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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 2 StR 364/55

2. Strafsenat

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2 StR 364 55

EB 2243 092

vrıa Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bürgermeister Herbert H EEB zu: Ko: geboren am (EEE 1895 in vu,

wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 81 a Abs 1 GmbHG u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenom.en habenz

Bundesrichter Dr. Dotterweich ale Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als Beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait Dr. als Vertreter der- esanwaltschaft,

Justizangestellter seen als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Mai 1955 aufgehoben, und zwar mit den Feststellungen, soweit sie nieht der Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegen.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Vor Rechts wecen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen

"eines fortgesetzten Vergehens gegen _$. 81 a Abs I des GmbH-Gesetzes und wegen eines fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von 4 (vier) Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500.- (fünfhundert)DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 50.- (fünfzig) DM ein Tag Gefängnis tritt, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt,"

.

Mit. der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Die Strafkammer findet die Untreue des Angeklagten darin, daß er als Geschäftsführer der Kg Schieferverwertungs-Gesellschaft durch unrichtige Buchungen wirkliche Geschäftsvorgänge verschleiert, hierdurch "unkontrollierbare Verhältnisse" geschaffen und der Gesellschaft "die Möglichkeit, sich über ihren Vermögensstand; namentlich über ihre Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Geschäfts-

führer, zu orientieren, entzogen oder mindestens erschwert" hat. '

Daß in sinem solchen Verhalten eine Untreue liegen kann, erkennt die Rechtsprechung von jeher an: Die Besonderheit liegt jedoch hier darin, daß Ger "Verschleierung der wirklichen Geschäftsvorgänge" möglicherweise "Kompensationsgeschäfte" zugrunde lagen, die der Angeklagte im Interesse der Gesellschaft aus eigenen Mitteln durchgeführt hat. Mit solchen

Geschäften sind die Geseilschafter nach den Feststellungen einverstanden gewesen. Ihr Generalbevollmäcktigter hat so-

gar geraten, "möglichst viel zu kompensieren". Ist dies aber der Fall, so liest es nicht fern, daß die üesellschafter » auch damit einverstanden gewesen sind, daß der Angeklagte diese verbotenmGeschäfte durch unrichtige Buchungen verschleierte oder daß er dies wenigstens annahm. Unter die-

sem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer daher den Sachverhalt prüfen müssen. Das Einverständnis der Gesellschafter würde allerdingsnicht dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Gesellschaft die Widerrechtlichkeit nehmen (BGHSt 3, 23; 3, 39). Es könnte jedoch sein, daß der Angeklagte wegen A eines solchen vorhandenen oder angenommenen Einverständnisses nicht erkannt hat, seine Treupflicht zu verletzen- i. Dann würde es am inneren Tatbestand fehlen. i

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2:) Die unrichtigen Buchungen fanden in den Fällen

Vu und "Schieferinäustrie SEM" im Oktober § 1950 statt. Im Falle "Di begann der Angeklagte mit den ij falschen Buchungen am 18. August 1949. "Auf spätere Amwei- # sung des Angeklagten" nahm der Buchhalter DB noch eine en Buchung vor, womit diese Angelegenheit ihren Abschluß fand. Wann dies geschah, ist nicht festgestellt. Es heißt zwar im Urteil bei der Prüfung der Frage, ob auf eine im Felle im Jahre 1948 begangene Urkundenfälschung das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anwendbar sei, sie — äle Urkunden fälschung - bilde

"trotz ihrer Tateinheit mit dem über den Stichtag hinauswirkenden Vergehen nach § 81 a GmbHG, für welches sie nur eine Teilhandlung darstellt, eine in sich abgeschlossene, vor dem Stichtag vollendete E und nach den §§ 1 und 3 dieses Gesetzes amnestiefähige " Straftat."

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Es ist aber nicht sicher, daß die Strafkammer "mit dem über den Stichtag hinauswirkenden Vergehen nach § 81 a GmbHE" nur den Teilakt im Falle "DW meint, nicht aber die fortgesetzte Untreue als solche, deren weitere Einzelfälle nach dem Stichtag liegen. Gerade die Bezeichnung der Urkundenfälschung als einer "meilhandlung" gegenüber dem Vergehen nach § 81 a GmbHG spricht defür, daß die Strafkammer unter diesem die fortgesetzte Handlung verstanden hat. Von ihrem Standpunkt aus bedurfte es auch keiner weiteren Prüfung,

da das fortgesetzte Vergehen erst nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beendet war.

Indessen ist die Annahme eines Fortsetzungszusamnenhanges bisher mindestens im Felle "DB" im Verhältnis zu den übrigen Fällen nicht ausreichend dargetan. Die Strafksmmer nirmt Fortsetzungszusammenhang u.a. deshalb an, weil die Straftaten "in zeitlicher Folge .... dicht beisemmen liegen". Das ist für die beiden späteren Fälle richtig, aber nicht für ‚den Fall "DaB", der sich über ein Jahr vorher abgespielt hat. Bei einem so weiten zeitlichen Zwischenraum ist ein Gesamtvorsatz kaum anzunehmen. Ist aber der Fall "Da" eine selbständige Straftat, so findet auf ihn das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949 Anwendung, sofern er, was zu prüfen war, bis zum 15. September 1949 abgeschlossen _ wear.

Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bestehen keine Bedenken. Führt die neue Verhandlung jedoch

zum Freispruch von der Anklage der Untreue, so findet auf

den Betrug das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung. Deshall hat der Senat auch die Verurteilung wegen Betruges aufgehol jedoch die Feststellungen aufrechterhalten.

Dr. Dotterweich Werner Tr, Schalscha

Menges Dr. Wiefels