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BGH Entscheidung vom 18.11.1955 – 2 StR 314/55

2. Strafsenat

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2246 022 . ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser u aus KB, dort geboren am 1916 -Sachbez.: Deu. a. -

wegen Betruges .

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha. Büundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Oktober 1954 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wesen fortgesetzten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Allein oder mit den Mitangeklagten Dg und Te

MED benutzte der Angeklagte Ende 1952 und Anfang 1955 wertlose Wechsel des Di, um Schulden zu bezahlen, oder erschwindelte unter Vorspiegelungen Waren gegen Teilzahlung, um die gekauften Sachen ohne weitere Abzahlung

alsbald zu Schleuderpreisen zu verkaufen. DB rühmte sich zwar einer Schadensersatzforderung gegen den

Staat von über 50.000,-- DM, doch wußte der Angeklagte nach den Feststellungen, daß. dem DB ein solcher Anspruch nicht. zustand. Ihn ‚war auch .bekannt, daß die Wechsel des De wertlos waren.

Die Revision des Angeklagten EEE rüst die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Diese Rüge ist unbegründet. Sie enthält zugleich die allgemeine Sachrüge (EGH JZ 1951, 727), die zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang nötigt. Auch ineo- u weit ist das Rechtsmittel erfolglos.

I. Das Streffreiheitsg

Bei der Höhe der erkannten Strafe ist eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 nur nach dessen § 3 möglich, wenn der Angeklagte die Straftaten begangen:hatte; weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er

einer Bolchen Notlage anderer abäaelfen wollte, Diese Voraussctzungen ilegen nicht ver.

Zwar hatte der Angeklagte durrh den Krieg schwere wirtschaftliche Verluste erlitten, aber sich nach dem kriege wieder eine neue Existenz geschaffen. Er betrieb von 1945 bis 1949 eine eigene Schlosserei und war später Fabrikarbeiter, Als Arbeiter bezog er zuletzt nur wöchentlich’ 45,-- DM, weil er infolge einer Kriegsverletzung oft krank. war. Daneben verdiente er wöcheäütlich 100,-- DM aus Schrotthandel. Er. hatte also ein Ein- ‚kommen von monatlich über 600,-- DM und war-damit nicht in einer Notlage. Diese Lage ändertesich erst, als Ende 1952 der Schrotthandel. aufhörte, weil der Kraftwagen des Angeklagten betriebsunfähig wurde. Das beruhte nicht mehr auf den Nachkriegsverhältnissen..

Das Lendgericht hat das zwar nicht ausdrücklich erörtert, kann die Frage aber nicht übersehen haben, wie die Revision meint, weil es bei dem Angeklagten iiibias Verfahren teilweise auf Grund dieser Amnestie eingestellt hat.

II. Die Sachrüge.

Die Nachprüfung im einzelnen ergibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen;

Anfang Oktober 1952 gab der Angeklagte eine Sammelbestellung für über 600,-- DM Spirituosen bei der Firma NBauf. Er erhielt Ware für rund 200,-- DM, die er nicht bezahlte. Die Firma leitete erfolglose Vollstreckungs-

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maßnahmen ein. Im Dezember 1952 schickte der Angexlagte ikr einen Wechsel des Dggp um weitere Vollstreckungsmaßnahmen' zu verhindern und neue Ware zu erhalten. Die Firma schickte keine Ware, weil sie den wechsel, der später nicht eingelöst wurde, für wertlos hielt,

Die Annahme eines versuchten Betruges hinsichtlich äer weiteren Lieferungen enthält keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer nimmt daneben vollendeten Betrug an, weil durch die Stillkaltung eine Wertminderung der Forderung von 200,-- DM eingetreten sei. Das ist unrichtig, weil nach den Feststellungen die Forderung bereits vorher völlig wertlos war. Dieser Rechtefehler kann der Revision aber nicht zu einem Erfolg verhalfen {s. unter III).

9. Fall Ep.

Die Angeklagten ließen sich Ledermäntel nach Maß liefern und gaben dafür wertlose Wechsel. Das. Landgericht stellt fest, daß die Angeklagten schon bei der Bestellung wußten, daß sie die Mäntel nicht bezahlen würden.

Sie haben demit nicht nur Über ihre Zahlungsfähigkeit, sondern auch über ihre Zahlungswilligkeit getäuscht. Die Verurteilung wegen Betrugs enthält bei’ diesen Feststellungen keinen Rechtsfehler.

10. Fall, Hop:

Der Angeklagte schuldete dem Kaufmann Hoggmp aus ‘dem Kauf von Schallplatten und für die Abnutzung von Musikgeräten rund 200,-- DM. Er gab dem Gläubiger einen wertlosen Wechsel, um ihn von der Verfolgung des Anspruchs abzuhalten. Hof nahm den Wechsel nicht ernst.

Die Annahme eines versuchten Betruges enthält keinen Rechtsfeliler, weil Eofp sich durch Pfändung der ächallplatten damals mindestens teilweise noch hätte befriedigen können. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges sind festgestellt.

11. Fall Bon

Der Kaufmann Ro verkaufte dem Angeklagten in Dezember 1952 ein Rundfunkgerät. Das Landgericht nimmt einen Betrug nicht schon bei „Eingehung des Ratenzahlungsgeschäftes an, sondern nur deshalb, weil der Angeklagte später unter Beifügung eines wertlosen Wechsels es erreichte,

' daß er das Gerät noch länger benutzen konnte. Rob

holte das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gerät erst zurück, als der Wechsel zu Protest gegangen War.

Gegen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges bestehen keine Bedenken, Die weitere Abnutzung des Geräts infolge der späteren Rückgabe ist ein für den Betrug aus-

, ‚reichender Schaden, Auch der innere Tatbestand läßt sich

den Feststellungen entnehmen.

Der Angeklagte versuchte, unter Übersendung wertloser Wechsel 300 Flaschen Wein von EP zu eriangen. Die Annahme eines versuchten Betruges enthält keinen Rechtsfehler.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/2-str-314-55#rd_18

Der Angeklagte kaufte im angeblichen Auftrage eines Spediteurs Deals dessen angeblicher Außendienstangestellter Gegenstände gegen Ratenzahlung und zeigte wiederholt eine Verdienstbescheinigung über ein monatliches Ei kommen von 500,-- DM vor. Er leistete die Raten nicht und

verkaufte mit Dgmfast alle Sachen sogleich zu Schleuder-- greisen. Das Jandgericht nimmt an. daß der Angerlagte dabei Über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe, Aus

den Feststellungen ergibt sich. daß er auch Über seine Zahlungswilligkeit täuschte, weil die Täter nicht den Willen hatten, die weiteren Raten zu zahlen, sondern

die Waren sogleich weiter veräußern wollten. Gegen die Annahme eines Betrugs bestehen keine Bedenken. .

III. Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Die Zusammenfassung aller Einzelfälle als eine fortgesetzte Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der Fehler im Falle Nr 8 (NEE) beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, weil jedenfalls ein versuchter Betrug festgestellt ist, und das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten als einen fortgesetzten (teils vollendeten, teils versuchten) Betrug gewertet hat. Daran än-

dert sich nichts dadurch, daß :- «in einem Einzelfall

statt versuchter und vollendeter Tat nur ein versuchter Betrug anzunehmen war. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die abweichende rechtliche Beurteilung dieses

einen unbedeuteten Teilstückes sich irgendwie auf den Strefausspruch euswirken kon:te. Die Revision muß daher verworfen werden

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Dr. Schalscha Hoepner