Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 5 StR 278/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2248 034
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Postangestellten Jakob T EEEEEEER aus SEE (Kreis PO) , dort geboren am EEE 1901,
wegen Amtsunterschlagung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsäuofs in der Sitzung vom 20.September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt MED in aer Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12.April 1955 im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
-2_
Gründe?!
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, Untreue und Urkundenbeschädigung im Amt in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen einer fortgesetzten Handlung, sondern wegen neun einzelner Taten verurteilt worden ist- Die Gründe des angefochtenen Urteils sagen dazu folgendes:
"Es ließ sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob eine fortgesetzte Handlung oder neun selbständige Taten vorliegen. Zugunsten des Angeklagten ist angenomnen worden, daß es sich um neun selbständige Handlungen handelt. Hätte nämlich festgestellt werden können, daß die einzelnen Taten auf einen einheitlichen Vorsatz zurückgehen, so wäre die Strafe erheblich höher ausgefallen, !
Hiernach ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang verneint hat.
Jedoch sind die Strafzumessungsgründe nicht fehlerfrei, Sie sagen:
"Der Angeklagte hat die Urkunden beiseite geschafft, um sich unentdeckt die für seine anspruchsvolle Lebenshaltung erforderlichen Geldmittel verschaffen zu können. Wie unersättlich er in dieser Richtung gewesen ist, ergibt die Tatsache, daß er in noch nicht einem Jahr den Betrag von über 1700 IM nebst seinem Gehalt für sich verbrauchte."
- 3, -
Die Feststellungen lassen nicht erkennen, was die Strafkammer unter der "anspruchsvollen Lebenshaltung" und der "Unersättlichkeit" des Angeklagten versteht. Der Angeklagte bezog monatlich 396 IM netto, Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 15, 13 und 12 Jahren. Erst 1953 hat er für die Kinder Betten auf Abzahlung gekauft. Außerdem mußten Kleidungsstücke angeschafft werden. Seine Frau leidet an Tuberkulose. Sie war 1946 in einer Heil- und Pflegeanstalt und steht jetzt noch unter ärztlicher Überwachung. Unter solchen Umständen braucht ein jährlicher Mehrverbrauch von 1700 IM nicht zu dem geführt zu haben, was man gemeinhin eine "anspruchsvolle Lebenshaltung" nennt oder gar als "unersättlich! bezeichnet. Wenn die Strafkammer diese Begriffe unter den Strafschärfungsgründen berücksichtigt, kann sie übersehen haben, daß sie an anderer Stelle selbst von der bedrängten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten spricht. Angesichts der Strafhöhe kann der Senat die Besorgnis nicht ausschließen, daß die Strafzumessung durch die hervorgehobenen, nicht unbedenklichen Gesichtspunkte zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. nn
Dr.Rotberg Sarstedt . "Siemer Schnitt .„..Börker