Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.10.1955 – 2 StR 203/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2246 0 034
ImNamen des Volk
In der S+rafsache gegen
den Kreisinspektor Hermann EB EEEED zu: TEE, geboren am GEB 1910 in Kreis DEE >
wegen Tortgesetzten Betruges u.a. gr} u BE.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung B - vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben; RR Bundesrichter Dr. Dotterweich - Br:
als Vorsitzender, Re: Bundesrichter Werner Be Bundesrichter Dr. Arndt . .. Bundesrichter Dr. Menges Be; Bundesrichter Hoepner ne:
als beisitzende Richter, u u ; Bundesenwalt Dr. EM in der Verhandlung, Bo
Oberstaatsanwalt Dr. ram bei der Verkündung a als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . E
Justizangestellter R als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, BR:
für Recht erkannt: I Die Revision des Angeklagten gegen das De
. Urteil des landgerichts in Osnabrück vom u 26. November 1954 wird- verworfen. | Sa Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu BR
BL...
tragen. PR.
Von Rechts wegen Be . 2 3
- 2.
Gründe;
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Aut und mit Wiederverwendung bereits verwendeter Angestelltenversicherungsmarken verurleilt worden,
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich bezeichnet er die Behandlung eines Beweisamtrags als fehlerhaft. Sein Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung des ehemaligen Rechtsanwalts EB 21s Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte diesem zu Beginn der Untersuchungshaft gesagt habe, das Geld, die Versicherungskarten und die Versicherungsuarken befänden sich in seinem ' ‚Besitz. Es handle sich un einen Geldbetrag von ca. 2.500,-- DM.
Das Gericht hat diesen Beweisamtrag nicht beschieden und auch den benannten Zeugen nicht vernommen. Mit Recht sieht die Revision darin einen Verfahrensfehler. Denn die Ablehnung eines Beweisamtrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs 6 StPO). Dieser fehlt. Andererseits ‚ist dem Beweisamtrag nicht entsprochen. Somit ist die Be- - handlung des Beweisamtrags fehlerhaft.
Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil der Strafkammer jedoch nicht beruhen. Denn in diesem spricht das Gericht aus, dass auch dann, wenn das später gefundene Gelä schon zur Zeit der Verhaftung des Angeklagten vorhanden gewesen sein sollte, das Verschweigen des Geldes dem Kriminalkommissar SEE gegenüber umsomehr die richter-
liche ilberzeugung rechtfertigt, dass der .Angeklagte
sich tatsächlich an dem Geld bereichern wollte und bereichert hatte, Damit hat die Strafkauner die Beweistatsache des fehlerhaft übergangenen Beweisan-
trags, die übrigens der gleichzeitig vom Verteidiger benannte andere Zeuge, Polizeihauptwachtneister Km. dem Inhalt des Beweisamtrags entsprechend bestätigt hatte, in ihrem Urteil als wahr unterstellt. Dies bestimute sie aber erst recht zu der Folgerung, dass der Angeklagte sich in Höhe des ihm Üübergebenen und von ihm nicht abredegemäss verwendeten Geldes rechtswidrig Vermnögensvorteile verschafft hat, Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Schluss des Gerichts nicht widerspruchsvoll. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dass die Vernehmung des Zeugen AB nach dem gestellten Beweisamtrag zu einem anderen Ergebnis des Urteils geführt hätte. Die Verfehrensrüge kann daher nicht durchdringen.
2.) Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind in den Fällen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, von der Strafkammer rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts hatte der Angeklagte schon bei der Empfangnahue der Gelder von den Versicherungsinteressenten keine redliche Absicht. Aus der Art und Weise, wie er dann im Einzelfalle die Vergicherungsangelcgenheit weiter behandelte, schliesst das Gericht, dass er jeweils den ihm ausgehändigten Geldbetrag ganz oder zum Teil zu seinem Vorteil verwenden wollte und verwendet hat. Dass er mehrfach in der geschehenen Weise eine Aufrechnungsbescheinigung erteilte, geschah nach der Feststellung des Urteils nur in Täuschungsabsicht.
9,
Die strafbaren Handlungen des Angeklagten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind, schliessen nicht aus, dass er in vielen anderen Fällen die Versicherungsangelegenheiten einwandfrei erledigt hat. Die Auffassung der Revision. dass dann dem Angeklagten in den zur Aburteilung stehenden Fällen nicht vorgeworfen werden künne, von vornherein eine Betrugsabsicht gehabt zu haben, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in dem Verfahren vor dem Revisionsgericht unbeachtlich.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung über den zugefügten Schaden. Dieser ist im Urteil bei jeder strafbaren Einzelhandlung des Angeklagten erörtert und näher dargetan.
Auch im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachveil des Angeklagten erkennen.
3.) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch des angefochtenen Urteils sind gleichfalls unbegründet. Die Strafkamuner hat neben anderen Strafnilderungsgründen auch die Tatsache der erheblich verwinderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach ihrem Urteil bei der Strafzumessung ausdrücklich. berücksichtigt.
Der Revision bleibt mithin der Erfolg versagt.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner