Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.09.1955 – 3 StR 252/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2228 052 LE
Im Namen des Volke
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In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hermann HB zus NW: zetoren an m 1926 in CB, zur Zeit in äieser Sache in Straf- =
haft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Xoeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CE E als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, H
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 13. Oktober 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte, der vom Lendgericht wegen Unzucht zit Kindern in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist, wendet sich mit seiner Revision nur gegen äie neben der Strafe angeordnete Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt.
Das in zulässiger Weise beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Daß das Verhalten des zur Zeit der Strafteten 28-jährigen Angeklagten den äußeren Tatbestand zweier vollende-- ter Verbrechen nach 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie wendet sich auch nicht dagegen, daß das Landgericht im Einklang mit dem Urteil des ärztlichen Sachverständigen den Angeklagten, üessen Intelligenz nach den Ausführungen des Urteils auf Grund angeborenen Schwachsinns der eines 10 bis 11-jährigen Kindes entspricht, als vermindert zurechnungsfähig angesehen hat.
Nach Auffassung der Revision fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung dafür, daß die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere, Auch in diesem Punkte hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 b StGB geprüft und die Notwenädigkeit der Unterbringung mit Recht bejaht.
Wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, war der Angeklagte, als er die zweite der jetzt abgeurteilten Straftaten beging, schon zweimal rechtskräftig wegen des
gleichen Verbrechens verurteilt worden: Beide Male verbüsto er erhebliche Teile der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafen; trotzdem wurde er schon etwa ein halbes Jahr nach der letzten, etwa siebenmonatigen Freiheitsentziehung wieder in der gleichen Weise straffällig.
Dies beruht nach den Feststellungen des Tatrichters, der sich hierzu auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen gestützt hat, darauf, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem Schwachsinn an gesteigerter geschlechtlicher Erregbarkeit leidet und seinen krankhaft gesteigerten Geschlechtstrieb nicht zu beherrschen vermag:
Im Hinblick auf die schon bisher vom Angeklagten begangenen Straftaten gegen die Sittlichkeit koni.te der Tatrichter bei dieser Veranlagung des Angeklagten auf äle Gefahr künftiger, erheblicher Rechtsverletzungen gleicher Art schließen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter auch nicht, wie die Revision meint, den Zeitpunkt der Urteilsfindung, sondern die Zeit nach der Strafverbüßung zugrunde gelegt. Das ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei. Die abschließende Wendung des Urteils, daß die Unterbringung des Angeklagten "zur Zeit unter keinen Umetäönden zu vermeiden" sei, besagt nur, daß die vom Angeklagten in der Hauptverhanälung erklärte Bereitwilligkeit, sich entmannen zu lassen, die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen nicht zu beseitigen vermöge. Auch in diesem Punkte ist die Auffassung des Landgerichts zu billigen»
Die nach der Überzeugung des Tatrichters bestehende erhebliche Gefahr künftiger Sittlichkeitsverbrechen wird durch die bloße Erxlärung des Beschwerdeführers, sich entmannen lassen zu wollen, nicht derart vermindert, daß das Lanäge-
richt berechiigt wäre. schon deshalb von der Anoränung
der Unterbringung abzusehen (BGHSt 1, 66). Ob die Haupiverhandlung auszusetzen war, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, diesen Eingriff ausführen zu lassen, hatte das Landgericht nach eigenem vom Revisionsgericht hier nicht nachprüfbarem Ermessen zu befinden»
Nach alledem erweist sich die Kevision des Angeklagten
als unbegründet,
Glanzmann Koeniger Jagusch
Maaß Dr: Wiefels