Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 16.09.1955 – 3 StR 472/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
38ER 372755 2226 03C a Namen l=2.3 vn) 7
den Schmied . geboren am _ in Untersuchungshaft,
N wegen Unzucht mit einemXinde
hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2. Februar 1956, an-der teilgenommen habens
Senatspräsident Glahzmann a1l5 Vorsitzender,
Bundesrichter Pro?.Dr,Busch Bundesrichter Dr.Jagusch Bundssrichter MaaR
e esrichter Dr.,Wiefeis eisitzende Richter,
& Biere aer BundessanwslischaT
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Frankfurt/Main vom 16. September 1955 im Strafausspruch mit den Peststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die \ Bache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
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Die weiterge
e Revision wird verworfen,
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worden. Die Untersuchungs
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Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen
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- ut NE. DER PO 2 - i. Die Verfahrensrügens Een ont or ee Huaen An aaa nern i, Die Aufklärungsrügs ist unzulässig, ca sie nicht L4 Join Fe PEN ann m io N die Saweismittel angibt, deren Benutzung sich nach An-
e der Revision, § 267 SiPO zei verst unzuiässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, den Verfahrensverstoß erblickt. Sie wäre auch
unbegründet, da das Urteil ausreichende tatsächliche Fest-
1. Der Schuidspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
2. Auch der Strafausspruch ais soicher ist aus " Rechysgründen nicht zu beansvandsn, Wenn äie Revision !
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mildernden Umstände maßgenlichen gelegt kat, Die Revision trägt selhst nicht vor. daß
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Patrickter die Vorstrafen des Angeklagten bei Prüfung dieser Frage berücksichtigt hat, auch wenn sie nicht einschLägie sindo 5. Rechtlich nicht zu billigen ist es jedoch, daß das Landgericht äie Nichtanrechnung der Untersuchungs- =
begründet, daß der Angeklagte die Tai
so daß eine nochmalige Vernehmung des
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(indes erforderlich geworden sei. Der Angeklagte i nicht verpfiichtet, sich zur Beschü Ahgung : su Sußern, insbssondere daher auch nicht, sein Gesiänänis anzulegen. es erwünscht, daß im Verfahren wegen Sitt.-
lichkeitsverbrechens ein Kind in der Hauptiverhandlung nicht nockmals als Zeuge vernommen werden muß, Trotz- “dem darf der Umstand, daß der Angeklagte durch sein Leugnen die Vernehmung eines jugendlichen Zeugen ver.- nlaßt hat, nicht strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 342). Er darf daher auch nicht zur Begründung der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft herangezogen werden (B&HST 1, 105).
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Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann auf tsfehiler beruhens die getroffene Buischeidung
kann daher inscweit keinen Bestand haben.
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