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BGH Entscheidung vom 08.11.1955 – 5 StR 504/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_504/55 „20 097 / P; Z

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Friedrich F ED au: 1

Kreis REED ED, dort geboren an EEE: 1901,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsarwalt GENE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 2.Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgerichi hat den Angeklagten Friedrich WB wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender vom Schwurgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahre 1901 geborene Angeklagte, von dem das Urteil feststellt, daß er geizig, herrschsüchtig, streitsüchtig und gewalttätig sei, ist Eigentümer eines Hofes in Lauenbrück, zu dem etwa 130 Morgen Land gehören. Auf dem Hof lebt außer dem’ Angeklagten und seiner Fanilie (Frau und 2 Kinder) der im Jahre 1900 geborene schwachsinnige Bruder des Angeklagten, Johann Fa. Er ist ein harmlöser Mensch, der von sich sus niemanden etwäs zuleide’ tut. Er ist leicht beeinflußbar und seinen Brüder, "den Angeklagten, hörig, Wenn er gelegentlich in Streitigkeiten 'ernötlicher Art, ‘verwickelt wurde, so "geschah das stets nur deshalb, weil der

Angeklagte ihn aufgehetzt und vorgeschickt hatte,

Im Jahre 1949 verpachtete der Angeklagte an den zur Tatzeit (Pfingstmentäg. 1954) 55 Jahre alten Schäfer Otto SEE, einen kleinen und nicht sehr kräftig gebauten Mann, 18%2 Morgen Öd- und Heideland und 2 Morgen Ackerland, die in der Gemarkung Lauenbrück liegen, Ei] errichtete auf dem Pachtland eine Barackenunterkunft, die 'er 'tortan nit seiner Frau und seinem Sohn Günther bewohnte. Günther SCEREED, der im Zeitpunkte der Hauptverhandiung vor dem Schwurgericht 26 Jahre alt war, ist im Alter von 16 Jahren von einem Bombensplitter am Kopf getroffen worden. Er hat das rechte Auge verloren und ist linksseitig gelähnt, so daß er ohne Stook nur ganz kurze Streoken auf glatten Boden gehen kann.

Zwischen dem Angeklagten und der Familie Ro | herrschte zunächst ein gutes Verhältnis, das sich jedoch allmählich verschlechterte und zu verschiedenen Streitig-

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keiten führte. Im Frühjahr 1954 packte der Angeklagte im Verlauf einer dieser Streitigkeiten Ott: SW an asr Brust. Als dieser daraufhin den Stock seines Sohnes nahm und eine schlagende Bewegung machte, ließ der Angeklagte von ihm ab und lief auf seinen Hof. Aus sicherer Entfernung rief er Otto lBaisaann zu: "Komm doch her, wenn Du willst! Ich rechne noch mal mit Dir ab."

Im Mai 1954 fand der Angeklagte einen anderen Bewerber für das Pachtland, namens DEEP, von gem er einen höheren Pachtzins zu erhalten hoffte. Von der Absicht des Angeklagten, das Land anderweit zu verpachten, hörten auch SEE. Als sie eines Tages den Angeklagten und DEEEED bei der Besichtigung des Landes erblickten, fragte Otto SEE den Angeklagten, ob es zutreffe, daß er sie nicht behalten wolle. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf Günther SEE schr aufgeregt wurde, seinem Vater seinen Stock gab, damit er dem Angeklagten eins überziehen könne, und eine Gaspistole auf:den Angeklagten richtete, die er sich wegen seiner Wehriosigkeit sicherheitshalber zugelegt hatte. Als DEE sich anschickte, ihm eine Ohrfeige zu geben, steckte er die Pistole wieder ein,

‚Am Vormittag des Pfingstmontags . 1954 waren der An- ‚geklagte. und sein Bruder Johann auf einem Gelände in der * Gemarkung Lauenbrück zum Torfringeln. Das Land, auf den sie arbeiteten, liegt zwischen den Unterkünften von SEEN und. CE, sinem Unterpichter des STE. Beide Unterkünfte sind durch einen etwa 570 m langen, geraden Trampel-

'" pfad verbunden. Vom Standpunkte des Angeklagten und seines

Bruders und von der Unterkunft SM aus gesehen, zieht sich jenseits des Trampelpfades diesem entlang ein kleiner Wassergraben,. über den eine Brücke führt. Auf dem jenssitigen Ufer. befindet sich ein Moorweg, der senkrecht auf die’ Brücke zurückläuft. Das Gelände, auf dem sich der Angeklagte und sein Brüder befanden, liegt, vom jenseitigen Moorweg aus: > Eoschen, linke, die Unterkunft MD rechts hinter.

der Brücke. Johann hatte sich zu Fuß zur Arbei* begeben. Er hatte einen gedrehten Birkenkrüppel bei sich, “en er seit einiger Zeit beim Gehen benutzte. Der Angeklagte war einige Zeit später mit seinem Sohn auf Fahrrädern den Moorweg entlanggekommen. hatte ebeneo wie sein Sahn sein Fahrrad vor der Brücke links abgestellt und sich alsdann über die Brücke und den Trampeipfad zu Johann begeben, der zu dieser Zeit links der Brücke, etwa 25 m von ihr entfernt, die ersten Torfringe gesetzt hatte. Der Angeklagte führte eine Kneifzange mit sich, weil er mit seinem Sohn zunächst Johann helfen und anschließend Vieh umtreiben wolite. Der Sohn des Angeklagten fuhr nach 10 Minuten davon.

SCHE natten an diesem Vormittag auf dem Moorweg ihre Ponys und ihren Esel zum Weiden angepflockt. Ihre Ziegen grasten auf einer in der Nähe gelegenen Wiese. Als Günther SED gegen Mittag bei den Tieren stand, um den Esel heimzuholen, rief der Angeklagte, drobend den Arm erhebend, ihm zus "Komm bloß nicht hierher!" Günther SEE ließ den Zuruf unbeachtet Und begab sich mit dem Esel nach Hause.

Einige Zeit vor 14 Uhr entooitossen sich Otto und Günther EEE, zunächst die Ziegen ein wenig frei herun-

laufen zu lassen und ‘dann die Ponys heimzuholen. Otto SED

nahm seinen Schäferatock und außerdem eine kleine Axt, um die Ziegen, nachdem sie frei herumgelaufen waren, wieder enpflocken zu können. Günther SEE nahm seinen Krückstook und ein Buschmesser, mit dem er an der Ziegenweide Erbsensträucher schlagen wollte. Otto SW zing rasch ausschreitend voran. Er wollte über die Brücke gehen. Günther humpelte am Stock hinterher.

Als der Angeklagte die beiden SEM, den Vater etwa 20 m voran, den Trampelpfad entlang auf die Brücke zugehen sah, machte er Johann auf sie aufmerksam und forderte ihn auf, auf sie loszugehen. Johann, der gewohnt war, seinem

Bruder zu gehorchen, befolgte die Aufforderung. Der Angeklagte

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begab sich über die Brücke in die Nähe seines Fahrrades.

Johann ging mit seinem Birkenknüppel dem ahnungsl>sen Otto "SEM entgegen. Etwa 15 Schritte vor der Brücke traf Otto SC nit Johann zusammen.

In diesen Augenblick forderte der Angeklagte von seinem Platz jenseits der Brücke Johann mit kräftigem Zuruf auf, nun zuzuschlagen, sonst kriege er welche von ihn. Johann begann darauf, mit seinen gedrehten Birkenknüppel mit vollem Schwung auf Otto SW einzuschlagen. Dieser ließ seinen Schäferstock fallen und versuchte, den oder die Schläge mit seiner Axt abzuwehren. Dabei geriet die Axt infolge Abrutschens oder einer anderen nicht voll beherrerhten Bewegung mit ihrer Schneide auf den Hinterkopf des Johann, der eine Schädelverletzung erlitt. Johann schlug mit seinem nächsten Schlag, den er entweder noch mit dem Birkenknüppel oder mit einem inzwischen vom Boden aufgenommenen Eichenpfahl ausführte, Otto SEEMEEB @erart über die Hände, daß dieser die Axt fallen ließ und - arisdha',nond erstaunt - auf seine Hände blickte,

Etwa in diesem Augenblick eilte der Angeklagte , der sich inzwischen mit einem Eichenpfahl bewaffnet hatte, über die Brücke zurück und gelangte in den Rücken von Otto EEE. "Dieser erhielt nun einen Schlag über den Kopf, so daß er zusammenbrach und bäuchlings auf dem unebenen Boden neben dem Trampelpfad zu liegen kam. Günther SCEW, der ihm helfen wollte, wurde von Johann angegriffen. Er nahm sein Buschmesser und hieb kräftig zu, so daß Johann eine tiefe Sohnittwunde am Unterarm davontrug. Im nächsten Augenblick erhielt Günther ER J einen Schlagüiber den Hinterkopf, 80 dus er besinnungslos zu Boden fiel.

Während nun Johann an der Brücke stend und sich seinen ‚schmerzenden Kopf mit beiden Händen hielt, schlug der Angekläagte dem am Boden liegenden Otto WW nit sinen mannsgroßen massiven Eichenpfosten mindestens dreimal über den Schädel. Otto SM schrie auf und blieb mit Zertrümmertem Schädel liegen.

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Der Angeklagte hob nunmehr die zu Boden gefallene Axt des Otto SEE auf, I1egte sich den mit Blut behafteten Eichenpfosten über die Schulter, setzte sich auf sein Rad und fuhr auf dem Moorweg schleunigst davon. Johann lief zu Fuß hinterher. Den Eichenpfosten warf der Angeklagte einige hundert Meter weiter in eine Kuhle nahe dem M:orweg.

Der Angeklagte hat durch seine -— mindestens drei - Schläge mit dem Eichenpfosten auf den Schädel des am Boden liegenden, noch lebenden Otto SiilWäessen Tod verursacht (S 35 UA). Er handelte bis zu dem Zeitpunkte, in dem Otto und Günther SED am Boden lagen, nur mit Verletzungsvorsatz. Mit den nachfolgenden - mindestens drei — Schlägen auf den Schädel des am Boden liegenden Otto sim wollte er diesen töten (S 53 UA).

Das Urteil nimmt an, daß der Angeklagte sich durch sein Verhalten bis zu dem Zeitpunkte, in.dem Otto und Günther SED am Boden lagen, der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Es ist,der. Auffassung, daß.er für alle Schläge, welche die Verletzten bis zu diesem Zeitpunkte durch Johann oder durch ihn selbst erlitten haben, sowohl als mittelbarer oder unmittelbarer Täter als auch als Mittäter verantwortlich sei (S 50-53 UA). Die besonderen Merkmale des Mordes erblickt es darin, daß der Angeklagte die vorsätzliche Tötung des Otto SW aus niederen Beweggründen, nämlich aus Gier nach Gewinn, aus Haß, Rachsucht ‚ Geltungsbedürfnis, MiBachtung anderer und aus Lust am Schlagen und an Gewalttätigkeiten begangen hat (S 54 UA).

‚Die Revision des Angeklagten rügt. Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Ausweislich der Sitzungsniedersehrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hilfsweise beantragt, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und des

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Erinnerungsvermögens des Zeugen Günther SEM ein Obergutachten unter Zugrundelegung der bei dem Zeugen bestehenden Hirnverletzung, der am Tattage erlittenen Verletzung und seiner widersprechenden Aussagen vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung einzuholen.

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Das Schwurgericht hat diesem Antrage nicht stattgegeben.

Die Revision meint, das Schwurgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen, weil es insoweit weder eine eigene Sachkunde besitze, noch das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Unglaubwürdigkeit und Erinnerungsschwäche des’ Zeugen durch ein früheres Gutachten erwiesen sei. Die ' Rüge ist unbegründet... ° 0

Da es sich um einen hilfsweise gestellten Antrag handelt, bedurfte seine Ablehnung keines in der Hauptverhandlung zu verkündenden Gerichtsbeschlüsses. Erforderlich und genügend ist bei Anträgen dieser Art, daß im Urteil gesagt wird, aus welchem Grunde das Gericht dem Antrage nicht stattgegeben hat. Das ist hier geschehen.

Die Erwägungen, die das Schwurgericht ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, das beantragte Obergutachten nicht einzuholen, sind ohne Rechtsirrtum. Sie entsprechen der Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO, nach der das Gericht einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen. ‚ablehnen kann, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und nach der es den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann ablehnen kann, wenn ıdurch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.

Soweit hier durch das Obergutachten bewiesen werden sollte, daß Günther SEM wegen seiner Hirnverletzung unglaubwürdig sei, hat das Schwurgericht dem. Antrag nicht stattgegeben, weil durch ein früheres Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen.war. Ausweislich

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der Urteilsgründe ist das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Medizinalrat Dr.Köhlhausen, der Günther SW untersucht hat, zu der Überzeugung gelangt, daß die Hirnverletzung, die dieser im Alter von

16 Jahren durch einen Bombensplitter erlitten hat, weder seine Kritikfähigkeit noch seine Merkfähigkeit noch sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt und daß sein geistiger Zustand dem eines normalen Menschen entspricht. Einen Rechtsirrtum 1äßt diese Entscheidung nicht erkennen.

Hinsichtlich der Frage, ob Günther SW wegen der am Tattage erlittenen Verletzung und einer sich hieraus ergebenden Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens unglaubwürdig sei, hat das Schwurgericht dem Antrag ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgegeben, weil es der Auffassung gewesen ist, daß es diese Frage auf Gruhd eigener Sachkunde beantworten könne. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, das Schwurgericht habe das beantragte Obergutachten nicht eingeholt, weil das Gericht von dem ungeschmälerten Erinnerungsvermögen des Zeugen in vollem Unfange überzeugt gewesen sei und’ weil die Entscheidung darüber, ob und inwieweit der Zeuge hinsichtlich seiner gegenwärtigen Aussage als glaubwürdig anzusprechen sei, ein Urteil sei, das nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht selbst zu fällen sei.

Diese Ausführungen könnten insofern zu Bedenken Anlaß geben, als der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden darf, daß das Gericht bereits von dem Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt sei. Mit einer solchen Begründung kann der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nur abgelehnt werden, wenn es sich um einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen handelt, und wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache auf Grund eines bereits eingeholten Sachverständigengütachtens als erwiesen ansieht. Das trifft aber im vorliegenden Falle für

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die kier in Rede stehende Beweisfrage nach einer Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen infolge der am Tattage erlittenen Verletzung nicht zu. Der erste Teil der oben wi edergegebenen Urteilsausführungen könnte den Anschein erwecken, als sei das Gericht dem dargelegten Fehler erlegen. Die weiteren Ausführungen ergeben indessen, daß das nicht der Fall ist. Sie zeigen klar,

daß das Schwurgericht der Überzeugung gewesen ist, es könne die in Rede stehende Beweisfrage auf Grund eigener Sachkunde beantworten.

Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange weiterhin geltend, daß das Schwurgericht die erforderliche Sachkunde nicht besessen habe.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht zunächst die Sachverständigen Dr.med.Kohlhausen und Dr.med.Baumrt zu der allgemeinen Frage gehört, ob Gehirnerschütterungen retrograde Amnesien zur Folge haben und wie sich diese auswirken. Beide. Sachverständigen haben

ihr Gutachten dahin erstattet, daß bei ‚Gehirnerschütterun-

gen zuweilen eine retrograde Amnesie derart eintreten kann,

daß die Erinnerung für einen gewissen Zeitraum vor der Ver-..

letzung ausgelöscht ist, sich jedoch mit großen Anstrengungen und in nebelhafter Form wieder einstellen. kann. Nachdem das Schwurgericht sich auf diese Weise Sachkunde über das Auftreten retrograder Amnesien als Folge von Gehirnerschütterungen und über ihre Bedeutung verschafft hatte, konnte es die weitere Frage, ob Otto SC durch die am

Tattage erlittene Gehirnerschütterung in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt worden ist, auf Grund eigener Sach-

kunde beantworten.

Es hat die &$n Rede stehende Frage ausweislich der Urteilsgründe verneint, weil Günther SW nach dem Gutachten des chirurgischen Sachverständigen Dr.med.Haase. höchstens eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat, weil er selbst von einer bei ihm aufgetretenen und. ihm etwa bewußten Gedächtnislücke nichts bekundet hat und weil

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er über alle Vorgänge bis zu seinem Niederschlag ins einzelne gehende Angaben gemacht hat, die so genau und in sich geschlossen sind, daß er sie sich nicht hinterher zurechtgelegt oder einem über den Anfang des Hergangs noch vorhandenen Erinnerungsbild angestückt haben kann, sie sich vielmehr als echte Wiedergabe seiner Erinnerungen darstellen. Dabei hat das Schwurgericht auch die in den Aussagen des Angeklagten vorhandenen Widersprüche berücksichtigt. Die insoweit getreffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

2.) Ausweislich der Sitzunksnie derschrift hat der Verteidiger weiterhin hilfsweise beantragt, zum Beweise dafür, daß der Zeuge GEB von seinem Standcrte- aus die von ihm bekundeten Wahrnehmungen-nicht habe machen können, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, dabei den Zeugen CME von seinen Standorte aus Beobachtungen zum Tatorte durchführen zu lassen, bei denen am Tatort verschiedene Personen Bewegungen auszuführen hätten, die Ergebnisse der Beobachtungsversushe protokollarisch niederzulegen, um sie mit den tatsächlich ausgeführten Bewegungen zu vergleichen, und mitiRücksicht auf die jahreszeitlich bedingte Veränderung der Örtlichkeit zur Abwägung der Beobachtungsergebnisse des Gerichts mit den Beobachtungen des CB einen Sachverständigen zu hören.

Die Revision erblickt einen Verfshrensmangel darin, daß das Schwurgericht dem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Rüge ist unbegründet.

Nach § 244 Abs 5 StPO kann ein Beweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Urteilsgründe führen aus, daß das Schwurgericht dem in Rede stehenden antrage nicht stattgegeben hat, weil es schon auf Grund einer bereits durchgeführten Ortsbesichtigung unter Beachtung der jahreszeitlich bedingten Veränderung der örtlichen

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Verhältnisse die Überzeugung gewonnen hatte, daß CD von seinem Standorte aus die von ihm bekundeten Wahrnehmungen machen konnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 244 Abs 5 StPO zustehenden Ermessens. Einen Sachverständigen zu hören, hat das Schwurgericht abgelehnt, weil es der auffassung gewesen ist, daß es die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde selbst besitze. Das entspricht der Vorschrift des

§ 244 Abs 4 StPO. Auch diese Entscheidung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,

3.) Nach den Feststellungen des Urteils pflegte Otto SEE seine Geldbörse in der hinteren Hosentasche zu tragen. Die Geldbörse war nach der Tat nicht auffindbar. Die Witwe SW entäeckte sie einige Zeit später in ihrer Wohnung auf dem Küchenschrank, wo Otto SW sie niemals aufbewahrt hatte. Daß aus der Geldbörse etwas entwendet worden wäre, hat nicht festgestellt werden können.

Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, von der Geldbörse Fingerabdrücke zu nehmen und diese mit den Fingerabdrücken der Zeugen Günther SED, AED una vB zu vergleichen. Hierdurch sollte bewiesen werden, daß einer dieser drei Zeugen die Geldbörse an sich genommen habe und daher unglaubwürdig sei.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß das Schwurgericht dem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Rüge ist unbegründet.

Das Urteil ergibt, daß das Sohwurgericht den beantragten Beweis nicht erhoben hat, weil es die Beweistatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen als bedeutungslos erachtet hat. Einen Rechtsfehler läßt diese Entscheidung nicht erkennen.

4.) „usweislich der Urteilsgründe hat Günther Sn bei seiner Vernehmung erwähnt, daß er mit seiner Gaspistole einmal auf einen Hund geschossen habe, der daraufhin etwa 25 Minuten bewußtlos gewesen sei.

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Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, diese Angabe dadurch zu überprüfen, daß mit der Pistole und mit dem Hund ein Versuch über die Wirkung der Pistole angestellt werde. Hierdurch sollte bewiesen werden, daß Günther SEE unglaubwürdig sei, weil seine Angabe über die Zeitdauer der Bewußtlosigkeit des Hundes unwahr sei.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß das Schwurgericht den beantrazten Versuch nicht vorgenommen hat. Die Rüge ist unbegründet.

Die Urteils.;;ründe ergeben, daß das Schwurgericht die Beweistatsache als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat, weil sich aus dem Umstande, daß Günther Sn insoweit eine unzutreffende Zeitangabe gemacht habe, nicht ergebe, daß er vor Gericht in allen Fällen die Unwahrheit gesagt habe, und weil im übrigen von seinen Bekundungen zur Grundlage der Urteilsfindung nur das gemacht worden sei, was sich durch Übereinstimmung mit dem Ergebnis anderer Beweise als sichere Wahrheit erwiesen habe. Auch diese Entscheidung gibt zu durchgreifenden Bedenken rechtlicher Art keinen Anlaß. on

II.Sachrügen.

1.) Der Rechtsgrundsatz, daß der Fatrichter bei Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht verletzt.

-Die Revision erblickt die Verletzung dieses Grundsatzes darin, daß nicht eindeutig festgestellt sei, "wer welche Schläge ausgeteilt und empfangen hat und wie der Verlauf der Schlägerei im einzelnen gewesen ist". Hierauf kommt es nicht an. Die im Urteil fest gestellten Tat sachen, an deren Richtigkeit das Schwurgericht ausweislich der Urteilsgründe keine Zweifel gehabt hat, genügen, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu rechtfertigen. Sie ergeben insbesondere auch, daß der

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Angeklagte und sein Bruder die Angreifer waren und sich daher auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr nicht berufen können. Daß weitere Einzelheiten zweifelhaft geblieben

“ sind, berührt diese Entscheidung nicht.

2.) Zu Unrecht sieht die Revision weiterhin einen Rechtsfehler darin, daß das Schwurgericht hinsichtlich der Tötung: des Ct6> SEE mittelbare Täterschaft des Angeklagten sowie Mittäterschaft des Angeklagten und seines Bruders angenommen habe. Das hat das Schwurgericht gar nicht getan. Die Urteilsgründe ergeben, daß es -— ohne Rechtsirrtum - den Angeklagten hinsichtlich der Mordtat als unmittelbaren Alleintäter angesehen hat. Die Urteilsausführungen über die Mittäterschaft beziehen sich offensichtlich nur auf diejenigen Schläge, die Otto und Günther SB erlitten haben, bevor sie am Böden lagen. Hinsichtlich dieser Schläge, durch die der Tatbestand der gefährlichen ‚Körperverletzung verwirklicht wurde, hat das Schwurgericht - gleichfalls. ohne Rechtsirrtum - angenommen, daß der Angeklagte als mittelbarer oder unmittelbarer Täter Otto und Günther _ SCHE nit gefährlichen Werkzeugen körperlich mißhandelt hat. Das genügt, um die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu rechtfertigen.

Darauf, ob das Schwurgericht außerdem rechtsirrtumsfrei angenommen hat, daß der Angeklagte für die letzterwähnten Schläge auch als Mittäter verantwortlich sei, kommt es hiernach nicht an. Die Beantwortung dieser Frage wäre 'bei der hier im übrigen gegebenen Sachlage nur dann von Bedeutung, wenn der Angeklagte die Zurechnungsunfähigkeit seines Bruders nicht gekannt hätte. Nach den Feststellungen des Urteils hat er sie gekannt.

3.) Was die ‚Revision sonst noch vorträgt, sind bloße Einwendungen gegen die Feststellungen des Urteils und die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung. Sie können das Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen.

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4.) Auf die Sachrüge hat der-Senat - unabhängig von den einzelnen Ausführungen der Revision - das Urteil im vollen Umfange daraufhin geprüft, ob es eine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen 1äßt, durch die der Angeklagte beschwert oein könnte. Das ist nicht der Fall.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt