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BGH Entscheidung vom 06.10.1955 – 4 StR 317/55

4. Strafsenat

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2239 051

Im Namen q es Volkes

In der Strafsache gegen

den Versicherungsvertreter Deinz \ | aus Oi:

dort geboren an ED 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Yundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen habenz

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterr

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: — |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 7. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. «

Im übrigen wird die Revision verworfen: Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist verurteilt: wegen Rückfalldiebstahls, Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist teilweise begründet.

Da sich die Verfahrensrügen mit der als mangelhaft bezeichneten Sachaufklärung befassen, ist es zweckmässig, auf sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der einzelnen Sachverhalte einzugehen.

1. In den Fällen X oö |] und TB rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Annahme von Betrugs Der An-

geklagte hat durch falsche Angaben die Witwe rg zur Hergabe von Geld und den Kaufnann Tr zur Herausgabe

"einer Schreibmaschine zu bestimmen gewusst und dadurch

iden verursacht. Er handelte jeweils in der Absicht,

sich reöhtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Revision hat hierzu, ausser der allgemeinen Sachrüge, nichts vorgetragen. . Be |

2. Auch ir im Falle. sa (Hotel am Be) hält die

rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der

Nachprüfung stand. Danach hat der Beschwerdeführer dem Hotelportier . (m zunächst vorgespiegelt, er sei Lehrer. Er täuschte ihn ferner durch Zahlung der Kosten für die Übernachtung und das Frühstück des ersten Tages über die fehlende Zahlungsbereitschaft für die weiteren Kosten. "Dadurch erregte er in Achtert den Irrtum, dass er ein vertrauenswürdiger Gast sei, der seine Schulden weiterhin korrekt bezahlen werde." Angesichts dieser Feststellungen versagen die Behauptungen der Revision, der Angeklagte sei zahlungs willig gewesen, das ergebe sich schon aus der

_ schwerdeführer den Auftrag gegeben.

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Tatsache, dass er die Kosten für die Übernachtung und das Frühstück des ersten Tages bezahlt und keinen Irrtum bei AD :rrest habe. Allerdings ist Ag in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Dem Tatrichter kann aber deshalb nicht der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung gemacht werden; nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Eotelzechprellereien eingestanden. Unter diesen Umständen drängte sich, zumal der Beschwerdeführer nach der Sitzungsniederschrift auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hatte, die Notwendigkeit ‘der Anhörung des

N IK dem Gericht keineswegs auf. Dass der Angeklagte, wie die Revision ausführt, durch seine am 9. Februar 1955 durchgeführte polizeiliche Festnahme gehindert worden sei, seine restliche Schuld an Ächtert zu bezablen, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Danach hat er sich vielmehr schon am 8. Februar 1955 aus den Hotel entfernt, ohne seine Schuld zu begleichen. Im übrigen ist

in der Hauptverhandlung der Kriminalbeamte x“ Bon nommen worden, dem, wie die Revision behauptet, der Be-

t, diese Restschuld zu. bezahlen. Der Beschwerdeführer hatte also Gelegenheit,

stellung bestätigen zu lasse Vorwurf mangelnder Sachaufk!

3, Die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines Betrugsversuches im falle R versagen. Die Würdigung der Aussagen der Frau RED stand dem Tatrichter zu; sie lässt keinen Verstoss gegen die Denkgesetze erkennen. Das verkennt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Ausführungen des Tatrichters. Es war auch nicht erforderlich, den Eigentümer des 50-Rentenmarkscheines festzustellen, den der Angeklagte von Frau rD gewechselt haben wollte. Mit dem Einweis darauf, dass dem vom Tat-

richter als raffiniert bezeichneten Angeklagten ein "einfältiges" Betrugsmanöver nicht zuzutrauen sei, setzt die Revision ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des. Tatrichters; das ist nicht zulässig. Dass der Beschwerdeführer und er Beweis gestellt habe, er habe den Trau RD gezeigteü Geldschein am nächsten lorgen in

nem Bäckerladen wechseln lassen; kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden; auch are Sitzungsniederschrift ‚enthält hierzu nichts. Schliesslich versagt die Berufung 85 Beschwerdeführers auf den Grundsatz, dass im Zweifel

2 jgunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist. Denn das "Landgericht. war von der Schuld des Angeklagten überzeugt.

as Durchöreifende Bedenken bestehen indes gegen die Annahtıe eines Rückfalldiebstahls im Falle Kg: Hier . muss ‚die Revision, auf die allgemeine Sachrüge hin Erfolg

Nach \ den Urteilsfestellungen hat der Angeklagte aus Shachtel eine Kaffeedecke und ein Bettuch der Frau entwendet und beide Sachen für 6 DM an einen Pfanderpfändet. Da er sich auf Notlage berufen und a8 richt festgestellt hat, bei Begehung der Taten habe der Angeklagte sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, bedurfte der rechtliche Gesichtspunkt eines Notdiebstahls (§ 248 a StGB) wenigstens der Prüfung. Den Urteilsgründen kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Tatrichter den Sachverhalt ‚In dieser Hinsicht gewürdigt hat, insbesondere lässt sich

nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Anwendung der genannten Bestimmung unterblieben ist. Näherer Darlegung hätte es zunächst bedurft,

ps

EEE ESF EPHRBRRE:

ob sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in lot befunden hat und ob die Not der Beweggrund für die Entwendung der Gegenstände war. Hinsichtlich des weiteren Tatbestandsmerkmals des geringwertigen Gegenstandes kam es auf den objektiven Wert der gestohlenen Sachen, dann auf die Verhältnisse der geschädigten Frau und schliesslich auf die des Täters an (BGHSt 6, 41). Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um eine abschliessende rechtliche Würdigung dahin zu rechtfertigen, dass es“sich bei den entwendeten Gegenständen nicht um geringwertige Gegenstände gehandelt hat. Auch in dieser: Hinsicht bedarf es noch näherer Partegungen des Tatrichters. |

5) Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfall-Shehstahle ist auch die Aufhebung der Gesamtstrafe notwendig geworden.

Die Strafzumessungserwägungen. des Tatrichters halten

rei. In der Versagung erletzung des tatrichter-

sich im übrigen von Rechtsirrt mildernder, ‚Umstände liegt keine . lichen Ermessens. di "Gründe, die nach I feinung der Revision für aie Zubilligung mildernder Umstände sprechen, hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht übersehen, wenn es sie auch bei den. Straf-.

zumessungserwägungen nicht noch einmal im einzelnen hervorgehoben hat.

Die Revision des Angeklagten kann aus diesen Gründen

nur teilweise Erfolg haben.

Güde Krumme Dr. Augustin - Lang-Hinrichsen Haager E » . ‘