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BGH Entscheidung vom 02.11.1955 – 1 StR 440/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 013.

In Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Emaillebrenner Andreas B EEEB zu: x (Main), geboren am EEE> 1917 in num.

wegen Meineide uU.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret (GED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

«

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineides verürteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war von 1950 bis 1952 im Nebenberuf bei der Allgemeinen Zentralkrankenkasse in OD :1: Kassierer tätig. Im Sommer 1952 hatte er mit Genehmigung des ihm vorgesetzten Generalvertreters DB aus den für diese Kasse vereinnahmten Geldern einen Betrag von 200 IM darlehensweise entnommen. Als bald darauf sein Beschäftigungsverhältnis zu der Kasse beendet wurde, holte der Hauptkassier die Unterlagen des Angeklagten in dessen Wohnung ab. Dabei veranlaßte er die Ehefrau .des Angeklagten - dieser selbst war nicht zugegen -, einen Schuldschein über 200 IM zu unterschreiben des Inhalts, daß sie dissen Betrag dem erwähnten Generalvertreter Bpschuläe. In einem Strafverfahren gegen ] wegen Unregelmäßigkeiten gegenüber der erwähnten Krankenkasse hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 3. August 1954 nach den Feststellungen des Landgerichts als Zeuge ausgesagt und beschworen, daß er nichts von einem Schuldschein wisse, den seine Frau unterschrieben habe,

Ter Angeklagte ist auf Grund dieser Aussage wegen Meineides verurteilt worden. .Die dafür ausgesprochene Strafe von 10 Monaten Gefängnis hat das Landgericht mit einer Gefängnisstrafe von 1 Monat wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten 2 Wochen Cefängnis zusammengefaßt. Die Revision ficht das Ürteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Meineides bestraft ist. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist begründet. Die Erwägungen, durch die sich das Landgericht bei der Würdigung des Sachverhalts hat leiten lassen, sind nicht in allen Teilen ‚frei von Rechtsirrtum.

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Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Angeklagten, bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen Blaß habe er von dem Vorhandensein des Schuldscheins keine Kenntnis gehabt, als widerlegt; das Gericht sei schon nach "menschlicher Erfahrung" der Überzeugung, daß die Ehefrau ües Angeklagten ihm von dem ausgestellten Schuldschein alsbald Mitteilung. gemacht hat. Auf die Aussage der Ehefrau ließ sich die Feststellung, daß der Angeklagte Kenntnis von dem Schuldschein erlangt hat, nicht stützen, da diese Aussage dahin ging, sie habe ihrem Ehemann am Tage Ger Ausstellung nichts von dem Schuldschein gesagt, weil ihr Ehemann wohl spät nach Hause gekommen sei: ob sie später mit ihm darüber gesprochen habe, wisse sie nicht. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß eine Ehefrau jedes Vorkonmnis mit ihrem Ehemann bespricht, gibt es nicht,

Es wäre zu erwägen gewesen, ob nicht hier besondere Gründe vorgelegen haben können, die ihr Schweigen erklärlich rachen. Solche Gründe konnten sich aus der Persönlichkeit ses Mannes, etwa einer besonders großen Erregbarkeit,

oder auch aus ihrer eigenen Wesensart ergeben. So könnte sie es vergessen haben, dem Manne die Unterzeichnung des ihr vorgelegten Schuldscheines mitzuteilen, weil sie vielleicht allgemein vergeßlich ist, oder sie könnte auch die Mitteilung unterlassen haben, weil sie ihre Unterschrift angesichts der unstreitigen Schuld für bedeutungslos hielt. Die Ausführungen des Landgerichts darüber, daß der Angeklagte in kleinen Verhältnissen gelebt habe und bei seinem Hausbau in Schulden geraten sei und daß schon aus Giesem Grunde zwischen den Ehegatten die "Geldangelegenheiten" besprochen worden seien, gehen insofern an dem Kern der Sache vorbei, als durch die Unterschrift der Ehefrau keine neue Belastung eingetreten war. Diese Un-- terschrift betraf eine unzweifelhaft bestehende Schuld

und belastete die Eheleute nicht zusätzlich. Daß der Betrag "so sehr umstritten" gewesen sei, daß es, wie das Landgericht ausführt, außerhalb der Lebenserfahrung liege, anzunehmen, die Ehefrau habe das Vorhandensein des Schuldscheines ihrem Manne gegenüber nicht erwähnt, trifft jedenfalls für die Zeit der Ausstellung des Schuldscheins und die Zeit unmittelbar darauf nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu. Darüber, inwiefern die Schuld später "umstritten" wurde, ob der Angeklagte die Schuld selbst bestritt oder ob er ihr mit selbständigen Einreden oder Einwendungen begegnete, läßt sich das Lanägericht nicht aus.

Die Ausführungen des Landgerichts, es "erscheine! ihm "sicher", daß der Angeklagte mit dem: Schreiben des Rechtsanwalts Dr. a | vom 2. Dezember 1952 Kenntnis von dem Schuldschein erhalten hat, und es sei "überzeugt", daß der Angeklagte den Inhalt des Briefes des Rechtsanwaltes Dr. sg» vom 25. November 1953 gekannt hat, erwecken mangels jeglicher weiteren Hinweise in tatsächlicher Hinsicht Zweifel, ob diese Schriftstücke überhaupt Gegenstand richterlicher Frage gewesen sind und ob nicht vielmehr der Angeklagte nur über das durch seine Ehefrau vermittelte Wissen vernommen worden ist. Für diesen beschränkten Umfang des Aussagegegenstandes könnte auch die Erwägung sprechen, daß über den Hergang der späteren schriftlichen und mündlichen Verhandlungen ohnehin die beteiligten Anwälte als Zeugen sowie deren Handakten als Beweismittel zur Verfügung standen.

Die vom Landgericht gebrauchten Wendungen "Kann man schon aus diesem Sachverhalt auf die Kenntnis des Angeklagten schließen" und "so erscheint es jedoch sicher" rufen überdies Bedenken hervor, ob das Landgericht auf Grund der "menschlichen Erfahrung"

die zur Verurteilung des Angeklagten erforderliche zweifelsfreie Überzeugung davon, daß die Ehefrau

des Angeklagten diesem von der Unterzeichnung des Schuldscheins berichtet hatte, wirklich erlangt hat.

Diese Bedenken werden durch die oben erwähnten Unklarheitan hinsichtlich der Grundlagander Beweiswürdigung wesentlich verstärkt.

Tie Verurteilung ües Beschwerdeführers wegen Meineides kann nach alledem keinen Bestand haben, Die Aussage des in dieser Sache nicht unbefangenen Zeugen BED. daß der Angeklagte bei einem Ferngespräch im April 1953 von sich aus auf den Schuldschein zu sprechen gekommen sei, wird vom Landgericht nur unterstützend verwendet. Als tragende tatsächliche Grundlage für die Feststellung, der Angeklagte sei über das Vorhandensein eines Schuläscheins unterrichtet gewesen, wird sie vom Landgericht offensichtlich nicht gewertet. Jedenfalls kann diese Erwähnung des Schuldscheins nicht für eine durch: die Ehefrau vermittelte Kenntnis des Angeklagten, sofern es nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandiung etwa hierauf ankommt, verwertet werden, da inzwischen Rechtsanwalt Dr. ) in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1952 den Schuläschein erwähnt hatte,

Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei Garauf hingewiesen, daß es in Meineidsverfahren auf die sorgfältige und genaue Ermittlung des Wortlauts der in Frage stehenden Aussage ankömmt und daß im Urteil nach Tage des Failes möglichst die ganze Aussage im zusammenhang wiedergegeben werden muß.

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2 25)

Nach der inneren Tatseite wird sorgfältig aufzuklären sein, in welchem Sinne der Angeklagte bei seiner Vernehmung die an ihn gerichtete Frage auffaßte und wie er seine Antwort verstanden wissen wollte. Daß er auch die Erwähnung des Schuldscheins in den Schreiben und Schriftsätzen der Anwälte etwa habe in Abrede stellen wollen, ist insoweit wenig wahrscheinlich, als er damit rechnen mußte, daß ihm das Gegenteil ohne weiteres durch zuverlässige Beweismittel (vgl. oben) bewiesen werden konnte. Für die Beurteilung des inneren Tatbestandes ist übrigens die im Rahmen der Strafzumessungsgründe getroffene Feststellung von besonderer Bedeutung, der Angeklagte sei "ein mehr oder minder primitiver Mensch, der sich der Tragweite seiner handlung nicht recht bewußt war". - Falls der Angeklagte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung nicht vorsätzlich falsch geschworen haben sollte, wäre auch die Frage der Fahrlässigkeit (§ 163 StGB) zu prüfen.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung nach Lage ües Falles zur erschöpfenden Aufklärung des äußeren und inneren Tatbestandes die Gerichtspersonen

und die übrigen Verfahrensbeteiligten, die bei der Vernehmung zugegen waren, als Zeugen zu hören haben

Dr. Hörchner Mantel . Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger