Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 2 StR 44/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des v0 14246 052
In der Strafsache gegen
den Rechtsbeistand und Steuerberater Erich DEEEEEEB aus
REED. geboren ar EEE 1599 in im, - Sachbezeichnung: IiBu.a. -
wegen Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, - Bundesrichter Werner Bundesrichter Tr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr.. Menges
als beisitzende Richter, ’ Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEEED
. als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Juni 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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D!e Straikammer hat den Angeklagten wegen Untreue rerurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Strafkamner den Angeklagten nicht wegen Beihilfe zur Abgabe einer falschen Versicherung an Gides Statt und wegen gemeinschaftlichen 3etruges verurteilt hat. Eine solche Beschränkung der Revision ist nichlL möglich, weil der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zur Last legt, durch "eine und dieselbe Handlung" diese Straftaten und Untreue begangen zu haben, RGSt 65, 125, 131; 73, 2453. Das Urteil ist daher im ganzen nachzuprüfen. Die Revision des Angeklagten behauptet die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, Beide Rechtsmittel sind begründet,
I. Yerfahrensrügen des Angeklagten:
Die Revision beanstandet es, daß Landgerichtsrat Dr. A als Vorsitzender und Assessor Dr. StB als Beisitzer tätig gewesen sind, obwohl sie nach dem Geschäftsplan nicht zur Mitwirkung berufen gewesen seien. Darin findet sie eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer.
Der dem Landgericht als Eilfsrichter überwiesene Assessor Dr. StB ist der 1. Strafkammer durch Präsidialbeschluß vom 1. Juni 1954 als Beisitzer zugeteilt worden. Insoweit geht die Rüge deshalb fehl.
Nach der "Geschäftsverteilung bei dem Landgericht Bonn für das Geschäftsjahr 1954" war Vorsitzender der 1. Großen Strafkammer Landgerichtsdirektor VERED unä sein regelmäßiger Vertreter Landgerichtsrut ZEEEEB. Falls der ordentliche Vorsitzende und sein regelmäßiger Vertreter verhindert waren, vertrat Landgerichtsdirektor Si, der Vorsitzende der 2, Großen Strafkammer. und im Falle seiner Verhinderung sein regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat
I An )
WB ic: Vorsitzenden der 1. Großen utrafkemaer. Am 10 Juni 195& bestiumte der Landgerichtspräsident den Landgerichtsrat
Dr. AGB nach § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer. Zur Begründung führte
er an, es seien Landgerichtsdirektor EEE infolge Krankheit, Landgerichtsret ZÜEEEEE infolge Ferienurlaubs und Landgerichtsdirektor SEEEn wegen einer Sitzung seiner eigenen Kammer verhindert, am 14. Juni 1954 den Vorsitz in der '
l. Großen Strafkammer zu führen. Das war unzulässig, weil § 67 GVG den Landgerichtspräsidenten nur ermächtigt, einen zeitweili- ‚gen Vertreter für ein Mitglied der Strafkammer zu bestimmen, nicht aber für den Vorsitzenden. Die Vertretung des Vorsitzenden regelt § 66 Abs 1 GVG. Die Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, Schon aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben, Deshalb bedürfen die übrigen - unbegründeten - Verfahrensrügen keiner Stellungnahme. Soweit der Eröffnungsbeschluß nicht dem Gesetz entspricht (BGHSt 5, 225), ist in
der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihn durch Belehrung zu ergänzen,
II. Sachbeschwerden:
Der Angeklagte war gerichtlich bestellter Verwalter der Nachlässe nach Rosa Mi geb. Wo, und Thekla TB zer. Bei. Der frühere Mitangeklagte Lg erklärte dem Angeklagten, er sei alleiniger Erbe nach Rosa Mund Thekla rg. obwohl noch andere Erben vorhanden waren. Der Angeklagte ließ sich von L@@schriftlich ermächtigen, ihn u.a. im Erbscheinsverfahren zu vertreten, und entwarf für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. In dem Antrage führte er Igggp als alleinigen Erben an. Er wies ihn darauf hin, daß er die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern müsse. Lg geb den Antrag auf der Geschäftsstelle des Nachlaßgerichts ab. Der Sachbearbeiter Assessor Ci stellte Lest.
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daß außer der eidesstattlichen Versicherung noch einige Urkunden fehlten, Der Angeklagte, der iber den Stand des Verfahrens unterrichtet worden war, brachte diese Urkunden und besprach die Erbschaftsangelegenheit mit Gemein. Nachdem IWBdie Richtigkeit seiner Angaben in den Erbscheins-- anträgen an Eides Statt vor Gericht versichert hatte, erteilte ihm CB einen Erbschein als Alleinerben nach Rosa -MEB und Thekla MEp- Der Angeklagte ließ auf Grund dieses Erbscheins den Grundbesitz, der zu den Nachlässen gehörte, auf IB umschreiben. Für seine Tätigkeit erhielt ‘er von I@BDn 1164.
Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe, als er den Erbscheinsamtrag entwarf, damit gerechnet, daß noch andere Erben vorhanden sein könnten, jedoch durch die eidesstattliche Versicherung die Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben auf Lg abwälzen wollen. "Wenn er", so fährt das Urteil fort, "auch darauf vertraute, daß Im keine falsche eidessatattliche Erklärung abgeben würde, so war er sich nach der festen Überzeugung der Kammer doch darüber im klaren, daß durch eine unrichtige eidesstattliche Erklärung, d.h. durch Verschweigen von weiteren Erbberech-— tigten, mit deren möglichen Vorhandensein er - BED - rechnete, diese geschädigt werden könnten". Die Strafkammer hält zwar eine Teilnahme des Angeklagten en den Straftaten IB: (Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, betrügerisches Verschaffen des Erbscheins) nicht für erwiesen; andererseits verurteilt sie ihn wegen Untreue, weil er damit gerechnet und es gebilligt habe. daß andere Erben vorhanden sein und durch die Umschreibung des Grundbesitzes zuf Lg geschädigt werden könnten.
Diese Würdigung ist widerspruchsvoll. Wenn der Angeklagte mit dem Vorhandensein weiterer Erben gerechnet hat, so muß er denknotwendig es für möglich gehalten haben, daß die eidesstattliche Versicherung I, er sei der alleinige Erbe.
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faisch sein könne. Nun kann allenfalls die 3emerkung des Urteils. der Angeklagte habe darauf vertraut, Igprerie keine falsche Yersicherung abgeben, so zu verstehen sein: Der Angekla,te hut darauf vertraut, I@WBwirde überhaupt nicht versichern, der alleinige Erbe zu sein, wenn dies nicht zutreffe. Dann müßte
der Angeklagte aber, nachden Ifpdie eidesstattliche Versicherun; abgegeben hatte. überzeugt gewesen sein, daß sie richtig sei, sofern nicht neue (nicht festgestellte) Umstände eine andere Beurteilung zuließen. Dem steht aber die Annehme der Strafkamner entgegen, daß der Angeklagte noch bei der Umschreibung des Grundbesitzes auf IP mit weiteren Erben gerechnet hat.
Der aufgezeigte Widerspruch kann das Urteil zum Nachteil oder zugunsten des Angeklagten beeinflußt haben. &s ist deshalb auf beide Revisionen aufzuheben.
Für die neue Verhandlung ist zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf 3GHSt 4, 287 hinzuweisen,
Dr, Dotterweich Werner Dr, Arndt Dr. Schalscha Menges