Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.11.1955 – 2 StR 169/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _ StR_169/55
2246 02C ö
Im Namen deg Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinricn r MEERE aus ı gun EHRE. geboren am NEED 1915 in LEE, Kreis Lu
wegen äeineids u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’ der Sitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ıechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
; / - 2. e
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen uneidlich falscher Aussage und wegen Meineides verurteilt. Liit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen hechts; sie ist begründet. :
1. Die Strafkammer hält es für erwiesen, daß die Aussagen des Angeklagten bei seiner Vernehmung als Zeuge vor . dem Landgericht in Oldenburg am 5. November 1953 und am " 26. Januar 1954 in dem Rechtsstreit 1 O0 202,53 und am 14. April 1954 in dem Rechtsstreit 1 0 260/53 insoweit un- : wahr waren, als er bekundete, GEEIEB habe ihn bei dem Vertragsabschluß am 11. April 19553 mit Anzeige wegen Betruges bedroht: und’ dabei bemerkt, er habe einen Vetter, der Ütaats- "anwalt sei und der den Angeklagten dahin bringen sürde, wohin er gehöre, nämlich ins Zuchthaus. Die Strafkammer erklärt es für. unwahr, daß der Angeklagte den Vertrag unter Druck abgeschlossen habe, Ihre überzeugung stützt sie darauf, daß der Angeklagte nach Abschluß des Vertrages vom 11. April 1953 seiner Ehefrau nichts von einer Nötigung gesagt habe, und auf die Aussagen der Zeugen CB und HEW.- Zur Begründung führt sie weiter an, daß COM mit der Tätigkeit des Staatsanwalts Cm nicht drohen konnte, da Gerichtsassessor CE, ein Bruder des Zeugen GE, erst am 1. Juni 1953 zur Staatsanwaltschaft Oldenburg gekommen sei. Diese Erwägungen sind unzureichend und erschöpfen nicht den Sachverhalt,
Die Folgerung, ClBxönne nicht mit seinem Angehörigen, der Staatsanwalt sei, gedroht haben, da sein Bruder erst am l. Juni 1953 zur Staatsanwaltschaft in Oldenburg gekommen sei, geht fehl; denn es wird dedurch nicht ausgeschlossen, daß dieser schon im April bei einer anderen Staatsanwaltschaft
-3-
tätig war oder wußte, daß er demnächst zur Staatranwaltschaft in Oldenburg berufen werde, und daß CB diese Kenntris für seine Drohung benutzte. Eine solche ist in Übrigen
auch denkbar, ohne daß eine tatsächliche Grundlage hierfür besteht. Abgesehen davon hat der Angeklagte behauptet, COEane ihm zweimal gedroht und dabei einmal von seinem Bruder unä einmal: von seinen Vetter gesprochen. Da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld .des Angeklagten auch auf diese fehlerhafte Folgerung stützt und es nicht _ -" auszuschliessen ist, daß sie des Vorbringen des Angeklagten ohne sie nicht für unwahr gehalten hätte, ‚kann. gas. Urteil insoweit keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkanner auch
“ die innere Tatseite näher erörtern müssen. Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung am 14. April 1954 ausgesagt, _ CE habe zweimal geäussert, daß er ihn anzeigen und in das Zuchthaus bringen werde, am 11. April 1953 in Oldenburg und am 23. Juni 1953 in Apen, und beide Male davon gesprochen, daß er einen Verwandten bei der Staatsanwaltschaft habe. . "Die Strafkammer hält die Aussage für unwahr, soweit sie"
die Vorgänge am 11. April 1953 betrifft, jedoch nicht auch ie Angaben über die Vorgänge am 23. Juni 1953. Demnach
hat an diesem Tage. MB den Angeklagten mit der Anzeige unter Hinweis auf seinen Verwandten gedroht. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe, als.er bei der Gläubigerbeiratssitzung vom 11. August 1953 von dieser Drohung sprach, sich an die Vorgänge vom 11. April 1953 noch genau erinnert
und gelogen, um nicht in den Verdacht der Unterschlagung oder Veruntreuung zu kommen. Diese Aussage sei am 12, Oktober 1953. und bei den weiteren Vernehmunsen vor dem Richter ihm vorgelesen worden. Er habe sie bestätigt, obwohl er wußte. daß er am 11. August 1955 bei der Gläubigerbeiratssitzung gelogen habe. ir haye daher bewußt auch bei seiner
Vernehmung als Zeuge die Unvanrheit gesagt, um auch weiterhin den Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber seinen Lieferanten abzuwekren. Zwischen den 11. April 1955 und der Gläubigerbeiratssitzung waren aber die Vorgänge am 23. Juni 1953, bei denen GEB den Angeklauten taträchlich unter Druck gesetzt und auf seinen Verwandten hingewiesen hatte. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, daß’auch ein Irrtum oder eine Verwechslung des Angeklasten wegeh der verschiedenen Unterredungen ausgeschlossen war, zumal er, wie das Urteil feststellt, in geschäftlichen Dingen ungewandt ist.
2. Die Strafkamner ist weiter Überzeugt, der Angeklagte habe bei der Vernekmung am 14. April 1954 unwahrerweise erklärt, daß er bei Abschluß des Vertrages mit der Firma St 5 GEB am 11. April 1953 keine wesentlichen Forderungen an die AGB Bank abgetreten hatte. Er habe genau gewußt; daß dies unwahr war; denn bei seiner Ver ehmung an 14, April 1954 sei er sich darüber im klaren gewesen, daß er
‚eeinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachgekommen
sei und deshalb die an die Bank abgetretenen Forderungen nicht frei waren. Wenn er schon zwischen wesentlichen und unwesentlichen Forderungen unterscheide, sei er sich auch darüber klar gewesen, daß er Forderungen an die Bank abgetreten hatte. Auch diese ürwägungen begegnen Bedenken‘.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem ihm zur Last gelegten Betrug freigesprochen, u.a. deshalb, weil es möglich sei, daß er mit einer wirklichen Abtretung von Forderungen an die Bank nicht gerechnet habe. Dem stehe nicht entgegen, daß er der 3ank noch 8.000 DA schuldete und für Kundenwechsel von 9.000 DM haftete; denn "über Wechseldiskontierung, „echselhaftung ist der Anyeklagte, wie die HNauptverhendlung ergeben hat, nicht im 3ilde." „as sei
tn m a
Ten .
daher möslicz, deß er mit der Wecliseelschuld nicht gerscinet
und xexlaubt hate, er sei seinen Zahlungsvervflichtun;en nachgekommen und die stille Abtretung sei nicht wirksen geworden. War eber der Angeklagte am 11. April 1953 des Glaubens, eine wirkeame Abtretung liege nicht vor, so ist nicht ersichtlich, weshalb er am 14. April 1954 gewußt
haben soll, das Gegenteil sei der Fall. Selne Aussage bezog sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der AB Bank am 16. März 1953 und mit der Firma Sta
& CHE an 11. April 1953. Dies war auch für die Entscheidung der Rechtsstreite von Bedeutung. Damals. hat der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer, aber angenommen, daß eine wirksame. Forderungsabtretung nicht "vorläge. Insoweit hat er demnach die wahrheit bekundet. Darauf, ‘ob er dann später seinen Verpflichtungen gegenüber der 3ank nicht nachkam und nun erkannte, daß seine Forderungen unter Umständen von. der 3ank in Anspruch genommen würden, kommt es nicht an; denn den Feststellungen ist nur zu entriehmen, daß er über die Umstände und Vorgänge im Härz und april 1953 aussagen
Cr
sollte, nicht aber dariiber, wie er die Sachlage wegen der u
späteren Ereignisse jetzt im Jahre 1954 beurteile. Im übrigen war hier nur von Bedeutung, ob die abgetretenen Forderungen erheblich waren oder nicht. Daraus, daß der
Angeklagte die Höhe einer Forderung zu beurteilen vermag,
>: u.
DEz I FRI
vi.
/
rn
irt nicht ohne weiteres zu folgern, daß er auch erkennt, eine Forderung sei rechtswirksam abgetreten.
Dr. üoericke Dr. Dotterweich werner Dr. Schalscha enges