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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 2 StR 328/55

2. Strafsenat

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2 StR 328.55 2246 065 L |

Im Banen des Volkes

In der Strafsache gogen

den Rentner Alois 2 ED zu: vum zevoren om GE 1557 in TE

wegen schwerer Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

* Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ner als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEERED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Mai 1955, soweit es den Angeklagten Ale

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Koaten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angskiagte zog mit seiner vor zwei Jahren verstorbenen Ehefrau den am EBD 1936 geborenen Lothar Nggp wie ein eigenes Kind in seinem Haure auf. Seit April 1954 unterhielt Lother ein Liebesverhältnis mit der am 17. November 1938 geborenen Helga LB Helga besuchte Lothar in der Wohnung des Angeklagten. Beide nutzten besonders das Wochenende hierzu aus, wenn der Angeklagte sich bei Tanzveranstaltungen als Kassierer betätigte.

Der Angeklagte wußte, daß .die jungen Leute miteinander in seiner Wohnung geschlechtlich verkehrten.

Die Strafkammer geht richtig davon aus, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen ist, gegen den Geschlechtseverkehr seines Pflegesohnes mit Helga einzuschreiten. Sie meint jedoch, er habe sich wegen seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes gegenüber einem jungen Manne von achtzehn Jahren, der robust sei und offenbar wenig Hemmungen besitze, nicht durchsetzen können. Sie'ist der Ansicht, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich an die Behörden zu wenden. Deshalb hat sie ihn von der Anklage der Kuppelei freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschweräde. Sie ist be. gründet,

l. Nach den Feststellungen hat der iIngeklagte nicht einmal versucht, dem Treiben seines Pflegesohnes Einhalt zu gebieten. Daß er in der Lage iert, die anstrengende

Tätigkeit eines kassierern bei nächtlichen Tenzveranstaltungen

auszuüben, .kann gegen die körverliche Hinfälligkeit sprechen, die die Strefkamer ennimt. Das ist ungeprüft geblieben. Die Strafkammer erörtert auch nicht, ob der Angeklagte nicht auf anderem Wege den Geschlechtsverkehr der jungen Leute hätte verhindern oder erschweren können. Offen bleibt in Urteil, ob es ihm nöglich gewesen wäre, Heiga mit Erfolg

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das Betreten seines liauses zu verbieten. Vielleicht hätte

er auch Frau I@Bveraniassen können. ihre damals erst fünfzehnjährige Tochter dehin zu bringen, daß sie sich geschlechtlich gegenüber Lothar Kap zurückhielt. Die Strafkammer gibt auch keine Begründung dafür, daß es dem Angeklagten nicht zuzumuten gewesen sei, sich an die Jugenäschutzbehörden zu wenden. Eos ist gerade die Aufgabe dieser Behörden, bei

der Erziehung Jugendlicher mitzuwirken, wenn die Erziehungsberechtigten damit allein nicht fertig werden.

2. Der Angeklagte hat Helga IM, ale sie schwanger war, für einige Wochen in seine Wohnung aufgenomnen. Daß er hierdurch einen etwaigen Geschlechtsverkehr noch besonders erleichtert und damit gefördert hat, ist nicht zweifelhaft. Es war deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte sich der

Kuppelei insoweit nicht durch Tun schuldig gemacht hat»

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. loericke Dr. Dotterweich Werner

Dr, Schalscha Hoepner

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