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BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 4 StR 355/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 355/55 2239 082

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

. 1.) den Bauingegieur Hans G aus Ben

geb. 1914 in

2.) den Bauingenieur Rudolf August p . aus vB> (Nieder- ..

rhein), geb» > 1931 in G u

3.) den Tiefbauyorarbelter Herbert zus Begsu>. geb. am «iin 1928 in m.

; wegen fahrlässiger Tötung

“nat der Li Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als:Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krumme Bundesriähter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. u N 5 als Vertreter der Bundesannaltschaft, Justizangestellter «> | j 3 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1955; soweit das Verfahren gegen den Angeklagten m eingestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Feststel-

. E

lungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten WW ira ass | Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesen =

Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung verssgt wor-E den iste |

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten und > verworfen. Der Beschweräsführerg® hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen no

Gründ es

un nen vun an mann ae bus

| Die Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil die Angeklagten «ED und > wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen von 4 und 6 Monaten —- unter Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten gg = verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten «ED wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.

Die genannten Angeklagten waren bei der Tiefbaufirma I] beschäftigt, die die bei der Errichtung einer Bergarbeitersiedlung anfallenden Tiefbauarbeiten ausführte. Die Firma hatte auf dem Baugelände eine :Baustelle mit rund 80 Beschäftigten errichtet. Verantwortlicher Bau- ot stellenleiter war der Angeklagte gib: Ihm nachge- j ! ‚ordnet war der seit dem Jahre 1951 als Tiefbauingenieur i beschäftigte Angeklagte aB: Als Führer einer Rohrleger-Kolonne ı war der Angeklagte 3 tätig. |

An 29% 4. 1953. wurde ein Kanalisationsgraben auf eine "Länge von 25 m und eine Tiefe von 4 m bei einer ‚Breite von 0,9 m ausgebäaggert. Dabei wurden die für die Sieherheit der Arbeiter erforderlichen Maßnahmen, wie sie in den Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau- . berufsgenossenschaft ihren Niederschlag gefunden haben, \ nicht ergriffen; der Graben wurde nur durch einen sogenannten Notverbau ungenügend abgesteift. Infolgedessen stürzte der Grabenrand ein und begrub zwei auf der | Grabensohle beschäftigte Arbeiter unter sich, die nur noch als Tote geborgen werden konnten,

Gegen das Urteil ist von den Angeklagten gg» und BD vnä von der Staatsanwaltschaft wegen der Ein-

stellung des Verfahrens gegen den Angek tasten iD Revision eingelegt.

I. Revision der, Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten BB ir: zur Aufhebung des das Verfahren einstellenden Urteils, da dieser Angeklagte nach dem Strafregisterauszug am 9.. Januar 1951 zu einer u Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde, so daß eine Einstellung nach § 2 Abs 3 Straffreiheitsgesetz 1954 unzulässig Ware

II. Berinion aen Angeklarten m» Die Revision dieses Angeklagten, die mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts . begründet. wird, führt. nur insoweit zur Aufhebung der _ Verurteilung, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be- . Währung versagt. wurde,

Nach den Feststellungen der Strafkammer wäre der Unfall vermieden worden, wenn entsprechend den dem Ange-

klagten bekannten UVV, die nach der zutreffenden Auffassung

des Landgerichts für die hier gegebene Sachlage nur eine schriftliche F Festlegung der "nach dem gesunden Menschen-

verstand" schon geforderten Sicherheitsvorkehrungen darstel-

len, der Graben abgeböscht oder mit 5 cm starken Bohlen

- und zwar (BD never > - abgesteift worden wäre, während an der Unfallstelle lediglich 35 mm starke Bohlen

im Abstand von je 1 m angebracht wurden. Die Kammer sieht ass Verschulden des Angeklagten darin, daß er als verantwortlicher Bauleiter nicht durch gründliche und erschöpfende Weisungen an die Mitangeklagteggp und EB vn die Arbeiter vor und währenä der Baggerarbeiten und durch eingehende Überwachung für die Einhaltung der UVY gesorgt habe, obwohl bisher eine solch gefährliche Arbeit an der Baustelle noch nicht durchgeführt wurde, Verbauungsmaterial nicht unmittelbar bereitlag und die Arbeiter bisher in der Beachtung von Sicherheitsvorschriften eine sröße Nachlässigkeit gezeigt hatten. Was die Revision als Verfahrensrüge vorträgt, stellt in Wirklichkeit einen Angriff gegen die auf Grund des festgestellten Sachverhalts gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen dar, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die aus- ; führliche, teils mit neuem tatsächlichem Vorbringen durchj setzte Begründung geht in ihrem Kern dahin, der Ange- Eur klagte habe sich darauf verlassen können, der ihm nachgeordnete Mitangeklagte MP ni der Mitangeklagte > ‚würden für die Beachtung der uvv sorgen. Das Landgericht hat, ohne Rechtsfehler aus seinen Feststellungen den gegen- | teiligen Schluß gezogen. Bei einer Verwendung von Hilfspersonen kann der Vorwurf mangelnder Sorgfalt, der auch einem‘ an Stelle des Geschäftsinhabers handelnden Angestellten zu machen ist(RGSt 58, 130 /133 7, DI 40, 707); abgesehen von einer genügenden, vom Angeklagten nicht getroffenen Auswahl nur durch genügende Anleitung, Überwachung und Belehrung des Erfüllungsgehilfen ausgeräumt werden. Das Maß der Kontrolle bemißt sich einmal nach der Gefährlichkeit der dem nachgeordneten Gehilfen übertragenen Verrichtungen (Maurach S 483). Besondere Umstände wie

dessen mangelnde Zuverlässigkeit oder fehlende Erfahrung könren es verbieten, daß sich der Vorgesetzte auf seinen Untergebenen verläßt (BGHSt 3, 91 /36_7), sie zwingen vielmehr zur eingehenden Nachprüfung (RG Goltd-Arch 44; . 398) und lassen Stichproben, wie sie sonst genügen würden = (RGSt 57, 148), nicht ausreichend erscheinen,

Das Londgericht hat zu der Person des Mitangeklagten GEB ::stssstellt, daß der zur Zeit des Unfalls 24 Jahre alte Angeklagte im Jahre 1951 das Examen an einer Staatsbauschule bestanden habe und seitdem bei der Firma > im Tiefbau tätig gewesen sei, Er besaß keine- -große praktische Erfahrung. Der Witangeklagte > war als Hilfsarbeiter _ ohne eine fachliche Ausbildung und ohne Erfahrung im Tiefbau im August 1952 eingestellt und seit November 1952 zum Vorarbeiter und Führer einer Rohrlegerkolonne bestimmt. Der bei der Baustelle der Firn BD ebenfalls beschäf- | tigte Schachtneister gg» war am Vortage wegen Trunkenheit entlassen worden. Bei der Besprechung, die zwischen den beiden Angeklagten «BE und ge und dem Baggerführer über die Durchführung der Baggerarbeiten am Vorabend ‚stattgefunden hatte, hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten u keine eindeutige Weisung erteilt, aus derD zweifelsfrei hätte erkennen können, daß er die Schachtarbeiten ‚in Abwesenheit des / Angeklagten > verantwortlich überwachen sollte, Er hatte ihn auch über die Art der Ausführung .der Arbeiten und die Kinhaltung der erforderlichen Sicherungen nicht klar unterrichtet, Der vom Bagger auszuhebende Graben sollte nicht, wie sonst allgemein verfahren wurde, abgeböscht werden. Eine derartige gefährliche ÄArbeit, wie sie der Aushub eines 3 - 4 m tiefen und nur 90 cm breiten, zudem teilweise fast unmittelbar an einem Neubau

entlang Zührenden Grabens darstellt,war auf dieser Bau-9

stelle noch nicht durchgeführt worden, und die Arbeiter hatten es bisher mit der Einhaltung der UVV nicht genau genommen. Der Beschwerdeführer war um 8 Uhr auf der Baustelle erschienen, als bereits auf eine Tiefe von 3 m ausgebaggert war. An einer Stelle war die vorgesehene Tiefe von 3 - 4 m erreicht. Er ordnete an, daß Verbaumaterial herbeigeschafft würde und entfernte sich wieder. Dabei hatte er beobachtet, daß der litangeklagte WB :: + Hei Vermessungsarbeiten bis zu 50 m von der Stelle entfernt aufhielt, an der mit Baggern begonnen wurde, wobei allerdings seine Sicht zu der Arbeitsstätte nicht behindert war. Der Angeklagte unternahm nichts, un > von den Vermessungsarbeiten abzurufen und an den begonnenen Graben heranzuholen. Als er. gegen 1 30 Uhr den kitangeklagten BB: der sich von der Baustelle entfernt hatte, im Baubüro traf und ihn frug, ob verbaut werde, begnügte er

sich mit dessen kurzer Antwort, ) sei beim Verbauen. Nach Binzelheiten der Art der Absteifung erkundigte er sich nicht. Beide Angeklagte fuhren dann zu einer Bespreehung. Vorher hatte der Beschwerdeführer noch einen an-. | deren Ingenieur in jenen Bauabschnitt geschickt, aller-

dings nicht ausdrücklich auf die Tiefbaustelle hingewiesen.

Gegen 12 Uhr ereignete sich der Unfall. Nach den Fest-

stellungen der Strafkammer wäre ordnungsgemäß verbaut wor-

den, wenn der Angeklagte den Beginn der Verbauungsarbei-.

ten persönlich beaufsichtigt, « und | genaue Anweisungen erteilt und alle: Beteiligten eindringlich auf

die gerade in diesen Fall 'gebotene Kotwendigkeit zur pein-

lichen Beacht tung der in den UVV niedergelegten Sicherheits-

maßnahmen hingewiesen hätte. Die sich häufenden besonde

dem Angeklagten bekannten Umstände, die Gefährlichkeit der bisher an dieser Baustelle in dieser Weise noch nicht ausgeführten Arbeit, die Entlassung des Sschachtmeisters, die mangelhafte Ausbildung des Vorarbeiters der Rohrlegerkolonne, die ausdrücklich festgestellte fehlende Erfahrung des noch jungen Kitangeklagten > und dessen von Angeklagten an Ort und Stelle selbst beobachtete offensichtlich völlig ungenügende Beaufsichtigung der Baggerarbeiten lassen es gerechtfertigt erscheinen, daß das Landgericht dem Angeklagten eine Verletzung seiner ihn als Bauleiter treffenden und ihm nach seiner Stellung und Persönlichkeit zuzumutenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision war er unter diesen Verhältnissen nicht schon dadurch von einer weitergehenden Überwachungspflicht befreit, daß sowohl U) als auch (38 ii: UVV kannten. Er äurfte nach den bisherigen an der Baustelle gemachten. und nach allgemein . zu gewinnenden Erfahrungen auch nicht davon ausgehen, daß die Arbeiter die oft als übertrieben empfundenen Sicherheitsvorschriften beachten würden. Ebensowenig durfte er sich, entgegen der Auffassung der Revision, darauf xerlassen, daß der Mitangeklagte « in seiner Abwesenheit die nach seiner Binlassung in 5 Minuten zu erledigenden Vermessungsarbeiten einstellen, das Ausbaggern überwachen und insbesondere für eine ordnungsgemäße Verbauung sorgen würde, wenn er selbst nicht für eine unmißverständliche Beauftragung > gesorgt hatte und eine Stunde nach Arbeitsbeginn bemerkt hatte, daß & sich nicht um die Anlage des Kanalisatiorisgrabens kümmerte, und wenn er zudem kurz nach 10 Uhr feststellen mußte, daß ) sich sogar endgültig entfernt hatte. Somit bestehen gegen den Schuldsprucn keine Bedenken.

Beim Strafausspruch hat die Kammer zulässigerweise die größere Verantwortung berücksichtigt, die den Angeklagten als Baustellenleiter im Vergleich zu dem kitangeklagten & ::::, und sie konnte daher entgegen der Keinung der Revision auf eine höhere Strafe erkennen.

Lediglich die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die Gewährung von Straufaussetzung wegen des entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit folgender Begründung versagt:

"Bei der Vielzahl der im Tiefbau, insbesondere bei Lusschachtungsarbeiten, infolge Außerachtlassung der UVV vorkommenden tödlichen Unfälle besteht ein hohes Interesse in der: Allgemeinheit daran;

auch mit den’Mitteln des Strafreehts auf die genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. ‚Ainzuwirken. Auch“ ‘zur E

für die Einhaltung der UvV verantwortlis en Personen erscheint es deshalb erundsätzlich .. _ ‚angebracht,:in: Föllen der. vorliegenden. Art 218 Freiheitsstrafen gegen Personen in-ieitender. _ Stellung zu vollstrecken. Da der Angeklagte auch eine recht erhebliche Schuld auf sich geladen hat, hat sich die Kammer nicht veranlaßt gesehen, ihm die Strafaussetzung zur ‚Bewährung zu gewähren."

Damit hat die Strafkammer in erster Linie auf die Abschreckung abgestellt. Ihre Erwägung, es müsse durch Strafvollstreckung mit den Mitteln des Strafrechts auf Einhaltung der UVV hingewirkt werden, bedeutet ebenfalls dem Inhalt nach eine Hervorkehrung des Abschreckungsgedankens. Es ist nicht unzulässig, den Abschreckungsgedanken bei der Versagung der Strafaussetzung mit zu verwerten, wenn maßgebend auf den Einzelfall und seine besonderen Umstönde abgestellt wird. Die Ausführungen insgesamt legen jedoch die Annalme nahe, daß die Kammer in Wirklichkeit davon ausgegangen ist, daß bei Fahrlässig-

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keitstaten, die einen Verstoß gegen die UVV darstellen; allgemein eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Sa \ leitern nicht in Frage kommt. Auf eine derartige rechtsirrige Auffassung weisen insbesondere die Ausführungen hin, grundsätzlich müßten in derart igen Fällen die Strafen gegen leitende Personen vollstreckt werden. Es ist deshalb nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht Sinn und Zweck der Einrichtung der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr 15), “auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, ‚kann es sich bei der Versagung der Strafaussetzung

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Straftat in ihrer Vesonderheit eine Gefährdung der Rechtsordnung darstellt. Wie weit diese Voraussetzungen zutref-Ten, hat die Strafkammer nicht genügend. erörtert. ‚Der: Hinweis auf das als erheblich betrachtete Verschulden ‚reicht für sich allein im vorliegenden Fall. nicht aus. Das Landgericht wird daher in der erneuten Verhandlung. und Entscheidung unter Beachtung der in dem genannten Urteil des Senats dargelegten Gesichtspunkte erneut zu ‚prüfen haben: ‘ob mit Rücksicht auf die Art der Tat, ihre ® Ausgestaltung mit allen ihren bezleitenden Umständen; ’. ihren Unrechtsgehalt, ‚ihre Folgen für. die Verletzten umdim Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters die. allge- "| meine, anzuerkennende Rechtsüberzeugung eine sofortige Strafvollstreckung fordert,

III. Revision des Angeklagten >

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestüt zte Revision dieses Angeklagten hat keinen Erfolg. Seine P£i Itoht, für die Beachtung der UVV zu sorgen, hat das

die die am Vorabend stattgefundene Besprechung hinsichtlich seiner Besuftragung mit der Überwachung des Grabenaushubs hinterließ, sich nicht durch sofortige Tragen überzeugte, ob ihm die Aufsicht über diese schwierige und gefährliche Arbeit übertragen werden sollte. Außerdem habe sich seine Pflicht zum Eingreifen aus seiner allgemeinen Stellung als Ingenieur bei der Firma «> ergeben. Auch hätte er den Hitangeklagten | bei dem Zusammentreffen gegen 1020 Uhr auf dessen Frage, ob verbaut werde, auf die von ihm als völlig unzureichend erkannten Sicherungen hinweisen müssen. Daß dieser Angeklagte, wie das. Urteil ausdrücklich feststellt, sich der Unzulänglichkeit

des von ihm im Augenblick seiner Entfernung von der Bau- 'stelle noch beobachteten Notverbaus bewußt war, wird von der Revision nicht bestritten. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte in diesem Augenblick Personen, die im Graben arbeiteten, gesehen hat.: Es genügt vielmehr zur Annahme einer Fahrlässigkeit, wenn er mit der Möglichkeit rechnete, daß in diesem schlecht gesicherten Graben Hen-. schen arbeiteten. Daß dies der Fall war und daß er nicht, wie die Revision meint, damit rechnete und rechnen durfte, daß zunächst die Verbauungsarbeiten eingestellt und erst. nach Heranschaffung von Versteifungsmaterial in vorschriftsmäßiger Weise durchgeführt würden, ergibt der Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, wonach er die Herstellung des ordänungsmäßigen Verbaus nicht habe übersehen können und es für ihn beim Verlassen der Baustelle voraussehbar war, daß der Graben leicht einstürzen könnte und dabei Menschen zu Tode kommen würden. Das Landgericht hat auch eine Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten mit echt bejaht. Allerdings trifft den Angeklagten nur die Verantwortung im Kreis der ihm zugewiesenen Tätigkeit und im Rahmen seiner Bewegungsfreiheit (RG DJ 40, 707). Aus dem Urteil ergibt sich,

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daß der Angeklagte, der neben dem Mitangeklagten I] die am weitesten reichenden Vorkenntnisse und Befugnisse unter den am Unglückstag zur Baustelle gehörenden Ange-

hörigen der Firma Stellvertreter

befugt war, allen Arbeitnehmern Anweisungen zu geben. Daß

hatte, "allgemein der praktische

! war, und kraft dieser Stellung

der Angeklagte nach seiner Einlassung im allgemeinen Vermessungs- und Kalkulationsarbeiten zu leisten'hatte und an dem korgen des Unfalltages mit einer in der unmittel-

baren Nöhe der Ausschachtung durchsuführenden Vermessungsaufgabe betraut war, steht mit dieser Feststellung nicht

in Widerspruch, zumal diese Vermessungsarbeit ihm jederzeit die Überwachung der Ausschachtung ermöglichte. Deshalt hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß er kraft seiner allgemeinen Stellung ebenfalls für die Beseitigung von Gefahren für Leib und Leben der Arbeiter zu sorgen | hatte. Daß er, wie die Revision vorbringt, mit einen nach Sachlage erforderlichen Einschreiten gegen die ‚Weisungen seines Vorgesetzten gg verstosen. hätte, ist dem Ur- .. teil nicht zu entnehmen. Er hätte deshalb die zur Gefah - abwendung notwendigen Maßnähmen ergreifen müssen, "sei durch Einstellung der Arbeiten, sei es durch Sicherstel-

lung einer ordnunssmässigen Verbauung oder zumindest dureh u entsprechende Benachrichtigung des Witangeklagten «EB»: | ‘it seinem Untätigbleiben hat er daher pflichtwidrig gehandelt. Daß ein in diesem Sinne pflichtmäßiges Handeln

ihm zuzumuten war, ist als Überzeugung des Gerichts aus

dem Urteil zu entnehmen. Es kommt daneben nicht mehr

darauf an, ob außerdem eine Fahrlässigkeit auch darin zu sehen ist, daß er an Vorabend bei der Besprechung über die Schachtarbeiten nicht auf eine Klarstellung in der Rich-

tung geärungen hat, ob ihm die Überwachung dieser Arbeiten.

N,

besonders übertragen werden sollte, Der Schuldspruch

ist somit im Ergebnis gerechtfertigt.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Strafausspruchs ergab ebenfalls keine Bedenken.

Güde Krumme Engels

‚Dr.Augustin Haager

wur