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BGH Entscheidung vom 03.11.1955 – 3 StR 368/55

3. Strafsenat

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| H B 3_StR 368/55 or. nze 5

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den R-gierungsobersekretär Nikolaus FH m zus

MD |) (Kreis EEE . dort geboren am a

1891, zur Zeit in Untersuchunsshaft, wegen Unzucht mit einem Kinds

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, @ an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann - als Vorsitzender, Bundesrichter. Dr. Koeniger u Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanval: tn : in der Verhandlung, Bundesanwalt 2 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «RE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: : - .

Die Revision des Angeklagten H ‚gegen das Urteil des Landgerichts In Frankfurt am Main vom 4. Mai 1955 wird verworfen.

Auf die Strafe wird die seit dem 5. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft angerech- .net, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2- /'?

“ründe:

"Ber Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu vier Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seine auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nicht zum Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit der Helga ao} Er macht geltend, das Mädchen habe verschiedentlich die Unwahrheit gesagt; insbesondere habe es seinen Sohn Georg zu Unrecht eines Sittlichkeitsverbrechens bezichtigt. Das Landgericht hätte sich daher mit der Frage, ob dem Kinde geglaubt werden könng, eingehend. befassen und im. Interesse ihrer richtigen Beantwortung den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dazu hätten gehört die Beiziehung der in dem Verfahren gegen Georg Hg angefallenen Strafakten, der Jugendpsychologin Dr. Tg. die Vernehmung des Vaters ‚der Helga Ro 5) und ihrer Arbeitgeberin Frau m nötigenfalls des Georg _

Ag als Zeugen. BE

2.): wit der Verletzung € des N 244. Abs 2 StPO kann die Revision nur gerechtfertigt werden, wenn die gesamten Umstände dem Tatrichter die Ausdehnung der 'Beweisaufnahme auf. weitere Beweismittel ‚aufdrängten. Diese Voraussetzungen hält der Beschwerdeführer hier für gegeben, Seiner Ansicht kann Indoan zicht nelsetzeten werden.

a) Es ist nicht ersichtlich, was dem Lendgericht hätte Anlaß bieten können, Frau rg als Zeugin zu hören. Ihm war weder ihr Name noch ihr etwaiges Wissen über die Zuverlässigkeit der Helga Bo 7) bekannt. Laut Sitzungs-

niederschrift ist kein Beweisamtrag gestellt, keine Anregung zu einer Erweiterung der Beweiserhebung gegeben worden, Im Gegenteil; es ist zu deren Einschränkung im Einverständnis aller Beteiligten insofern gekommen, als sie auf die Vernehmung von drei geladenen und erschienenen Zeugen verzichtet haben.

b) Auch der weiteren Rüge, das Landgericht hätte sich der Unterstützung der Sachverständigen Dr. Jg ei

der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens bedienen müssen, kann nicht stattgegeben werden.

Die Psychologin hatte die jugendliche Zeugin in dem ' Verfahren gegen Georg HE untersucht und begutachtet. Wäre der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch ausschließlich auf Gdie Bekundung der Helga re aufgebaut worden, so wären die von der Revision erhobenen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen beachtlich. So ist es jedoch.hier nicht.

Die belastende: - Aussage der Helga rg entspricht in den wesentlichen Punkten der als glaubhaft angesehenen Einlassung ihrer Mutter, der früheren Mitangeklagten Maria PD; ie voll geständig war und kein Rechtsmittel eingelegt hat. Diese war bei der weit überwiegenden Mehrzahl der »älle, in denen der Angeklagte an ihren Kinde unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, zugegen und hat von seinen Verfehlungen Kenntnis genommen. Nur in einzelnen Fällen war sie nicht dabei, als der Angeklagte sich an ihrer Tochter verging. Mit Ausnahme des geringen Teiles der vom Angeklagten über eine Reihe von Jahren hindurch fortgesetzten Straftat,

der sich in Abwesenheit der Maria Pi :>:-- spiejt hat, war daher inr ohne Rechtsfehler als

glaubhaft erachtetes Geständnis, zu dem noch das Zeugnis ihrer Tochter kan, die Grundlage der Tatsachenfeststellung. Im Hinblick auf die Übereinstinmung der Angaben beider konnte es sich für das Landgericht nur darum handeln, ob es auch der Darstellung des Mädchens über die von ihm allein wahrgenommenen

Vorgänge folgen durfte, ohne über dessen Wahrheitsliebe, Zuverlässigkeit und Aussagetüchtigkeit noch ein Gutachten einzuholen.

Dazu ist im Urteil nicht näher Stellung genommen. Es ist nur auf die Aussage des "zuverlässig und glaubwürdig erscheinenden Kindes" in Verbindung mit dem Geständnis der Mitangeklagten hingewiesen. Mit dieser - allerdings knappen — Würdigung hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, daß es auch insoweit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung der Zeugin hatte, als sie bekundete, allein weitere geschlechtliche Erlebnisse mit üem Angeklagten gehabt zu haben. zu diesem Ergebnis konnte es gelangen, weil sich Zeugsenaussage und Geständnis der Mitangeklagten inhaltlich weitgehend deckten. Hatte das Määchen insoweit aie Wahrheit gesagt, so lag kein Grund vor, ihm wegen des Restes seiner Darstellung zu mißtrauen, der Tatsachen betraf, die auf demselben Gebiet lagen, wie die von der Maria PB zugezebenen.

Wegen dieser Übereinstimmung der beiderseitigen Angaben ist es ohne Belang, daß die Einzelereignisse zum Teil weit zurücklagen. Jberdies ist dem Urteil zu entnehmen, daß sie auf Helga 3 | einen nachhaltigen

5.

Eindruck ausgeübt haben. Der Tatrichter konnte deshalb davon ausgehen. daß sie ihrem wesentlichen Erscheinungskilde nach im Gedächtnis des Mädchens

haften geblieben sinö,

Übrigens befand sich bei den Strafakten eine Abschrift der Äußerung, die Frau Dr, IB in ien Ermittlungsverfahren gegen Georg Hgg über tie Helga rn abgegeben hat. Daraus. ergaben sich keine Zweifel der Sachverständigen an der Wahrheitsliebe des Mädchens.

Nach alledem kann bei der gegebenen Sachlage in der Unterlassung der Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß gefunden werden.

©) Dasselbe gilt für die weiteren Beanstandungen, die die Nichtbeiziehung von Strafakten, Nichtvernehmuag

von Hubert Pe uni Georg Fi zun Gegenstand

haben.

urch diese von der Revision verlangten Maßnahmen sollten der Helga ru anrichtige Angaben in einigen Punkten nachgewiesen werden. Das Landgericht hat dem Beweis der von der Revision hierzu behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens offenbar keine Bedeutung beigemessen, wsil es auch von der Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Hubert ra im Einverständnis mit den Beteiligten abgesehen hat, Darin liegt kein Verfahrensmangel in Anbetracht des umfassenden Geständnisses der Maria rg: durch das der Sachverhalt im wesentlichen ausreichend aufgeklärt worden ist,

d) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, sowett sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auch gie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision mußte demnach verworfen werden.

Glanzmann Roeeniger dJagusch Maaß Dr, Wiefels

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