Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 08.11.1955 – 5 StR 693/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_6
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Siegfried E EEEEEEEED aus DEE (EEE) , geboren am ME 1894 in Up,
wegen Parteiverrats
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1955, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED irn der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hildesheim vom 21.Mai 1954 auf-
gehoben. Die Feststellungen des Urteils bleiben jedoch
bestehen; insoweit wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-. 5 037 n
G”
Gründe§
Durch Urteil vom 8.Februar 1952 hatte das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Parteiverrats auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt. Der Schuldspruch war von dem erkennenden Senat am 11.Dezember 1952 bestätigt worden; nur über die Höhe der Strafe mußte das Landgericht nochmals befinden. Es hat den Angeklagten am 21.Mai 1954 erneut zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil greift wegen der durch das Straffreiheitsgesetz 1954 geschaffenen Rechtslage durch.
1.) Der Angeklagte hat die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 begangen. Nach Tatzeit und Strafhöhe käme daher dem Grundsatze nach eine Niederschlagung des Verfahrens in Betracht.
Dem steht hier jedoch entgegen, daß noch ein weiteres Strafverfahren (wegen Beleidigung) gegen den Angeklagten anhängig ist; in diesem Verfahren hat ihn das Schöffengericht in Hildesheim zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Über die Berufung gegen dieses Urteil ist noch nicht entschieden. Sollte die Gefängnisstrafe bestätigt werden, 80 wäre aus beiden Verurteilungen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe würde in jedem Falle höher als drei Monate Gefängnis sein, so daß dann die Möglichkeit einer Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auszuscheiden hätte.
Die Frage, ob das Straffreiheitsgesetz in Betracht kommt oder nicht, ist mithin noch offen. Keines der beiden Verfahren kann für sich allein entschieden werden oder jeweils auf die Entscheidung in dem anderen Verfahren warten. In solchen Fällen muß, wie der Bundesgerichtshof bereits für das Straffreiheitsgesctz 1949 entschieden hat (vgl u.a. BGHSt 4,287 £f), das angefochtene Urteil aufgehoben und die
-3-
Sache an den Vorderrichter zurückverwissen werden, damit dieser alle ihm bekannten Verfahren miteinander verbinden und dann über die Frage, ob Einstellung oder Gesamtstrafe in Betracht kommt. einheitlich entscheiden kann.
2.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils aber konnten bestehenbleiben, weil sie von dem erörterten Aufhebungsgrund nicht berührt werden (vel BGH aaO 5 290) und weitere Aufhebungsgründe nicht vorliegen; insoweit war die Revision zu verwerfen. Das schließt nicht aus, daß die Strafkammer unter Abwägung der bisher festgestellten Strafzumessungstatsachen eine geringere Strafe festsetzen kann.
5.) Die Entscheidung des erkennenden Senats "hatte sich zwar nur mit dem letzten Urteil des Land-
gerichts zu befassen, so daß von der Aufhebung auch ledig-
lich der Strafausspruch betroffen worden ist. Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht, die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf die ganze Verurteilung zu prüfen, Die Rechtskraft des Schuldepruchs steht einer Einstellung des ganzen’ Verfahrens
R F} Fe Pas Br .. .
-4-
auf Grund des StFG 1954 nicht entgegen (vgl BGHSt 6,304/305,3067).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schmitt