Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.12.1955 – 3 StR 303/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LO
2228 050
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den prakt. ‚Arzt Dr. med. Paul _B aus 7 e— boren am 1912 in D | »„ Kreis O | =
2. die Hebamme Luise. 8 «BB
aus „ geboren
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1912 in
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wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafgenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr, Koeniger
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Haas Bundesrichter. Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Bundesanwalt «>»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Pi als Urkundsbeamter' der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 20. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens
Von Rechts wegen
- Gründes
Beiden Angeklagten wird vorgeworfen, bei der Entbindung der inzwischen verstorbenen Arbeiterin Augustine Sg die beruflich gebotene Sorgfalt außer acht gelassen und dadurch den Tod ihres Kindes schuldhaft verursacht zu haben. Das Landgericht hat beide wegen fahrlässiger Tötang verurteilte
Ihre Revisionen sind begründet; 2
1.) Dem Urteil 1äßt sich schon nicht hinreichend entnehmen, daß das Verhalten. ‚der beiden Angeklagten, das nach Auffassung des Gerichts in einem pflichtwidrigen Unterlassen besteht,
für den Tod des Kindes ursächlich war.
a) Nach den Feststellungen ist die Kindesmutter an eitriger
Entzündung der Atmungsorgane gestorben. Nicht feststellbar ist, daß der Angeklagte Dr. | ihren Tod hätte verhindern können,
wenn er die Krankheit erkannt hätte.
Über die Ursache des Todes des Kindes im Mutterleib und über den Zeitpunkt seines Todes enthält das angefochtene Urteil nichts. Doch ergibt sich daraus, daß die Geburt bei der schwer erkrankten Frau nur ganz langsam voranging: Von den ersten \ehen an gerechnet, hatte der Vorgang beim vermutlichen Todeszeitpunkt des Kindes bereits etwa einen Tag gedauert. Mehrere Stunden vorher waren der linke Unterarm des. Kindes und die Nabelschnur vorgefallen, die der Angeklagte jedoch wieder in die Gebärmutter zurückdrücken konnte. Die Kreislaufstörungen der Schwangeren, die wegen ihrer Erkrankung und eines vom Angeklagten verabreichten Narkosemittels eingetreten waren, konnte er durch Eerzmittel beheben. Er suchte, die Geburt durch wehenfördernde Mittel voranzutreiben, auch den Geburtskanal unter Mitwirkung der Angeklagten
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SEE :. srweitern. Die Atmung der Schwangeren und die Herztöne des Kindes waren um jene Zeit - etwa 17 bis
18 Uhr - gut. Daraufhin gestattete der Angeklagte der Sn 0) zwecks Besuchs zweier Wöchnerinnen wegzugehen, bestellte seine Sprechstundenhilfe, eine. ausgebildete Krankenschwester, zur Überwachung und verließ die Sch ebenfalls.
Als die DD] nach annähernd zwei Stunden abends ungefähr 20 Uhr zurückkehrte, erkannte sie auf Grund einer Untersuchung, daß die Herztöne des Kindes schwächer geworden waren und schickte nach.dem Angeklagten, Dieser kam wegen anderer Krankenbesuche nicht, stellte aber. einen Überweisungsschein auf die Frauenklinik ca aus, wo die dort eingelieferte Schwangere um 22, 15, Uhr starb. Der Tod des Kindes war vorher eingetreten.
Es kann sein, daß das noch nicht geborene Kind an der gemeinsamen Einwirkung aller widrigen Umstände, namentlich der. schwächenden Wirkung des Geburtsvorgangs auf den. Kreis lauf der schon schwerkranken Kutter gestorben ist, Dann käme es darauf an, ob, der Angeklagte diese Gefahr für das Leben
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Ges Kindes hätte, erkennen und äurch eine ihm mögliche ärztliche
Hilfe beseitigen können. Der Revision ist zuzugeben, daß andere noch unbekannte Todesursachen bisher. nicht mit an Sicherheit grenzender jahrscheinlichkeit: ausgeschlossen worden sind, weil die Strafkammer überhaupt , nicht feststellt, wann und woran das Kind gestorben ist. Erst wenn das feststeht,
. ist eine sichere Grundlage vorhanden für die weitere. Prüfung, ob Ger Angeklagte den Tod des Kindes durch ärztliche, ‚Sorgfalt abwenden konnte. Das Landgericht wird in ‚der. künftigen Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Sachverständigen die: Ursache für den Tod des Kindes erörtern und klären müssen. Dabei besteht Gelegenheit zur Aufklärung und Würdigung der
von der Revision hierzu vorgebrachten Gesichtspunkte, vor
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aliem des Beginns des Schwächerwerdens der Herztöne und
ihrer Bedeutung. für die Diagnose, ferner des Todeszeitpunkts. Insbesondere wird dazu Stellung zu nehmen sein, inwieweit
Gie Krankheit der öchwangeren auf den Zustand des Kindes eingewirkt hat. Auch wird zu prüfen sein,. welche Mittel zur Abwendung seines Todes für den Angeklagten verfügbar waren und ohne Gefährdung des Lebens der Mutter erfolgreich hätten angewendet, werden können.
b) Zu beanstanden sind überdies die im Urteil bei der Erörterung der Ursächlichkeit angeführten Maßstäbe des Landserichts. |
Zunächst nimmt es an, ohne die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung wäre der Tod des Kindes "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vermieden worden; kurz danach spricht 'es von "großer Wahrscheinlichkeit" und bei der rec chtlichen Würdigung von "größter Wahrscheinlichkeit". . Bei der Angeklagten | a 0; ist wiederum von "großer Wahrscheinlichkeitt die Rede. Diese unterschiedlichen Wendungen deuten darauf,
4928 sich der Tatrichter über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der beiden Angeklagten und dem Tod des Kindes nicht ganz klar gewesen ist. Das ist. verständlich, weil es bisher an einer ausreichenden Tatsachengrundlage'für diesen Zusammenhang fehlte rn =
Die Untersuchung der Frage, wie sich im Falle ‚pflichtgemäßen Verhaltens der beiden Angeklagten der - in Wirklichkeit nicht ein;etretene, sondern nur unterstellte - Ursachenablauf " gestaltet hätte, bereitet Schwierigkeiten. Ihr Ergebnis ist - entsprechend der für sämtliche Schuldfeststellungen ausnahmslos erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung (EGH NIW 1951, 83 Nr 23, 122 Nr 16) - zu Lasten eines,
ii.
haltens vorhersehen konnten.
nicht gewürdigt, ob die durck den Vorfall von Unterarm u
Angeklagten nur verwertbar, wenn mit an Sicherheit grenzender „ahrscheimlichkeit feststeht, daß der schädliche Erfolg bei sorgfültigem Vorgehen vermieden worden wäre (RGSt 75,50):
Die vom Landgericht angelegten verschiedenartigen Maßstäbe bleiben hinter diesem Erfordernis zurück. Der richtige Maßstab muß auf Tatsachen und die daraus nach den Grundsätzen ärztlicher Wissenschaft zu ziehenden Folgerungen gestützt wer-— ion. el
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Schon wegen dieses Mangels kenn as Urteil nicht be-Stehenbleiben. Enge: ie on
2» ) Bedenken bestehen auch gegen d © Beurteilung. ‚der Frage, ob die Angel :lagten den Tod des Kindes als Folge ihres Vver-.
2) Nach den Feststellun en hatte der Angeklagte Wi durch
weräs, Hernach war eine
folgert, daß der Angeklagt Überwachen der kindlichen Herztöe und für seine sofortige Ver- | sorgen. ‚gehabt hätte. In der. Unterlassung dieser Anordnung in Verbindung mit der nicht recht-.
ron da ab für ununterbrochenes nn
ständ+tgung bei Störungen’ zü
zeitigen Einweisung der Schwan, das Landgericht die: ‘Schuld des
en in ein. Krankenhaus sieht nu eklagten. Dabei hat. es (
Nabelschnur eingetretene weitere Schwierigkeit‘ Bortbestand, . obwohl der Angeklagte diese Erscheinungen behoben hatte. Ebenso ist ungeprüft geblieben, ob er die erhöhte Gefahr erkannte: cder hätte erkeinen müssen, nachdem ihm die Wiederherstellung des früheren Zustandes gelungen war und hernach. sowohl die Atmung der Schwangeren wie die Herztöne. des Kindes gut warene
er:
Ob dies® Prüfung zu einer Änderung der Auffassung führen ;‚ Dr: I] sei wegen der bei der Sch» auf Grund der Narkotisierung aufgetretenen Kreislaufstörungen verpflich-
ksan
tel gewesen, die ständige Überwachung der Herztöne des Kindes anzuoränen und für seine sofortige Benachrichtigung im Falle von Störungen zu sorgen, wird in der Hauptverhandlung zu klären sein.
Im Urteil ist darauf hingewiesen, Dr. B@ hätte bei den ersten auftretenden Störungen durch einen operativen Singriff das Kind-lebend zur Welt bringen oder die sofortige Einweisung der Kreißenden in ein Krankenhaus veranlassen können. Dazu hätte es der Feststellung bedurft, welcher Singriff in Betracht gekommen wäre und ob dieser das Leben der kranken Kutter hätte gefährden können, so daß der Angeklagte unter Umständen Bedenken haben konnte, diese Verantwortiung zu übernehmen, Im Zusammenhang hätte erörtert werden müssen, ob ihm ein Vorwurf gemacht werden könnte, wenn er im Kinblick auf den Zustand der Schwangeren wegen Besorgnis einer Gefährdung von Mutter und Kind den Eingriff unterlassen hätte,
Für den Fall der Einweisung in ein Krankenhaus wäre zu , prüfen gewesen, ob dort die Erkrankung der Sch =ofort erkannt worden wäre, ferner durch welches. Vorgehen und mit Kilfe welcher Einrichtungen das Leben des Kindes ohne Gefährdung der Hutter hätte erhalten werden können, schließlich, ob der ingeklagte das alles hätte erkennen können. Zu prüfen wäre dabei auch gewesen, ob es pflichtgemäßer ärztlicher Übung entsprochen hätte, das Leben der schwerkranken Mutter aurch einen Eingriff zugunsten des Kindes bewußt aufs Spiel
zu setzen.
pD) Die Si Hält das Lanagericht deshalb für schuldig, weil sie die ScrD am 2; August 1954 in der Zeit von 18 bis 20 Uhr nicht beaufsichtigt und deshalb die Störungen der Herztätigkeit des Kindes nicht früh genug erkannt hat, Andernfalls hätte sie nach Meinung des Gerichts einen Arzt verständigen können, der das Leben des Kindes hätte retten können, Namentlich ist der Angeklagten als Verschulden angerechnet worden, daß sie entgegen der Dienstanweisung für
Kreißenden war. Das Urteil geht davon aus, daß Dr. 7] die Hitangeklagte von dieser Anwesenheits- und Überwachungs-
Hebammen während der Austreibungszeit nicht immer bei der J
p£licht nicht habe entbinden können.
Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin hat das Landgericht außer der Frage des Ursachenzusammenkanges die ihrer Fahrlässigkeit neu zu würdigen.
Die Heinung des Landgerichts, die Angeklagte habe durch ihr Weggehen von der Sch» gegen ihre Dienstanweisung verstoßen, ist nicht ausreichend begründet. Die Austreibung ist ein feststehender ärztlicher Begriff. Sie währt von dem Durchtritt des Kindskopfes durch den äußeren | Muttermund bis zur vollendeten Geburt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 84. Aufl). Das Landgericht stellt einen solchen Durchtritt nirgends fest. Dem Urteil ist eher zu entnehmen, daß er erst noch bevorstand und daß die Geburt aus anderen, weit verwickelteren körperlichen Gründen schwierig -verlief, Hierüber muß erst Klarheit bestehen, bevor die besonäeren Pflichten der Angeklagten als Hebamme festgestellt "und beurteilt werden können. Damit entfallen zunächst auch
die Erwägungen darüber, welche Pflichten eine Hebamme bei einer ärztiich geleiteten Entbindung hat, wie weit sie diese
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„Ziichten selbständig zu beobachten hat und inwiefern sie
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sich au® die ärztliche Sachkenntnis verlassen darf. Hit Recht hebt die Revision hervor, daß hier auch zu prüfen war, welche Bedeutung es für die Angeklagte hatte, daß Dr. B@@, der die Seburt ärztlich leitete, ihr erlaubte, sich etwa 1 1/2 Stunden zu anderen Wöchnerinnen zu entfernen. Weiter wäre zu prüfen gewesen, welche Schlüsse sie daraus vor allem für den Beginn oder Nichtbeginn der Austreibungszeit ziehen durfte, zumal
dem Urteil,auch nicht entnommen werden kann, daß die Wehen
der Gebärenden regelmäßig und kräftig waren, sondern eher
das Gegenteils
In der neuen Hauptverhandlung wird es hinsichtlich der
Angeklagten sg =.ch sarauf ankommen, wann sich die Herztöne des Kindes veränderten. Es wird festzustellen sein, ob ihr üchwächerwerden (Lageveränderung des Kindes?) ein Gefehrzeichen ist oder nur ihre Verlangsamung; ob die Anzsklagte nach dem Eingreifen des Arztes, als Atmung und herztöne wieder normal geworden waren, mit akuter Gefahr noch rechnete und rechnen mußte; welche genaue Botschaft sie dem Angeklagten Dr, DB] nach 20 Uhr gesandt hat und um welche Zeit; ob es nach der Sachlage genügte, daß sie den Arzt rufen ließ oder ob von ihr zu fordern war, daß sie ihm den besonderen Grund dafür mitteilte; wo sich die Krankenschwester BB > bis 21 Uhr aufgehalten hat und ob deren möglicherweise
Mitteilung über den Sachstand (Dämmerschlaf, fast
E ls) auf den Auftrag der Angeklagten Sguuiii>
oder nur auf sie selbst zurückzuführen ist.
Von Bedeutung für beide Angeklagten kann es ferner sein, wie der Ursachenverlauf gewesen wäre, wenn die Herztöne des Kindes sich in Gefahr anzeigender Weise erst änder-
ten, als die Angeklagte sm zurückkehrte. In
diesem Falle wäre Ihre Abwesenheit bedeutungslos. In Verbi: damit wird die Frage zu beantworten sein, ob sich mit Gewißheit festsiellen läßt, daß dies schon wesentlich früher
schehen ist.
Dr. Koeniger Busch Maaß
Menges Dr. Wiefels