich am Tattag oder an dem folgenden Tage entfernt, um dae Rad in Düren verkaufen zu können,
. wo es der Angeklagte erworben haben wolle; denn sie stellt
außerden fest, daß der Angeklagte die Räumlichkeiten am Tatort genau kannte und wußte, daß in dem Abstellraum die Fahrräder der Hausbewohner sufgestellt zu werden pflegten. Ferner ergibt das Urteil, deß der Angeklagte unmittelbar nach dem Diebstahl bereits im Besitz des gestohlenen Fahrrades gewesen ist und daß er unterwegs noch seinen Bekannton KB nit
der Angabe, er komme mit dem Fahrrad von Duisburg, irreführ wollte. Die Strafkamner hat aus allen dieren Tatsachen dis feste Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte der Dieb
des Fahrrades ist. Diese Beweiswürdigung des Gerichts kann aus Rechtsgründen nicht angefochten werden. Auch hatte die Strafkammer zugleich die Überzeugung erlangt, daß sich der Angeklagte von dem wenigen Geld, das er aus dem Verkauf der Bekleidungsstücke erlöst haben wiil, bei seinen dringendsten Lebensbedürfnissen kein Fahrrad geleistet hat. Hiernach ver das Vorbringen der Revision den Schuldspruch im falle des Fahrraddiebstahls nicht zu erschüttern.
Aber auch den Strafausspruch greift die Revieion in diesem Falle zu Unrecht an, Nach ihrer Auffassung halten die Ausführungen des Urteils, die sich mit der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers befassen, einer Nachprüfung nicht stand. Dies trifft jedoch nicht zu.
Die Strafkammer stellt fest, daß bereits das Urteil "gegen den Angeklagten vom 26. Mai 1952, das wegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfalle verhängt wurde und auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus gegen ihn erkannte, die Frage eingehend prüfte, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei. Schon damals wurde, wie das Urteil ergibt, vom Gericht festgestellt, daß viele Anzeichen auf einen in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelien Hang zum Verbrechen hindeuteten, den Angeklagten völlige Haltlosigkeit und Willensschwäche kennzeichneten und auch lange Freiheitsstrafen nicht gebessert hätten. Immerhin glaubte damals das Gericht, wie das angefochtene Urteil ausführt, es handele sich bei dem Angeklagten um den Grenzfall eines häufig rückfälligen Gelegenheitsverbreshers, der noch nicht als Gewobhnheitsverbrecher zu verurteilen sei.
Doch wurde der Angekl.ag*e schon damals Jarsuf hingewiesen daß er bei erneuter Straffälligkeit ernstkaft mit der Sicherungsverwahrung rechnen müsse, Im Jahre der Entlassung aus der Strafhaft beging er dann die neuen Straftaten, äle Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind In Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten kommt daher jetzt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß er ein typischer Frühkrimineller ist, der bereits mit 15 Jahren mehrfach straffällig geworden und seitdem nur etwa sieben Jahre lang in Freiheit gewesen ist, während er die ganze übrige Zeit
(26 Jahre) in einer Fürsorgeerziehungsanstalt, in Strafhaft oder in einem Konzentrationslager verbracht hat.
Nach seiner Entlassung in die Freiheit ist er jeweils
nach durchschnittlich fünf bis sechs Monaten immer wie-
der straffällig geworden. Das Gericht stellt fest, daß er. seine Arbeit, Gie er trotz seiner teilweise schweren Vorstrafen immer wieder fand, entweder schon nach kurzer Zeit wieder aufgab, um Diebstähle zu begehen, oder daß er Diebstähle beging, obgleich er Arbeit hatte und seinen Lebensunterhalt auf ehrliche Weise hätte bestreiten können. Selbst lange Zuchthausstrafen hätten keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht. Er wird als ein ausgesprochener Berufsverbrecher bezeichnet, dessen ganze Existenz auf Verbrechen aufgebaut ist. Die Strafkammer hält ihn für willensschwach und ausgeprägt haltlos, dazu für arbeitsscheu. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Angeklagten von früher Jugend an ein auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehender und äurch ständige Übung vertiefter, eingewurzelter innerer Hang zum Verbrechen vorhanden ist, der schließlich zu seiner asozialen Lebenseinstellung ge-
führt hat. Sie stellt fest, daß er dabei Über eine ganz erhebliche verbrecherische Energie verfügt und auch in Zukunft erhebliche Rechtsbrüche von ihm zu erwarten sind, wenn er auch mit seinen letzten Diebstählen keinen großen
Schaden verursacht hat. Mit Rücksicht auf die bei üem Ange klegten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu befürchtenden erheblichen erneuten Rechtsverletzungen hält sie
die Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB für erforderlich, da sie kein anderes Mittel sieht, die Allgemeinheit vor den Straftaten Ges Angeklagten zu schützen.
Was Jie Revision gegen dieses Urteil ir allgemeinen Erwägungen einwendet, in denen sie den Angeklagten ais einen typischen Gelegenheitsverbrecher bezeichnet, vermag keinen Rechtsfehler darzutun. Die Tatsache, daß der Angeklagte auch nach seiner letzten Zuchthausstrafein kurzer Zeit wieder die Bahn des Verbrechens beschritten hat, konnte die Strafkamner jetzt dazu bestimmen, ihn nicht mehr als einen Grenzfall des Gelegenheitsverbrechers, sondern als einen ausgesprochenen Gewohnheitsverbrecher a sehen. Diese Beweiswürdigung der Strafkammer ist bei dem festgestellten Sachverhalt mit RKechtsgründen nicht angreilbar.
Da auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils im Umfange der Revision keinen Rechtsfehler aufgedeckt het, muß diese verworfen werden.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Schaischa
Mengee Dr. Wiefels