Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 2 StR 204/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

nu 2246 076

In „.aıen den Volxres In der Strafsache gegen

die Ehefrau Gesine R El , geborene WB: 2°- schiedene CE aus ED zetcrei an EEE 132: ir

wegen Kuppelei

cn

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom iS. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ef.

Gründes

Die Angeklagte bewohnte in Jahre 1954 mit ihren drei Kindern.die damals 12, 14 und 17 Jaare alt waren, ein Zimmer in sog. Biberheim. Das Zimmer war durch einen Schrank und einen Vorhang in zwei Teile geteilt. In dem einen schliefen die Angeklagte und ihre älteste Tochter Ingrid sowie die beiden jüngeren Kinder je in einem Bett. In dem anderen Teil standen ein Couch, Tisch und Stühle. Anfang Februar 1954 zog der damals 26jährige VE zu, den die Angeklagte auf der Couch schlafen liess. Am 20. Februar 1954 verlobten sich TB und Ingrid, womit die Angeklagte und Ingrids Vater einverstanden waren. Von nun an schliefen die Verlobten auf der Couch, wobei es zum Geschlechtsverkehr \au.

Die Strafkanmer nimmt an, die Angeklagte sei rechtlich verpflichtet und tatsächlich in der Lage gewesen, hiergegen einzuschreiten; die Angeklagte habe jedoch in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt; weite Areise hielten den Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht für sittenwidrig; dieses Glaubens hätte auch die Angeklagte sein dürfen, die aus einfachen Verhältnissen komme; euch CB habe zum Ausdruck gebracht, dass der Geschlechtsverkehr unter Verlobten nicht zu beanstanden sei. Abschliessend weist die Strafkammer auf die Erklärung der Angeklagten hin, ein Fürsorgebeamter habe bei der Besichtigung der Wohnung nichts dagegen eingewandt, dass VD als Verlobter bei ihr wohne; dass die Angeklagte insoweit die Unwahrheit sage, sei ihr nicht nacngewiesen.

oo

l ui I

Die Strafxammer hat die Aıgeklaste von der Anzlezge der schweren KRuppelei freigzesyraochen. Die Staatseanwaltschaft beanstandet mit der Revision in verfanrensrechtlicher Hinsicht, dass die Stra°’zenmer nicht den Fürsorgebeanten über das Gespräch zit der Anzezlasten und deren Söhne über das aussereheliche Zusammenleben vos mit Inzrid vernommen hat. Ferner erhebt sie die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Verfahrensrügen stehen mit sachlichen Mängeln des Urteils in Zusammenhang und bedürfen deshalb keiner besonderen Erörterung.

Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die Angeklagte nach den Grundsätzen der Entscheidung des Grossen Senats fir Strafsachen in BGHSt 6, 46 ff den äusseren Tathestand der 3§ 180 Abs 1, 181 Abs 1 Nr 2 StB durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt hat. Da die Rechtspflicht zum Einschreiten bei unechten Unterlassungsstraftaten ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, gehört es zum Vorsatz, dass sich der Täter dieser Rechtspfiicht bewusst ist. Er befindet sich also im Tatbestands- und nicht im Verbotsirrtum, wenn er die Rechtspflicht verkennt, BGHSt 2, 150, 155; 3, 82, 89. Es kommt also nicht darauf an, ob dieser Irrtum entschuldbar ist. Mit der Feststellung, die Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr nicht einmal als sittenwidrig angesehen, verneint das Urteil bei ihr auch das Bewusstsein einer Rechtspflicht zum Handeln, Hiergegen bestehen jedoch Bedenken:

Die Strafkanmar hat offensichtlich nur geprüft, ob äle Angeklagte den Geschlechtsverkehr unter Verlobten als

I

salsben für erlaubt hielt. Denn sie bejaht dies in ereter Linie, weil weite Areise der Bevölkerung in ihm keinen Verstoss gezen das Sittengesetz fincen. Die Strafkammer musste jedoch weiterhin untersuchen, ob die Angeklagte den veschiecuhtsverkehr der Verlobten nicht wegen der besonderen Unstände des Falles für unzichtig hielt. Der Geschlechtsverkehr fand in einem Zimmer statt, in dem ausser den Verlobten noch die Angeklagte und ihre Söhne im Alter von danals 12 und 14 Jahren schliefen, also in unmittelbarer Gegenwart ihrer Familienangehörigen, Den Beischlaf nicht in der Stille, sondern in Gegenwart Dritter zu vollziehen, gilt allgemein auch in den Xreisen, die ihn unter Verlobten an sich für sittlich und rechtlich erlaubt halten, als Schamlosizkeit. Es ist deshalb ein sachlicher Wangel, dass die Strafkammer die Vorstellung der Angeklagten über den Geschlechtsversehr ihrer Tochter unter diesem Gesichtspunkt nicht gepräift hat. Es ist ein verfahrensrechtlicher Fehler, dass sie die näheren Umstände in dieser Hinsicht nicht durch

die Vernehmung der Söhne aufgeklärt hat. Ferner hätte

die Strafkammer, bevor sie den Angaben der Angeklagten über den Inhalt ihres Gesprächs mit einem Fürsorge- : beamten glaubte, versuchen müssen, durch dessen Ver- Eon nehmung eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Falles zu gewinnen.

Ein weiterer sachlicher Mangel des Urteils liegt i darin, dass es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des § 170 d StGB prüft (vgl hierzu B&HSt 3, 258).

Auch er nötigt dazu. das Urteil aufzuheben.

Die Entscheiäung entspricht den Antrage des vi

handesanwalts,

Dr. Möosricke Werner Menges Hoepner

Dr.

en nn une:

N w

10m" =

r-

Arnd t