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BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 2 StR 262/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ur £_Stk 262,55

2246 047

Ia Naueu des Volkes In der Strafsache gegen

den Strassenarbeiter Hans X ED au: SED: seboren em 1906 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Zinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEEEBbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEED in der Verhandlung,

Justizangestellter Wei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der nehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Zinde zu einem Jahr und ärei Monaten Zuchtnaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Ablehnung eines hilfsweise von ihm gestellten Beweisamtrages. Sie führt zum Erfolg.

Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte in seinem Schlusswort hilfsweise die Vernehmung von namentlich genannten Hausbewohnern darüber beantragt, dass er am Tattage sein Haus nicht verlassen habe. Diesen Hilfsamtrag hat das Landgericht, wie zulässig, in den Urteilsgründen beschieden. Es hat ausgeführt, der Angeklagte habe nicht behauptet, mit den Zeugen während der Tatzeit zusammengewesen zu sein, aber geltend gemacht, sie hätten sein Weggehen vom Haus bemerken müssen. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass die Zeugen tatsächlich ein Weggehen des Angeklagten nicht bemerkt haben, führt aber aus, dass erfahrungsgemäss seine behauptete Anwesenheit nur bei besonderen Anhaltspunkten von Hausbewohnern bekundet werden könne, dass aber der Angeklagte solche besonderen Anhaltspunkte nicht angegeben habe, sein Antrag demnach ein unzulässiger Beweisermittlungsamtrag sei. Diese Ablehnung des Antrags ist rechtsfehlerhaft. Der Antrag des Angeklagten, 50 wie er ihn nach dem vollen Beweis erbringenden Verhandlungsprotokoll gestellt hat, behauptet eine ganz bestimmte Tatsache, für deren Wahrheit er namentlich und der Anschrift nach bekannte Zeugen benannt hat. Dieser Antrag ist ein echter Beweisamtrag. Die Erwägungen der Strafxammer enthalten eine unzulüssige Vorwegnahme des Be-

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weisergebnisses. Es nag sein, dass der RBeweiaautrag na Erfolg verspricht, wenn die Zeugen oder wenisstens einer von ihnen eine besondere Gedächtnisstitze hat Ob das der Fall ist, bleibt abzuwarten; von dem Angeklagten, der keine Beweislast hat, kann nicht verlaugt werden, dass er das Vorhandensein solcher besondcrer Anhaltspunkte behauptet. Sie mögen ihm unbekannt sein; das schliesst nicht aus, dass ein Zeuge anlässlich der wenige Tage nach dem Tattage vorgenommenen Verhaftung des Angeklagten sich an Hand eines besonderen Vorkommnisses gemerkt hat, dass der Angeklagte tatsächlich zur Tatzeit zu Haus gewesen sein mag. Die Beweismittel sind auch nicht völlig ungeeignet. Da das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht, ist

es aufzuheben.

In sachlich-rechtlicher Beziehung ist darauf hinzuweisen, dass, falls das Gericht zu denselben Feststellungen wie bisher kommen sollte, ein Fall der versuchten Verleitung zur Unzucht, nämlich zum aufmerksamen Anhören unzülichtiger Redensarten vorliegen würde, nicht aber versuchte Unzucht mit einem Kinde, da die Strafkammer nicht

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feststellt, dass der Angcklagte irgendwelche deu \örper des Kindes einbeziehende Handlungen beabsichtigte (RiHSt 1, 169, 73).

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner