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BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 2 StR 165/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ma ZemMen des Talkes In «er Strafsache gegen den Wachmenn Jaxrob Heinrich Gerhard PB u: A.

;schoren au EEE 169: ir va.

wegen Unzucht mit einen Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955,arı der teilgenon.nen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vositzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB in der Verhandlung,

Justizangestellter MiiWpei der Verkündung als Urkundsbeamte der Ceschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. :ärz 1355 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Xosten seines Rechtesmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Anzgexlagte nahm im Dezenber 1354 an zwei verschiedsnen Tagen die em an 1948 geborene Christa E 3) seine Gartenlaube, zog ihr dort die Hose nerunter und spielte und leckte in geschlechtlicher Err?z.:ng an ihrem nackten Geschlechtsteil. Kurze seit darauf ve- +ete ihü Christa auf einem Spaziergang zum tHangsr-Er setzte sich mit ihr auf eine Bank, zog ihr

ranter unä spielte in geschlechtlicher är-

glei weiher: die Hose he regung an ihrem Geschlechtsteil.

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach } 176 Abs 1 Nr 3 StGB urteilt. Mit seiner Revision rigt er Verletzung des ens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nicht

ver Verfahr begründet.

I, Die Strafkammer hält den Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestreitet, auf Grund der Aussage der nach ihrer Überzeugung glaubwürdigen Christa TOD für überführt. Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, "den Angeklagten freizusprechen, eventualiter die Glaubwürdigkeit des Kindes durch einen Psychiater für Jugendpsychiatrie überprüfen zu lassen". Diesen Antrag lehnte die Strafkammer durch Beschluss ab, da "es die !berzeugung des Gerichts ist. selbst die nötige Sachenntnis zu besitzen, um die Aussagen des Kindes Christe PEEMDnach ihrem Wahrheitsgehalt zu beurteilen", Die Revision findet darin eine Verletzung des § 244 stGB; die Strafkammer habe die Frage, ob sie die Glauopwürdigkeit des Kindes ohne Minzuzsiehung

eines erfahrenen Jugenäpsychiaters oder eines anderen

Sac.varss"niigen auf ülesam Gebiete aus eigener Tebernerfaurung beurteilen durfte, rechtlich Zehleruait entschieden. Die Rüge ist unbegründet.

£s ist Aufgabe des Teatrichters, die Aussagen der Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Dies gilt auch für die Aussagen eines Kindes, sei es, dass es ınbeteiligtier Beobachter eines Vorgangs oder das Opfer der zur Aburteilung stehenden Tat ist, Auch hier ist grundsätzlich Gavon auszugehen, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkenntnis hat, um die kindliche Aussaze beurteilen zu können. Es liegt daher in seinem pflichtgemässen Ernessen, ob er bei dem ilım vorliegenden Sachverhalt glaubt, die Wahrheit auf Grund seiner Lebenserfahrung und Sachkenntnis allein finden zu können, oder ub er die Zuziehung eines Sachverständigen als Gehilfen für notwendig hält. Die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Grenzen würde er allerdings nicht einhalten, wenn er die Beizielung eines Sachverständigen auch ablehnt, obwohl der Sachverhalt solche Besonderheiten bietet oder der kindliche Zeuge derartige, aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, dass seine Sachkenntnis trotz seiner Erfahrung zur Beurteilung nicht ausreicht (BGHSt 3, 27, 52). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier entgegen dem Vorbringen der Revision nicht vor.

Die Strafkamner war sich bewusst, dass Aussagen eines Kindes, insbesondere wenn es, wie hier, erst sechs Jahre alt ist, mit grösster Sorgfalt zu prüfen sind.

Sie hat eingehend die Persönlichkeit der Christa gewärdigt urd sich mit allen Umständen befasst, die für ihre Glaubwärdiskeit von Bedeutung sind, und sich mit

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ihnen auseinaniergesewst. Das Aind hat bei seiner Versehmuns in der Hauptverhandlung auf das Gericht einen guten Eindruck gemacht: Es sagte in schamvoller unä astärlicher Zurückhaltung aus; seine Angaben ontspracien in den wesentlichen Funkten dem, was es bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, bei seiner Gezenüberstellung mit dem Angeklagten und seiner Kutter von Anfang an erxlärt hatte. Der Hinweis des Kindes vou sich aus bei Beginn seiner Vernehmung in der Haupiverhandlun;, wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit könnten ihm möglicherweise Einzelheiten entfallen sein, zwingt nicht zu dem Schlu3, das Kind sei. auf seine Aussage "von Erwachsenen gedrillt" worden. Die Strafkammer durfte vielmehr aus dieser Äusserung und der Tatsache, dass Christa hinsichtlich der Zahl der Tälle unsicher wurde, und sich bei ihr in diesem Punkt eine verblassende Erinnerung zeigte, folgern, dass sie nur wirkliche Erlebnisse und keinen erfundenen Sachverhalt schilderte. Zudem liegen :ıach den Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine aus Feindschaft erstattete Anzeige vor. Der Angeklagte hat dies auch selbst nicht hehauptet.

Auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen Umstände, die nach ihrer Ansicht von dem normalen Erscheinungsbild eines Kindes abweichende Besonderheiten. aufzeigen, hat die Strafkamner geprüft und zutreffend dargelegt. dass sie sich im Rahmen eines kinülichen Zeugen im Alter der Christa halten, so, wenn sie einmal anlässlich des Zerschlagens einer Schreibtafel aus Angst vor Strafe log, einmal abends längere Zeit auf der Strasse sich aufhielt und einaal auch auf der Strasse ihr Beäürfnis verrichtete. Dass letzteres in schenloser Veise geschah, stellt das Urteil nicät Test. Dass dariı Aie Strafka:mer bei dem Alter des Xindes keine Schan-

lvsiskeii sient, ist resatlich nicht zu beanstsnien ir dem Urteil ist Christa körperlich zuricäkgebliehen un. vesucht deswegen noch nicht die Schule. Lass sie such geistig zurückgeblieben ist, wie die Revision vartriist, stellt die Stirafkammer jedoch nicht fest Sie bafsssi sich auch eingehend damit, öb irgendwelche sexuellen Erlebnisse das Xind in seiner Aussage beeinflusst haben und verneint dies in rechtlich nicht zu beanstandendsr Weise. Sie stellt fest, dass die vorgebrachten Vorfälle nicht geeiznet waren, das sechsjährige Kind in erotischcer Hinsicht zu beeinflussen. Die Strafkammer hat. auch unter. sucht, ob die Tatumstände gegen die Darstellung des Mädlchens sprechen, und hat dies unter Berücksichtigung des straffreien Vorlebens des Angeklagten mit durchaus zutreffenden, der Lebenserfahrung entsprechenden "rwisun:;en

verneint.

Der festgestellte Sachverhalt und seine Prüfung hat somit weder für die Tat selbst Besonderheiten ergeben noch bei der Zeugin Christa von dem normalen Erscheinungsbild eines Kindes seines Alters abweichende Eigentümlichkeiten gezeigt. Hiernach durfte auch die Strafkammer zu Recht aus eigener Sachkunde entscheiden und den Beweisamtrag des Angeklagten nach § 244 Abs 4 StPO ablehnen.

II, Die rechtliche Nachprüfung ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler. Die Beweisführ ınz der Strafkammer verstösst nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Dass sie zu einem anderen Ergebnis komat als die Revision, ist nicht rechtlich fehlerhaft.

Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafikammer nimmt an, dasd der ir!ü:-

neuen un.

zeitige Abbau der Tillenskräfte des Anzeklagten „lte „inderung des ilemnungsverwögens zur Folge hatte, und berücksichtigt dies strafmildernd. Hiaraus ist zu nehmen. dass sie auch gepriift hat, ob eine re Minderung wegen krankhafter Störung der Geisteostiüii keit oder wegen Geistesschwäche im "inne des § 5i

Abs 2 StGB vorliegt, dies aber verneint hat.

B:ııt-

Dr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner