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BGH Entscheidung vom 10.11.1955 – 3 StR 373/55

3. Strafsenat

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StR 373/55 2228 021 ] 4

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Bernhard I iD zus ze dort geboren an > 1920, |

wegen Fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1955; an der teilgenommen haben: = a Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bündesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Üiefels als beisitzende Richter;

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft

-Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB> als Urkundsbeamter der Geschäftsste. y für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 16. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen eufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründ e_5

Der Angeklagte ist wegen fortgesetizten Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die Verfahrensrüge ist auf Nichtbeachtung des § 267 Abs 3 StPO hinsichtlich der Strafzumessungsg gründe gestützt. Auch die Sachbeschwerde enthält nur Ausführungen zum Strafmaß. sie kenn jedoch nicht als darauf beschränkt angesehen werden, weil um Überprüfung des Urteils im ganzen gebeten und auf die Strafzumessungserwägungen nur besonders hingewiesen ist.

Der auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der seinerzeitigen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch | gibt. keinen Anlaß zur Beanstandung. Danach hat der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten \ SED und CE ier Firma tun fortgesetzt Kohlen entwendet, während sie zu einem bestimmten Abnehmer befördert wurden. Nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Landgerichts war die Eigentümerin während des Transports zunächst Inhaberin des Gewahrsams geblieben. weil gun bei ihr als Kraftfahrer angestellt war und keine eigene Verfügungsgewalt über die Kohlen erlangte, sondern. 'sie nur für seine Dienstherrin ausübte (vgl Rest 52, 1435 54, 32). Erst mit dem ÄAbzweigen des Kreftwagens von der zum Abnehmer führenden Strecke haben die an der Aus führung der Straftat Beteiligten mit dem Bruch des Gewahrsans begonnen. Wit dem Abladen der Kohlen auf dem dafür vorgesehenen Platz haben sie ihn vollendet und gleichzeitig eigenen Gewahrsam begründet. Also liegt Diebstahl vor.

Den Sirsfausspruch bekämpft die kevision mit dem Hinweis, es sei eine der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat nicht gerecht weräende Strafe verhängt worden. Die Bemerkung, er neige dazu. sich durch den Abschluß undurchsichtiger Geschäfte Einnahmequellen zu verschaflen, -sei durch Tatsachen nicht belegt. Auch die Notlage des Anseklagten sei nicht berücksichtigt worden.

Der Angriff dringt durch.

Die Neigung des Angeklagten zu undurchsichtigen GeschärP ten ist zwar durch die Worte "wie seine Lebensführung zeigt" erläutert worden. Aber das Urteil enthält außer der abgeurtei] ten Tat nichts Eindeutiges, was Giesen Hinweis rechtfertigen könnte. Sollte damit die Teilnahme des Angeklagten an dem Diebstahl gemeint sein, so könnte das nicht noch einmal beim Strafmaß zu seinen Ungunsten verwertet werden. Sollte damit auf andere Tatsachen, etwa auf die im Urteil beiläufig erwähnten "Geschäfte mit Deputatkohlet, angespielt sein, so hätte darüber Näheres festgestellt werden müssen (§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO, BGHSt 1, 51 f): Da das nicht geschehen. ist, muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, deß der Tatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen hat., Das wäre unzulässig (RG JW 1932, 2547 Nr 26). 2

Der Strafausspruch des Urteils konnte daher nicht. bestehenbleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der

=, .. . . E Beschwerdeführer die weiteren gegen das Strafmaß erhobenen Einwendungen vorbringen können.

Glanzmann Koeniger Busch

Jagusch Dr. Wiefels