Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.11.1955 – 2 StR 327/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ITm Namen des Velkes In der Strafsache
gegen
den Schmied Karl ven der M EEE aus KW, dort geboren m ED |928, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungs-- haft,
wegen Diebstahls
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben; Br
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr; Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EREND als Urkundsbeamter der eschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rück-- falldiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er an Morgen des 27. März 1954 mit dem Arbeiter FW aus dem Schaufenster eines Juweliers in Köln nach Zerschlagen der Scheibe Wertsachen weggenommen hat. u
Die Revision erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Die Verfahrensrüge greift durch.
Die Revision meint, das Landgericht hätte den Zeugen Ma-- EEE nach 5 60 Nr 3 StPO unvereidigt vernehmen müssen. Nach dieser Bestimmung ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sind. Das traf auf Me zu
Nach den Feststellungen des Landgerichts saß der Angeklagte am Morgen des 27. März 1954 gegen 3 Uhr in einer Gastwirt- " schaft. Er sprach den ihm bis dahin unbekannten TOD an "und . fragte ihn, ob er Geld verdienen wolle. PM entsch103 Bu sich ohne Bedenken zum Mitgehen und lieh sich vorher von dem anwesenden Zaun ein Paar Handschuhe. Die Überlassung von Handschuhen kann eine Beihilfe zum Diebstahl sein, insbesondere wenn der Dieb dadurch verhindern will, daß am Tatort Fingerabdrücke zurückbleiben.
Nach der Sachlage bestand auch der Verdacht, daß Moiiip den Verwendungszweck der Handschuhe erkannte. Er hatte beobachtet, daß der Angeklagte den TB ansprach. Er kannte den Angeklagten, mit dem er früher selbst zusammen Diebstähle begangen hatte. Mo fragte auch TEE, was er vorhate, worauf dieser antwortete, er gehe nur mit dem Angeklagten mit. Las alles konnte den Verdacht einer Beteiligung des Me»
begründen. Da das Landgericht das nicht erörtart+, ist nichi auszuschließen. daß es die Rechtsfrage verkannt hat, zumel es den Mo vor seiner Vernehmung darüber belehrt hat, daß
er die Auskunft auf fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das Urteil beruht auf diesem Verstoß, denn das Landgericht stützt die Verurteilung auch auf. die eidliche Aussuge des Zeu-
gen Mol -
Das Urteil muß daher aufgehoben werden, obwohl es sonst keinen Rechtefehler enthält.
Dr. Dotterweich - Dr. Arndt Dr. Schalscha
Menges Hoepner
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