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BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 3 StR 330/55

3. Strafsenat

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3_StR 330,

PP 2228 043 /| +

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Invaliden Peter Vi zu: Te (Kreis DEEP) , geboren ar > 1557 in

(Krec D. wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch. Dundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Riehter, Oberstaatsanwalt ) in der Verhandlung, | Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mi ttleren Justizdienst «EEE alt Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 14. Juni 1955 mit den Featstellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer - Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Gießen zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Grände :

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Nach dem Eröffnungsbeschluß soll der Angeklagte am 26. Februar 1954 vor dem Amtsgericht Gladenbach als Zeuge unter Eid ‚bewußt wahrheitswiärig ausgesagt haben, sein Schwiegersohn Walter I) habe, als er, der Angeklagte, schon auf dem Boden gelegen ‚habe, mit einem Pfahl ‚auf ihn eingeschlagen und ihm dabei. vier Zähne ausgeschlagen. Das Landgericht hat den Vorwurf des Meineids auf Grund der Hauptverhandlung als erwiesen angesehen. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe keinen unmittelbaren Schlag oder Wurf. mit dem Pfahl ins Gesicht erhalten, wodurch der Verlust oder die Lockerung der vier Zähne eingetreten sei. Auf, ‚dem Boden liegend oder sitzend sei er von ir) überhaupt nicht mehr ‚geschlagen worden. Der Unrichtigkeit: seiner ‚Bekundung“ sei sich der Angeklagte bewußt gewesen.

u | Diese Tatsachen wären geeignet, den Schuläspruch zu

. tragen, 'enthielte nicht das Urteil im Rahmen der Beweis- | würdigung weitere Ausführungen, die mit dem der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten. Sachverhalt unvereinbar

‚sind; De u

‘An anderer Stelle heißt es nämlich, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er infolge der "von seinem 5 Schwiegersohn vw erlittenen Schläge vier Schneide- F ; zähne verloren haben will". Gemeint kann damit nur sein, E daß die Behauptung des Angeklagten, er habe wegen der Schläge vier Schneidezähne verloren, nicht widerlegbar

ist. Das ergibt sich aus der Begründung, in der sich das Landgericht auf die Bekundung der Zeugin RE perufen hat und auf die Bestätigung eines Teiles ihrer Aussage durch die Zeugen Kb ni ED - Auf Grund der Angaben dieser drei Zeugen hat das Gericht als möglich erachtet, daß die Lockerung von zwei Zähnen im Oberkiefer durch Stoß oder Schlag herbeigeführt worden ist. Außerdem hat es nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte durch einen Nabgerutschten" Schlag mit

dem Pfahl oder durch einen Schlag mit der Faust zwei... Schneidezähne ; seines Unterkiefers verloren hat, 2

Widerspruchsfrei ist demnach nur die einen "Nebenpunkt betreffende Feststellung, der Angeklagte sei | nicht mehr geschlagen worden, als er bereits am Boden gelegen oder gesessen habe. In’ ‚den übrigen, wesentlichen Punkten enthält die Beweiswürdigung Widersprüche, die aus dem Zusammenhang nicht zu klären sind. Hat der Angeklagte seine Zähne infolge eines Nabgerutschten" Schlages mit dem Pfahl. eingebüßt, so ist nicht ersichtlich, warum seine Aussage, ) habe ihm mit einen Pfahl die Zähne eingeschlagen, falsch sein soll. Die Tatsachen, auf die die Entscheidung gestützt ist, ‚stehen also in unlösbaren Gegensatz zu der als unwiderlegbar angenommenen Verteidigung. des Angeklagten. Der ‚Umfang der einwandfrei festgestellten. Schuldtatsachen | verringert sich dadurch so sehr, daß die > Aufhebung des Urteils im ganzen gehaten ist,

In der Heuen Haiptrerkailäng wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Behauptung der Revision über . die starke Vergeßlichkeit des Angeklagten auf Grund seiner Arterienverkalkung und die daraus sich etwa

ergebenden Folgen für die Schuld- oder Straffrage zu prüfeh- Auch die im Urteil festgestellte langjährige Schilddrüsenerkrankung des Angeklagten kann für die Beantwortung der Frage von Belang sein, ob er sich über die Einzelheiten des Tathergangs, namentlich ob er noch im Liegen mißhandelt worden ist, in dem von der Revision geltend gemachten Irrtum befunden hat.

Glanzmann . Koeniger 2 Busch

. Jagusch . Dr. Wiefels