Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.09.1955 – 1 StR 5/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Heinrich H np zus Reini: geboren am GEMEMEEEEEEER 1926 in ZU (Kreis KOMME GREEN :
wegen versuchter Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Hai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter iantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter = als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 28. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist am 22. Juli 1953 zwischen 21 und 22 Uhr in das Zimmer seiner früheren Verlobten Ru ; mit der er während der Verlobungszeit und auch nach Aufhebung des Verlöbnisses öfters geschlechtlich verkehrt hatte. eingestiegen, nachdem er sie gerufen, aber keine Antwort erhalten hatte. Einer Aufforderung, das Zimmer zu verlassen, folgte er nicht, sondern setzte sich zu der im Bett liegenden Frau RB auf den Bettrend Es kam zu einer Aussprache, bei der er fragte, ob sie ein neues Verhältnis mit einem gewissen BB pesonnen und ihn diesem gegenüber schlecht gemacht habe, sowie welches der wahre Grund für ihren Entschluß, das Verlöbnis mit ihm selbst aufzulösen, gewesen sei, Während Frau RB die beiden letzten Fra-
gen beantwortete und die abfällige Äusserung gegenüber Bi
bestritt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob sie ihn Auskunft über ihre Beziehungen zu BR zezeben hat. Im Laufe des Gesprächs näherte sich der Angeklagte der Frau RO. drückte sie aufs Bett zurück und küsste sie. Er zog ihr wiederholt gewaltsam die Bettdecke weg und sagte, als sie Hilferufe androhte, er werde sie und sich "hinmachen", wenn sie schreie. Taraufhin zog Frau Re ihren Schlüpfer aus. Der Angeklagte legte sich zu ihr ins Bett und vollzog mit der nunmehr keinen Widerstand leistenden Frau I — N den Geschlechtsverkehr. Danach unterhielten sich beide einige Zeit Frau Rh zeigte dem Angeklagten einige Bilder ihres Kindes und schenkte ihm ein Bild. worauf der Angeklagte wegging.
Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer dahin beurteilt, daß dem Angeklagten zwar nicht nachgewiesen werden könne, er habe bei Vollziehung des Beischlafs einen entgegenstehenden Willen der Frau RB vewust aurch Gewalt oder Drohung überwunden; bis zu einem gewissen Zeit-
punkt aber, den das Landgericht nicht, näher feststellt. der aber jedenfulls vor dem Ausziehen des Schlüpfers liegt, habe die Zeugin seinem Wunsch nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs Widerstand geleistet, den er erkannt und teils mit körperlicher Gewalt teils durch Drohung zu brechen versucht habe. Nur unter dem Eindruck der Drohung habe Frau RB schließlich den Beischlaf geduldet. weil aber bei Beginn des Beischlafs der Angeklagte möglicherweise ihr freiwilliges Einverständnis annahm, ist er "ur wegen versuchter, nicht wegen vollendeter Notzucht verurteilt worden.
Der auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision ist Erfolg nicht zu versagen.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft und deutet auf einen bisher nicht aufgeklärten Widerspruch. Die Strafkammer, die nicht verkennt, daß der Angeklagte auch nach Aufhebunzg des Verlöbnisses den Geschlechtsverkehr mit Frau RO fortgesetzt hatte, glaubt, er müsse die Ernstlichkeit ihres ungewohnten Widerstandes deshalb erkannt haben, weil er gewußt habe, Frau | habe nunmehr Beziehungen mit einem anderen Hanne angeknüpft. Gerade um dies aufzuklären, war aber nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte zu seiner früheren Verlobten noch am Abend des Tages, an dem Bauten ihm eine entsprechende Mitteilung gemacht hatte, gefahren und hatte sie deshalb befragt, Ob sie ihm darauf geantwortet hat oder einer Antwort ausgewichen ist, oder ob sich ihr Bestreiten der angeblich zu BB gemachten, den Angeklagten herabsetzenden Bemerkungen auch auf ihr Verhältnis zu DEE bezog, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bis zu näherer Aufklärung dieser Frage sind die Feststellungen der Strafkammer mit den gezogenen Schlußfolgerungen nicht ohne weitereo zu vereinbaren.
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Bei der neuen Verhandlung wird wit Rücksicht auf das Verhalten der Frau RB nach erfolgter Beischlafsvellziehung, das jedenfalls für eine Frau, an der soeben ein Notzuchtsverbrechen verübt worden sein soll, durchaus ungewöhnlich ist, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob und bis zu welchem Zeitpunkt ihr Widerstand ernst gemeint war und ob der Angeklagte ihn als ernstlichen erkannt hat. Hinsichtlich der Bemerkung, der Angeklagte werde, wenn sie schreie. sie und sich "hinmachen", wird besonders eingehend zu prüfen sein, ob der Angeklagte damit ernstlich Totschlag und Selbstmord androhen wollte und ob Frau Tb ia-
durch so eingeschüchtert war, daß sie nicht nur das Schreien
unterließ. sondern nunmehr aus, Furcht auch den Schlüpfer ablegte, um dem Angeklagten sein Vorhaben zu erleichtern.
Soweit der Beschwerdeführer zuvor Gewalt durch Wegziehen der Bettdecke angewandt hatte, bedarf es der Prüfung, ob sein Vorsatz in diesem Zeitpunkt auf Vornahme gewaltsamen Geschlechtsverkehrs oder nur auf gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen zwecks geschlechtlicher Erregung der Frau Ruh gerichtet war, sowie ob er sich der Ernstlichkeit des Widerstandes auch gegen solche Handlungen bewußt war.
Für den Fall abermaliger Verurteilung des Angeklagten ist darauf hinzuweisen, daß die Verwendung des Tatbe-
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standsnerkmals der Gewaltanwendung in den Strafzumessungsgründen unzulässig ist (vgl u.a BGH IIDR 1951, 276).
Dr. Nörchner Mantel Glanzmann
Jagusch Dr. Schalscha