Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.10.1955 – 2 StR 659/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 659/53 y)
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In der Strafsache gegen den früheren Gemeindedirektor Wilhelm B iD =:u: vi WW: zehoren zu ip 908 ir X Kr: Dunn.
wegen fortgesetzter Untreue usd,
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2%. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangesteilter (u
als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Oktober 1955
i. dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung wegfällt,
. 2. im Strafausspruch aufgehoben, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen Amtsunterschlagung verurteilt, Mit der Revision rügt.er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des Strafgesetzes,. Yas er jedoch ausdrücklich vorbringt, richtet, sich nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Vorderrichters, Das ist im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich, Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil
in vollem Umfange -nachgeprüft und gefunden, daß es an folgendem
Mangel leidet; Im Falle der fortgesetzten Untreue, in dem die Strafkammer zug.-eich ein Vergehen der Unterschiagung sieht, hat der Ange- - klagte von dem Bankkonto der Jagdgenossenschaft als deren Vor- 'steher 2000 DM abgehoben und mit diesem Betrage eine Schuld - | nicht widerlegbar — der Gemeinde in gleicher Höhe bezahlt,
Daraus ergibt sich, daß er sich diesen Betrag nicht nachweisbar zugeeignet hat. Infolgedessen ist der Angeklagte nur der Untreue:
nicht auch der Unterschlagung schuldig. Es kann daher dahinge-.
stellt bleiben. ob der Angeklagte als Jagädvorsteher Beamter gewesen ist.
Der Senat hat den Schuldspruch richtig gestellt und den Strafausspruch, der von dem Rechtsirrtum beeinflußt sein kann, ' aufgehoben. Sonst enthält das Urteil keinen Mangel,
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Baldus Menges