Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 12.11.1955 – 1 StR 133/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hugo F Emm aus SCHE zeboren am EM 1929 in u (CSR: );

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Nai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr: Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat (Em dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. November 19553 wird

verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staats-

kasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat am 2. Mai 1953, nachdem er innerhalb von 1 42 Stunden drei Flaschen Bier getrunken hatte, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem 17-jährigen Kädchen begangen, mit dem er von Zechgenossen aus Unfug in einem Raum eingeschlossen worden war Er ist deshalb unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht iionaten Gefängnis unter Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der gL 267 bs 3 StPO und 23 StGB. Sie ist unbegründet.

1. Verfahrensrüge:

Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Begründung des Landgerichts zur Strafaussetzung als unzureichend, vor allem deshalb, weil die Urteilsgründe nicht ergäben, ob geprüft worden ist, ob der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung künftig ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen wird. Diese Überzeugung hat jedoch die Strafkammer im vorletzten Absatz der 'ntscheidungsgründe bezüglich des Ingeklagten, der nur wegen eines geringfügigen Verkehrsvergehens vorbestraft und nach den Feststellungen des Tatrichters ein fleissiger und ordentlicher Hensch ist, ausdrücklich ausgesprochen. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 3 StPO genügt.

J 2. Sachrüge:

Lie Revision beanstandet, dass die Strafkamnmer nicht geprüft habe, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert. Auch diese Rüge ist

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unbegründet. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass dieser nahe liegende Gesichtspunkt Übersehen worden ist. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es sich um eine "besonders dreiste und unverschänte Tat"! gegenüber einem unerfahrenen und unverdorbenen i’ädchen handelt. Demgegenüber wird die echte Reue und das Bestreben des Angeklagten, den angerichteten ‚chaden nach Yöglichkeit wiedergut-- zumachen, hervorgehoben. Die Tat wird als persönlichkeitsfremd und durch ungewohnten alkoholgenuss begünstigt geschildert. Unter diesen Umständen bedurfte es bei der vom Tatrichter geschilderten Persönlichkeit des Angeklagten umsoweniger einer ausdrücklichen Prüfung des öffentlichen Interesses, als dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ohne weiteres zu entnehmen ist, dass es sich nicht um eine Tat handelt, bei der vorwiegend die Abschreckung der Allgemeinheit Strafziel ist, und dass die Genugtuung, die der Verletzten gebührt, schon durch den Ausspruch einer Strafe von acht Nonaten Gefängnis gegen den bis zur Tat im wesentlichen unbescholtenen Angeklagten bewirkt wird.

Hiernach ist die \evision mit der sich aus 8 473 abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Zevision nicht vertreten

Dr. Hörchner Eantel Glanzmann Jagusch Dr.Schalscha